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Aus meinen Notizb�chern: Heft XVI
Heft XVI
Vorbemerkung:
Den folgenden Text aus meinen Notizb�chern habe ich eigentlich nicht für die Ver�ffentlichung sondern für mich selber geschrieben, um meine
eigenen Gedanken festzuhalten und zu klären. Sie haben deshalb einen vorl�ufigen
Charakter, insbesondere was die benutzte Terminologie betrifft. Trotz z. T.
grundlegender überarbeitung sind diese Notizen auch in der Formulierung holpriger als
andere Texte der Ethik-Werkstatt. Es sind m. E. darin jedoch Gedanken enthalten, die
für die Entwicklung einer normativen Theorie der kollektiven Entscheidung und
für die Ethik allgemein von Interesse sein können. Wo ich heute anderer Ansicht
bin als damals, habe ich dies manchmal in eckigen Klammern hinzugef�gt und
begr�ndet.
****************
*XVI-1*
Ein typisches Beispiel für eine nicht
kontrollierbare Norm: das Verbot, im Schwimmbecken zu pinkeln. Wer dies Verbot
verletzt, ist nicht feststellbar.
Es wurde jedoch in Wasserproben ein hoher Uringehalt festgestellt. ... Da hilft nur moralische überzeugungsarbeit
und Verinnerlichung der Motive.
*XVI-2*
lässt sich moralische Motivation
definieren? Z.B. als diejenige Motivation, die ein Handeln gem�� der jeweiligen
moralische überzeugung bewirkt? Aber das kann auch verinnerlichte Strafangst
sein. Solche imagin�ren �ngste dr�cken kein Eigeninteresse aus, aber bilden sie
deshalb schon eine
"moralische" Motivation? Auf jeden Fall ist die Angst vor Strafe nicht moralisch in einem normativen
Sinne.
*XVI-3*
Bestimmte Normen bleiben g�ltig, auch wenn sie nicht sanktioniert
werden können, zum Beispiel das obige Verbot, ins Schwimmbecken zu
pinkeln. Der Grund liegt hier auch darin, dass es in dem vorliegenden Fall keine Schwellenwerte und keine
Koordinationserfordernisse gibt. Jeder, der pinkelt, erh�ht den Uringehalt des
Wassers und verst�rkt damit die Beeintr�chtigung die andern Badeg�ste.
*XVI-4*
Angenommen,
jeder wäre moralisch, jeder h�tte den Willen zur Verwirklichung des Gesamtinteresses,
und jeder k�nnte das Gesamtinteresse perfekt ermitteln. Dann g�be es manchmal
trotzdem noch keine Klarheit darüber, wie gehandelt werden soll, zu. B. wenn es
mehrere gleichwertige M�glichkeiten gibt und nicht alle die gleiche M�glichkeit
ansteuern. In diesem Fall bedarf es einer zus�tzlichen
Koordination. Dies kann einmal
durch eine Verst�ndigung unter den Beteiligten
geschehen, die sich gegenseitig über ihre Absichten informieren
und ihre Handlungen notfalls koordinieren, also aufeinander abstimmen. Wenn zwei Fu�g�nger sich an einem
Engpass begegnen, so muss einer zuerst gehen, egal welcher. Aber die beiden
m�ssen sich darüber einig sein. Dies kann durch eine h�fliche Geste ("Bitte sehr!")
geschehen, die dem anderen signalisiert, dass man ihm den Vortritt
lässt.
D.h. aber, dass es für jeden Einzelfall einer speziellen
Abstimmung bedarf. Weniger aufw�ndig wäre es deshalb, generelle Normen für
solche F�lle festzulegen, etwa das Gebot, grunds�tzlich rechts zu fahren. Oder:"Erst
aussteigen, dann einsteigen". (Letztere Regel ist allerdings auch vom
Gesamtinteresse her geboten, da der Vorgang dadurch erleichtert wird.) Oder:
"Bergab fahrende Fahrzeuge m�ssen bergauf fahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt lassen."
*XVI-5*
Wenn
sich generelle Normen selbst bei vorhandener
Motivation und korrekter Kalkulation des Gesamtinteresses als n�tzlich
erweisen, so gilt das umso mehr, wenn das Gesamtinteresse
schwierig zu ermitteln und strittig ist oder wenn sich die Individuen gar nicht
am Gesamtinteresse orientieren. Wenn das Gesamtinteresse strittig ist, wird die
Handlungsorientierung der Beteiligten an ihren moralischen überzeugungen zu schweren
Koordinationsproblemen f�hren. Insbesondere, wo eine Verst�ndigungen nicht m�glich
ist, weil die F�lle z. B. unvorhersehbar sind.
Der Autoverkehr ist eine solche Situation, wo jeder in einem
abgeschlossenen K�fig sitzt und wo Autos sich wechselseitig unvorhergesehen und
mit hohen Geschwindigkeiten begegnen. Oft reicht die Zeichensprache zur
Verst�ndigung nicht aus. Andere Beispiele? Eigentlich gibt es
überall
Beispiele, wo Handlungen von Menschen unvorhergesehen aufeinander treffen, wo
einer schlafen und der andere musizieren will, wo einer Angeln und der andere
Schwimmen gehen will. Da ist im
Voraus oft keine Verst�ndigung m�glich. Verst�ndigung ist auch erschwert bei
Fernwirkungen r�umlicher und zeitlicher Art. Wo solche Verst�ndigungen
unm�glich oder zu aufw�ndig sind, sind generelle Normen angebracht, die für
jeden Beteiligten deutlich gelten.
*XVI-6*
Aber k�nnten sich die Individuen im
Fall individuell gleichwertiger Normen nicht selbst einigen? Dies ist wohl kaum m�glich,
weil
hier komplizierte Nutzenkalkulationen erforderlich werden,
insbesondere weil der Grad der Verfeinerung von Normen nicht einfach festgelegt
werden kann. Wie stark verallgemeinert soll die Norm formuliert werden?
Wie fein und wie ausf�hrlich sollen die Annahmen hinsichtlich der Ausnahmen
sein ? Vom Kriterium des Gesamtnutzens
her lässt sich das nur schwer entscheiden, da durch generelle Handlungsnormen
auf der Verhaltensebene dem eigentlichen Nutzenkalk�l immer nur mehr oder
weniger angen�hert entsprochen werden kann. Da kommt es auf Abw�gungen an
zwischen den Vorteilen eines übersichtlichen Normensystems und den Vorteilen
einer m�glichst genauen Ann�herung an das Nutzenkalk�l. Generelle Normen
�nnen dem Einzelfall letztlich nie gerecht werden. Insofern ist nicht zu
erwarten, dass die autonomen Individuen zu denselben Normen aufgrund hrer
eigenen
Nutzenberechnungen gelangen. (Dies am Beispiel klarmachen.)
*XVI-7*
Man kann die
Einhaltung von Normen auf verschiedene Weise erreichen. Man kann ein
Parkverbot durchsetzen, indem man durch Pfahlreihen oder ähnliches entsprechende
Hindernisse schafft. Man kann jedoch auch ein Verbot aussprechen und und an das
Verantwortungsbewusstsein der Autofahrer appellieren.
Welche Vorkehrung ist
besser?
Einerseits kann man sagen, dass die Vermeidung von Normverst��en
aufgrund entsprechender Hindernisse keine moralische Leistung ist. So kann man auch das Verhalten von Tieren lenken.
Die moralische
Selbststeuerung ist dagegen sittlich wertvoller, da sie den Menschen als moralisches Wesen
behandelt.
für die Normdurchsetzung mittels
Hindernissen kann man anf�hren, dass dadurch die Individuen moralisch entlastet
werden und dass dadurch Normverst��e unm�glich werden.
Die h�here Bewertung
moralischer Leistungen ist kein Selbstzweck, sondern rechtfertigt sich von
den besseren Ergebnissen her. Allerdings kann die F�higkeit zur moralischen
Selbststeuerung an bestimmten Normen trainiert werden, um dann auch in anderen
F�llen verf�gbar zu sein.
*XVI-8*
Eine Typologie der normativ zu regelnden Bereiche aufstellen. Welche Art von
Interessenkonflikten lassen sich unterscheiden?
Einmal Interessenkonflikte,
die aus der St�rung eines Individuums bei der Verfolgung seiner eigenen
Interessen durch die Handlung eines anderen Individuums entstehen.
Diese St�rung
kann zuf�llig sein wie etwa beim Zusammensto� zweier Autos. Das ist zum Nachteil
aller Beteiligten und ist damit ein reines Koordinationsproblem.
Systematische St�rungen ergeben
sich dadurch, dass die Beteiligten jeweils
ihre eigenen Interessen verfolgen und dass nicht alle Interessen befriedigt
werden können. Dies ist der Fall bei der Verteilung knapper G�ter.
Ein anderer
anderer Typus von Konflikten ergibt sich, wenn ein Individuum in der
Befriedigung seines Interesses vom Handeln anderer Individuen
abh�ngig ist. Dies ist z. B. der Fall beim Wunsch nach Hilfe durch andere.
Ein weiterer
Typ ist die wechselseitige Abh�ngigkeit vom Handeln des jeweils anderen. Ein
Beispiel hierfür ist die Kooperation.
Lassen sich für die einzelnen Typen jeweils
spezifische Normsetzungs- und Realisierungsverfahren angeben?
Wenn mehrere
Individuen agieren und ihre Handlungen aufeinander wirken und bestimmte
Resultate schaffen, lassen sich die m�glichen Resultate sehr schnell nicht mehr
übersehen, da deren Anzahl mit wachsender Zahl der Individuen und der Alternativen exponentiell
w�chst.
Ein Beispiel. Drei
Individuen wohnen in einem Raum.
Sie können dort verschiedenen T�tigkeiten nachgehen. Sie können
schlafen, Gitarre spielen,
lesen, sich unterhalten, basteln usw. Die Interdependenz
ist hier durch die r�umliche N�he gegeben. Die Kombinationsm�glichkeiten wachsen
sehr schnell an, sodass die Entscheidung unübersichtlich wird und erhebliche
Entscheidungskosten für jeden Einzelfall entstehen, und zwar sowohl wenn jeder
ohne Kommunikation mit den andern das Gesamtinteresse anstrebt als auch dann, wenn
eine Verst�ndigung stattfindet.
*XVI-9*
Das Problem bei singul�ren Normen
besteht darin, dass die zuk�nftigen Normen noch nicht feststehen, sodass man
sich nicht auf einen bestimmten Ablauf einstellen kann (Es sei denn, es werden
singul�re Normen auch für zuk�nftige Situationen festgelegt. Dies setzt jedoch
voraus, dass die zuk�nftigen Situationen bereits bekannt sind.) Diese
Probleme werden umgangen bei Normen, die für ganze Klassen von Situationen
gelten.
*XVI-10*
Untersuchen, warum es selbst dann Normsetzungsverfahren
geben m�sste, wenn jeder einzelne Akteur in der Lage wäre, das Gesamtinteresse
zu bestimmen (was natürlich angesichts der Kompliziertheit seiner Ermittlung
illusorisch ist). Ein Grund hierfür ist, dass es mehrere gleichwertige Optima geben kann. Ein
weiterer Punkt sind die hohen Entscheidungskosten bei Kalkulation des
Gesamtinteresses durch jeden einzelnen Akteur. Ein weterer Punkt ist, dass im Falle
von singul�ren Normen die Berechenbarkeit des zuk�nftigen Verhaltens fehlt.
Allerdings kann man auch den Diskurs auf generelle
Normen anwenden. D.h. dass Normen für Klassen von Situationen bestimmt werden, die als
einzelne nicht v�llig identisch sind sondern nur in
den bei der Beschreibung benutzten Merkmalen übereinstimmen. Au�erdem sind die
Personen mit ihren spezifischen Umst�nde und Interessen nicht v�llig gleich.
*XVI-11*
Hier setzt die Diskussion über Handlungs- versus Regelutilitarismus ein.
Dabei m�ssen
zwei Problemebenen
unterschieden werden: zum einen die Beziehung zwischen singul�ren und generellen
Normen und zum andern die damit nicht identische Beziehung zwischen diskursiv
ermittelten
und verfahrensm��ig gesetzten Normen. Beides wird oft vermengt, weil Verfahren der
Normsetzung gewähnlich gleichzeitig generell angewandt werden.
*XVI-12*
Beim Beispiel des
vertraulichen Testaments, das wegen der fehlenden Orientierung am Gesamtinteresse
nicht befolgt wird, spielt wohl
auch eine Rolle, dass man bei Rechtfertigung eines solchen Verhaltens das Risiko
eingeht, die Entscheidung über die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Versprechen
der jeweiligen
überzeugung eines anderen vom Gesamtinteresse überlässt. Au�erdem muss man
wohl unterscheiden zwischen Normen, die ein Normsetzungsverfahren bzw. dessen
Befolgung betreffen und direkten Handlungsnormen. "Versprechen soll man
einhalten" wäre eine Norm, die das Verfahren "Versprechen" betrifft.
*XVI-13*
In der Kontroverse über den Regelutilitarismus wird oft gefragt:
A: "Aber bin ich denn nicht berechtigt, die generelle Norm zu
verletzen, wenn das im Gesamtinteresse liegt?" Das Problem liegt in der Annahme,
dass das Gesamtinteresse von A richtig erkannt wird. Letztlich w�rde es dann dem Gutd�nken des Einzelnen
überlassen, ob er das Testement befolgt.
*XVI-14*
Einerseits kann
das Handeln nicht nur dem Gutd�nken des Einzelnen und seiner überzeugung vom
Gesamtinteresse überlassen bleiben. Andererseits kann ein Einzelner
auch gegen ein sonst funktionierendes Normsetzungsverfahren im Recht sein.
Das sind die Grenzen
der irdischen Gerechtigkeit. Fr�her überlie� man alles darüber Hinausgehende der g�ttlichen
Gerechtigkeit. Heute muss man auf die Nachwelt vertrauen, die aus dem
vermeintlichen Verbrecher von heute den Helden von morgen werden lässt. Es kann zu tragischen
Konflikten f�hren, wenn der Einzelne gegen gesetzte Normen versto�en hat, auf deren
Verbindlichkeit nicht verzichtet werden kann, obwohl er gem�� Diskurs richtig gehandelt hat.
Dieser Konflikt kann nur in dem Ma�e
entsch�rft werden, wie sich intersubjektiv zwingend argumentieren
lässt. In die Normsetzungsverfahren m�ssen wissenschaftlichen Methoden
eingebaut werden, so dass die m�glichen Diskrepanzen zwischen wahrer und
gesetzter Norm geringer werden.
*XVI-15*
Zeigen, dass es selbst
dann n�tig wäre, Normen zu setzen, wenn im Diskurs im Prinzip ein definitives
Resultat m�glich wäre. Ein Grund ist der Zeitbedarf für den Diskurs. Es
kommt für die Koordinierung nicht nur darauf an, dass eine
wahre Antwort m�glich ist und gefunden werden kann, sondern dass diese Antwort
den
Adressaten rechtzeitig mitgeteilt werden kann. Die M�glichkeit definitiver
Wahrheit hei�t ja noch nicht, dass diese Wahrheit bereits tats�chlich jedem gel�ufig ist. Au�erdem
findet eine st�ndige Ver�nderung der Verhältnisse statt mit den entsprechenden
Konsequenzen für die Normfindung und deren Aktualit�t. Selbst wenn der Diskurs immer zu
definitiven Antworten auf normative Fragen f�hren w�rde, so m�sste doch dafür
gesorgt werden, dass die Diskurse rechtzeitig gef�hrt werden und dass die
resultierenden Normen rechtzeitig verk�ndet und in Kraft gesetzt werden.
*XVI-16*
Ist die Umsetzung des
methodologischen Maximierungsprinzips in generelle Verhaltensnormen eindeutig? Lassen sich verschiedene Generalisierungsprinzipien denken? Gibt es im
juristischen Bereich für die verschiedenen Arten von Generalisierungen Beispiele? Wie ist
es bei der positiven Theoriebildung? Auch hier kann eine bestimmte
Menge von bekannten Einzeltatsachen durch unterschiedlich konstruierte generelle
Theorien wiedergegeben werden. Generelle Normen können ähnlich wie generelle
Hypothesen von der Untersuchung des Einzelfalls entlasten. Sie können eine
Entscheidung für den Einzelfall liefern, ohne die Interessenlage vorher erforschen
zu m�ssen. Es kommt also darauf an, solche Generalisierungen zu findend,
die die Einzelf�lle m�glichst im Sinne des Gesamtinteresses regulieren.
*XVI-17*
Man
muss
unterscheiden zwischen:
1.) methodologischen Normen ("Handle so, dass der
Gesamtnutzen maximiert wird)",
2.) verfahrensm��igen Normen ("Man soll Versprechen halten")
bzw. "Situation x soll nach Verfahren v entschieden werden" und
3.) einfachen
Verhaltensnormen wie ("Schlage niemals ein Kind").
Gibt es weitere Normarten? Sanktionsnormen
sind wohl Verhaltensnormen, allerdings nur für bestimmte Adressaten. Die Gr�nde
für die Generalisierung sind jeweils andere.
Ein entscheidendes Kriterium für die
Beurteilung von Normsetzungsverfahren ist es, wie die Ermittlung der Interessen
der Betroffenen erfolgt. Hier einmal die verschiedenen denkbaren Verfahren
durchgehen. Ein anderes Kriterium wäre es, wie die Alternativenbereiche bestimmt
werden. Weitere Gesichtspunkte: eingebaute Korrekturm�glichkeiten, Zeitbedarf,
sonstige Entscheidungskosten ...
*XVI-18*
Wenn die positive Wissenschaft
keine endg�ltigen Wahrheiten liefern kann, kann das auch der
normative Diskurs nicht, da in ihn positive Behauptungen (zum Beispiel über
Konsequenzen von Handlungen) eingehen.
*XVI-19*
Welche Typen von
Normsetzungsverfahren gibt es?
1.) Zufallsverfahren. Man lost zum
Beispiel denjenigen aus, der eine unangenehme Aufgabe oder einen begehrten
Posten übernehmen soll. Problematisch ist hier, dass bei Zufallsverfahren jede Bewertung der
Alternativen entf�llt, so dass diese Verfahren eigentlich nur sinnvoll sind, wenn
man ann�hernd gleichwertige Alternativen voraussetzen kann. Bei Zufallsverfahren
mit einer gleichen Wahrscheinlichkeit für die Ber�cksichtigung der individuellen Interessen kann verhindert werden, dass bei Verteilungsverfahren bestimmte Individuen
systematisch benachteiligt werden.
2.) Abstimmungsverfahren
bzw. Wahlverfahren, bei denen die Individuen ihr Eigeninteresse oder ihr
Urteil vom Gesamtinteresse ausdr�cken bzw. diesem zum Abstimmungserfolg
verhelfen wollen. Hier gibt es eine gro�e Vielfalt.
3.) Von
besonderer Bedeutung sind mehrstufige Verfahren, die mit Mechanismen der
Delegation bzw. der Repr�sentation arbeiten.
- Monarchien (Alleinherrscher) oder Oligarchien (Gruppenherrschaft).
4.) Interessant sind auch parallele Entscheidungsverfahren, die sich wechselseitig
kontrollieren. Ein Beispiel ist das
amerikanische Regierungssystem. Aus solchen Kombinationen von
Entscheidungsverfahren (Pr�sident + Repr�sentantenhaus) ergeben sich zus�tzliche
M�glichkeiten zur Kontrolle von Risiken.
5.) Gerichtsverfahren, die
allerdings nur auf der Grundlage bestehender Normensysteme m�glich sind. Ein Beispiel sind die Verfassungsgerichte, insofern sie nicht nur die
Einhaltung von Verfahrensregeln überwachen, sondern die Auslegung mit inhaltlichen Vorstellungen
zur Gestaltung der Gesellschaft verbinden.
*XVI-19.2*
Bei den Verfahren, die eine Personenauswahl
voraussetzen, ist natürlich das Verfahren der Auswahl von besonderer Bedeutung. K�nige
oder Pr�sidenten können:
- auf Lebenszeit gew�hlt werden,
-
durch Erbfolge bestimmt werden,
- vom Vorg�nger bestimmt werden usw.
Ebenso Oligarchien und Richter.
Wichtig ist auch, ob und wie die Funktionen
zeitlich begrenzt sind.
*XVI-20*
Es wäre sinnvoll,
diese Normsetzungsverfahren zu analysieren, um die Grundtypen - einschlie�lich ihrer St�rken und
Schw�chen -
herauszuarbeiten. Dabei einmal das historische Material
sichten; auch die traditionellen Regierungs- und Institutionenlehren
heranziehen und Institutionen der au�ereurop�ischen Tradition.
*XVI-21*
Ein
wichtiger Gesichtspunkt für die Beurteilung von Normsetzungsverfahren ist ihre
Anf�lligkeit gegen Missbrauch, gegen menschliche Schw�chen und Fehler,
insbesondere gegen Egoismus und Machtgel�ste von Minderheiten, die auch ein gutes Verfahren
aush�hlen können.
*XVI-22*
Werden die Normen im Alltag oder im
Recht rein verhaltensm��ig formuliert? H�ufig enthalten sie methodologische
Elemente wie etwa der Paragraph 1 der Stra�enverkehrsordnung: "Jeder Teilnehmer
am Stra�enverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den
Umst�nden unbedingt erforderlich bel�stigt, behindert oder gef�hrdet wird (oder
so ähnlich)". Es handelt sich bei �1 um übergeordnete Normen, aus denen sich für
unterschiedliche
F�lle und Situationen spezifische Normen methodisch gewinnen lassen.
In ähnlicher Weise wird
es auch in anderen Normsystemen Elemente geben, bei
denen erst die jeweiligen Interessenstruktur ermittelt werden muss, bevor ein
bestimmtes Verhalten normativ beurteilt werden kann. Von der Technik der
Rechtsprechung her sind natürlich Normen, die nicht ausschlie�lich verhaltensm��ig
formuliert sind, in ihrer Anwendung sehr viel weniger
kontrollier- und objektivierbar. Andererseits sind sie flexibler, d.h. der
Richter kann den Besonderheiten des Einzelfalls besser gerecht werden.
*XVI-23*
Ist es nicht auch nach dem g�ngigegen Rechtsbewusstsein so, dass man
in bestimmten Situationen eine Rechtsverletzung einschlie�lich des Risikos der eigenen
Bestrafung in Kauf nimmt, wenn sich dies mit subjektiv wichtigeren Zielen unter dem
Gesichtspunkt des Gesamtinteresses rechtfertigen lässt? (Unter dem Gesichtspunkt
des Eigeninteresses macht dies jeder intelligente Rechtsbrecher.)
*XVI-24*
"Wo kein
Kl�ger ist, da ist auch kein Recht." Dies ist katastrophal, wenn der Mangel
an Kl�gern daher r�hrt, dass die m�glichen Zeugen oder Kl�ger gen�tigt wurden,
nicht zu klagen oder zu bezeugen.
*XVI-25*
Durch den Hedonismus, der nur Lust und Schmerz z�hlen lässt, hat der �ltere
Utilitarismus das Problem der Unterscheidung
von Eigeninteresse und moralischen überzeugungen umgangen.
*XVI-26*
Ist
es in einer Konkurrenz- oder Kampfsituation nicht rational, wenn ich meinem
Konkurrenten (Gegner, Feind) Schlechtes w�nsche, jedenfalls insoweit als dies seine
Konkurrenz � bzw. Kampff�higkeit beeintr�chtigt und sich damit meine eigenen
Erfolgsaussichten entsprechend verbessern? Man wird in negativer als auch
in positiver Hinsicht st�ndig davon tangiert, wie es
anderen Individuen ergeht. M�ssen solche Motivationen bei der
Bestimmung des Gesamtinteresses ber�cksichtigt werden?
Anders
scheint es bei purer Missgunst in Bezug auf ein verhasstes Individuum zu sein.
Hier besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wohlergehen der beiden
Individuen. Psychologisch gesehen ist es ja leicht m�glich, dass sich
Hass oder Neid auf Personen übertr�gt, die in keinem realen
Bezug zum urspr�nglichen Gegenstand dieser Gef�hle und W�nsche stehen. Solche
irrationalen, verselbst�ndigten B�swilligkeiten sollten bei der Bestimmung
des Gesamtinteresses nicht ber�cksichtigt werden.
*XVI-27*
Aus seiner Stammesgeschichte
tr�gt der Mensch genetisch verankerte Strukturen des Lernens, Verhaltens, des
gef�hlsm��igen Reagierens etc. mit sich herum, die vom Standpunkt heutigen
Wissens irrational sind. Zum Beispiel kann durch Assoziation mit prim�ren
Befriedigungsquellen fast alles zum Gegenstand eines erlernten Triebes
('secondary drive') werden, wobei dieser Trieb weiter besteht, obwohl der
Zusammenhang gar nicht mehr existiert. Au�erdem erfolgt die psychische
Stimulusgeneralisierung keineswegs nach Prinzipien, die den Prinzipien einer
statistischen Verallgemeinerung entsprechen.
*XVI-28*
Bei den
Normsetzungsverfahren zwischen Verfahrenselementen unterscheiden, die nur in
Verbindung mit anderen Verfahrenselementen eine Normsetzung erm�glichen, und
solchen Verfahrenstypen, die keiner Erg�nzung bed�rfen.
*XVI-29*
Dezentralisierung, d.h. die
Errichtung mehrerer Normsetzungsinstanzen ist wohl nur ein Verfahrenselement
aber selber kein vollst�ndiges Normsetzungsverfahren.
*XVI-30*
Die zwei gro�en
Gruppen von Normsetzungsverfahren:
- zum einen die individualistischen oder
"autonomen" Verfahren, bei denen allein aus den Interessen�u�erungen der Betroffenen die
kollektiven Entscheidungen gebildet werden;
- zum anderen die "paternalistischen" Verfahren,
bei denen die
Interessen der Betroffenen auch gegen deren eigene überzeugung von Anderen stellvertretend wahrgenommen werden.
Dabei gibt es auch Mischformen: zum Beispiel Hierarchien, deren personelle
Spitzen von der Gesamtheit der Mitglieder gew�hlt werden.
*XVI-31*
für
Personalentscheidungen gibt es unterschiedliche Rotationsverfahren, bei denen
reihum jeder einmal dran kommt. Oder die Auswahl erfolgt durch Pr�fungen: Wer den
Drachen t�tet, der darf die Prinzessin heiraten und wird K�nig.
*XVI-32*
In parlamentarischen Systemen ist die Regierung und Verwaltung hierarchisch
organisiert:
- zum einen durch die Wahl der Hierarchiesspitze in Form
des Kanzlers bzw. der Regierung durch das Parlament, das seinerseits von der
Gesamtbev�lkerung gew�hlt wird,
- zum andern
durch die Bindung an Gesetze, die vom Parlament (und von der L�nderkammer) mit
Mehrheit beschlossen werden m�ssen. Wichtiges Medium zum Wirksamwerden der
Kontrolle durch W�hler und Parlamente sind regierungsunabh�ngige Medien
der Massenkommunikation (bei strikter Beschr�nkung der privaten Eigentumsrechte
an den Medien).
- Weiterhin gibt es für verschiedene Bereiche
die r�umliche
Dezentralisierung (z. B. auf L�nder� bzw. Gemeindeebene). Es werden dazu neben der
zentralstaatlichen Hierarchie unabh�ngige Hierarchien
regionaler Art gebildet.
*XVI-33*
Eine weitere Kontrolle der
staatlichen Hierarchien stellen die Gerichte - insbesondere die Verwaltungs- und
Verfassungsgerichte - dar, die überpr�fen, ob das Handeln der Hierarchien den
geltenden Gesetzen und Verordnungen entspricht.
Hier wird
die Perspektive einmal vertauscht: es handelt sich um eine durch Wahlverfahren
kontrollierte Hierarchie, jedoch nicht um ein Mehrheitsverfahren mit
ausf�hrenden Organ.
Wichtig ist der zeitliche Rhythmus der Wahl. Wenn er kurz ist, sind die Kontrollm�glichkeiten gr��er.
Au�erdem finden sich
zahlreiche weitere Kontrollorgane: Rechnungsh�fe, Wehrbeauftragte,
Datenschutzbeauftragte, Umweltbeauftragte etc."
*XVI-34*
Einmal die Begriffe
zusammentragen, durch die in die Rechtssprechung normsetzende Elemente
gelangen, zum Beispiel "Gemeinwohl", "Gefahr", "G�terabw�gung", "Schaden",
"Bel�stigung", "Behinderung", "Sch�digung", "überwiegendes Interesse", "Notsituation",
"St�rung von Rechten", ...
*XVI-35*
Interessant ist es, einmal die Einschr�nkungen von B�rgerrechten in
Notstands- und Kriegssituation zu analysieren. Hier ist für ver�nderte
Entscheidungsbedingungen auch eine Ver�nderung der Entscheidungsverfahren
vorgesehen - insbesondere eine Verst�rkung des hierarchischen Elements.
*XVI-36*
Die Grundform ist wohl eigentlich nicht die Hierarchie sondern das
Autorit�t- oder Befehlsprinzip. Eine Hierarchie bildet sich dann durch mehrfach
gestufte Delegation von Normsetzungskompetenzen an hierarchisch nachgeordnete. Im Prinzip k�nnte die
Exekutive nur aus einer Person bestehen (also Monarchie im w�rtlichen Sinne), die
alles selber entscheidet. (Es bedarf allerdings immer auch der Realisierung der
Entscheidungen).
*XVI-37*
Die Kapazit�ten eines
Individuums sind schnell ersch�pft. Vergr��ern k�nnte man sie noch durch einen
Beraterstab (wobei die Berater nichts allein
entscheiden k�nnten). Mittels hierarchischer Organisationen kann ein Einzelner
seine Macht und seine Kapazit�t vervielf�ltigen. Er setzt Personen seiner Wahl
in Positionen mit bestimmten Zust�ndigkeiten, er erlässt allgemeine Richtlinien,
nach denen entschieden werden soll, ergreift bis in die unterste Ebene direkt
ein, wenn es ihm angebracht erscheint, er versetzt oder entlässt Person, die
nicht in seinem Sinne entschieden haben.
*XVI-38*
Die Hierarchie ist der Weg, um
gro�e Menschenmassen nach dem Willen eines Individuums zu lenken: das "F�hrerprinzip", wie es vor nicht allzulanger Zeit in Deutschland hie�.
*XVI-39*
Indem die Gerichte Normen mit "ausf�llungsbed�rftigen" Begriffen auslegen, sind sie eigentlich
normsetzend
t�tig. So bei allen "G�terabw�gungen", bei allen Gewichtungen widerstreitender Rechte
usw. über dieses "Richterrecht" ist in letzter Zeit als Kritik an der
Subsumtionstheorie (z.B. von Kriele) viel geschrieben worden. Inwiefern ist ein solches
Richterrecht notwendig? Dadurch wird die Zahl der
Normen überschaubar gehalten. Es muss dann nicht alles und jedes Verhalten
explizit normiert werden. Besonders deutlich ist das bei
Gemeinwohlklauseln: dem Richter bleibt die Interessenabw�gung im Einzelfall überlassen. Der
Gesetzgeber kann und/oder will keine generellen Verhaltensnormen
setzen.
*XVI-40*
Sprachliches. Wenn ein Vorgesetzter zu einem Untergebenen sagt: "Fahren Sie sofort nach A-stadt!" ,
so hei�t das in meiner Terminologie,da� das Handeln des Untergebenen "normiert".
Bei "Normierung" denkt man jedoch erstmal eine gleichartige Regelung für mehrere Untergebene. lässt sich der Ausdruck
"Normierung des
Handelns von Einzelnen" durch einen sprachlichen Ausdruck ersetzen, der
diese
Assoziation nicht hervorruft?
*XVI-41*
Bei der Setzung genereller Normen steht der
Gesetzgeber immer vor dem Problem, dass diese auf zuk�nftige F�lle angewendet
werden sollen, die er noch gar nicht übersehen kann. So ergeben sich "Gesetzesl�cken". Im strengen Rechtspositivismus d�rfte es gar keine
Gesetzesl�cken geben, denn das bedeutet, dass es jenseits der formulierten
Gesetzestexte eine weitere Normebene gibt, die die Absichten des Gesetzgebers.
*XVI-42*
Die Eleganz einer Gesetzgebung besteht darin, mit m�glichst
wenig Begriffen und Normen auszukommen: Formulierungstechnik, sinnvolle
Verallgemeinerungen usw.
*XVI-43* Im Alltag wird zwischen Personal-, Verfahrens-und
Sachentscheidungen unterschieden. Was sind die Besonderheiten?
*XVI-44*
Ich muss einmal die m�glichen Konstruktionsprinzipien von Entscheidung bzw.
Normsetzungsverfahren herausarbeiten: die Grundelemente, durch
deren Kombination sich alle Normsetzungsverfahren bilden lassen: eine normative
"Atomlehre".
*XVI-45*
Wenn man einmal von unpers�nlichen Verfahren wie
Zufallsverfahren, Gottesurteil, Leistungstests o. �.absieht, beruhen alle
Normsetzungsverfahren auf der Normsetzung durch Individuen.
Hier lassen sich die m�glichen Varianten leicht herausarbeiten. Ausgangspunkt ist
eine Gesamtheit von Individuen.
Variation nach der Zahl der Normsetzenden
eines bestimmten Gremiums:
� ein bestimmtes Individuum (Monarchie),
-
zwei
bestimmte Individuen,
- mehrere bestimmte Individuen (Oligarchie),
- alle
Individuen (direkte Demokratie).
*XVI-46*
Von Bedeutung ist hier die
Normsetzung durch ein oder mehrere Individuen. Handelt es sich um mehr als 2
Individuen bedarf es eines
Verfahrens, wie innerhalb des Gremiums entschieden werden soll. Wird das Gremium
gr��er, so treten dieselben Probleme auf wie bei der Gesamtheit selber, so dass
diese Formen praktisch nicht vorkommen. Etwa dass von 1000 Individuen 600
bestimmte Individuen entscheiden. Hier wird man gleich alle
(M�ndigen) entscheiden lassen.
*XVI-47*
Wie werden die Mitglieder des normsetzenden Gremiums bestimmt? Ein Verfahren für
diese Personalentscheidung ist notwendig.
*XVI-48*
Wird durch eine Status-quo-Klausel das Wahlparadox entsch�rft? Theoretisch wohl nicht.
Angenimmen es gilt zirkul�r:
"X > Y >Z >X". Wenn X Status quo ist, dann kann X von Y geschlagen
werden, das damit zum neuen Status quo wird. Y wird seinerseits von Z geschlagen usw.
Durch die Status quo Klausel entsteht also kein Fixpunkt, da ja immer andere Mehrheiten
existieren. In der Praxis entsteht stabiler Punkt eher dadurch, dass durch eine einmal
gef�llte Mehrheitsentscheidungen ein Zustand entsteht, der nicht sofort wieder zu Gunsten
einer anderen Alternative verworfen werden kann.
*XVI-49*
Wie ist es im
Gesetzgebungsalltag des Bundestages? Hier taucht das Problem praktisch nicht
auf, weil es Fraktionsdisziplin gibt und sich gewähnlich nur zwei Bl�cke
gegenüberstehen: die Stimmen der Regierungsparteien und der
Oppositionsparteien. Es wird immer nur zwischen dem Gesetzesvorschlag und dessen
Ablehnung entschieden.
Gesetzesentw�rfe, denen die Parteien der Regierung uneins
gegenüberstehen, werden nicht eingebracht. Wenn die Opposition versuchen sollte,
Gesetzesentw�rfe einzubringen, die nur für einen Teil der Koalition
akzeptabel sind, so w�rde es trotzdem keine
Alleing�nge mit der Opposition geben, weil damit der Bestand der
Regierungskoalition
auf Spiel gesetzt w�rde. (Etwa wenn die SPD aus der Opposition heraus versuchen
w�rde, Mitbestimmungsgesetze mit dem Arbeitnehmerfl�gel der CDU durchzubringen. Wie ist es bei st�rker
differenzierten Parteiensystemen? Welchen Einfluss haben Stimmbl�cke auf die
H�ufigkeit zyklischer Mehrheiten?)
*XVI-50*
Eine methodologische Norm, die nicht
verhaltensm��ig definiert ist, ist zum Beispiel die Verpflichtung der
Regierungsmitglieder durch Vereidigung auf das "Wohl des Volkes". Eide sind Normen,
für die es keinen Richter und keine festgelegten Sanktionen gibt. Sind es
Rechtsnormen? Wie ist es mit Beamten- und Soldateneiden? Kann man diese brechen,
ohne die einschl�gigen Gesetze zu verletzen? Oder kann man sie einhalten, obwohl man diese
Gesetze verletzt? Wenn nein, was sollen sie � au�er psychologischen Wirkungen?
Wenn ja, sind die Gel�bnisse "überpositiv" gemeint? Sind sie Quelle von
Widerstandsrecht? Wohl nicht, denn auch heute noch ist vom treuen Dienen
die Rede.
*XVI-51*
"Eigeninteresse" kann nicht sinnvoll vom
"moralischen Interesse" unterschieden werden, wenn man es über die Tr�gerschaft
zu definieren versucht, also danach, wer dies Interesse hat. Denn auch beim
(richtigen) "moralischen Interesse" mache ich mir das Gesamtinteresse "zu
eigen".
*XVI-52*
Es ist nicht unm�glich, sich das Interesse eines anderen zu eigen zu
machen. Man kann dies sprachlich durch den Satz ausdr�cken: "Ich w�nsche M, dass
sein Wunsch sich erf�llt." Dabei muss mein Wohlwollen nicht im Konflikt zu
meinem Eigeninteresse stehen. Ich kann die Realisierung
des Gesamtinteresses selbstverst�ndlich wollen, wo dieses mit meinem Eigeninteresse übereinstimmt
oder ich indifferent bin.
*XVI-53*
Aber kann sich ein Mensch entgegen seinem Eigeninteresse die Interessen anderer bzw. der
Gesamtheit zu eigen machen? Wenn dies logisch unm�glich wäre, weil die Tatsache,
dass er etwas anstrebt (hier die Verwirklichung des Gesamtinteresses), anzeigt, dass dies
per Definition seinem Eigeninteresse entspricht, so bricht die
ganze Unterscheidung von Eigeninteresse und Gesamtinteresse zusammen. Diese
Unterscheidung erm�glicht es, "egoistisches" und "solidarisches" ("moralisches")
Verhalten zu unterscheiden. (Ist das notwendig? In der Entscheidungstheorie
k�mmert man sich um diese Unterscheidung nicht: die Individuen zeigen bestimmte
Pr�ferenzen und diese individuellen Pr�ferenzen sind dann die Ausgangsdaten für
die
Aggregation zu einer kollektiven Pr�ferenz, gleichg�ltig welcher Art die
individuellen Pr�ferenzen sind. Allerdings geht es in der Entscheidungstheorie nur um die Aggregation
von Relationen.)
*XVI-54*
Jemand erkennt sein Eigeninteresse
richtig und trotzdem handelt er nicht dementsprechend. Stattdessen folgt er
seinen
moralischen überzeugungen (Handeln aus Pflicht).
Nun k�nnte ein Anh�nger des psychologischen Egoismus erwidern, dass
dies nur so scheint, und dass er nur seinem langfristigen, wohlverstandenen
Eigeninteresse folgt. Damit w�rde die übereinstimmung von Eigeninteresse und Gesamtinteresse
beibehalten,
vorausgesetzt, er k�nnte dies begr�nden.
*XVI-55*
Von Bedeutung für die
M�glichkeit bewusster moralischer überwindung des Eigeninteresses sind die
"internen Sanktionen", wie MILL sie nennt. Schuldgef�hle, Gewissensbisse,
Minderwertigkeitsgef�hle, Selbstverachtung, Schamgef�hle wegen des eigenen
Versagens, Pflichtgef�hl, der Wille, moralisch richtig zu handeln, usw.
sind Motive, die st�rker sein können, als jedes Eigeninteresse. Sie können sogar
so stark sein, dass sie Menschen in Neurosen und Selbstt�tung treiben.
Aber inwiefern ist
es sinnvoll, solche Motive von eigeninteressierten Motiven zu unterscheiden? Ist
es nicht auch Eigeninteresse, mit einem ruhigen Gewissen, mit Selbstachtung,
frei von Scham-, Schuld-und Minderwertigkeitsgef�hlen zu leben?
Warum ist es sinnvoll zu sagen, dass
jemand, der seinem Gewissen folgt, insofern nicht eigeninteressiert handelt? Dies
erscheint insofern sinnvoll, als sich der innere Konflikt genauso darstellt:
auf der einen Seite meine eigenen Vorteile, auf der anderen Seite die
überwiegenden Interessen der anderen. Und meine "Vernunft" sagt nur, dass ich
das Streben nach meinem eigenen Vorteil überwinden sollte. Diese Vernunft ist
gewisserma�en die Stimme der Gesellschaft in mir. (Ich sehe hier einmal ab von
der Dressur, der Assoziation von Normverst��en mit Angst.)
Vorausgesetzt
ist von mir eine moralische Vernunft, die
in der Lage zur Bestimmung des richtigen
moralischen Verhaltens ist und nicht nur "eingebl�ute" Schuld und
Angstreaktionen reproduziert.)
*XVI-56*
Damit es nicht zu solch einem
reinen Assoziationslernen in Bezug auf die Verhaltensnormen kommt (Dressur), ist es wichtig, dass in
der Erziehung nicht allein Verhaltensregeln "erlernt" werden, auch nicht blo�e
Verfahrensregeln ("den Eltern gehorchen", "Versprechen einhalten" usw.),
sondern in Verbindung mit den zugrunde liegenden methodologischen Prinzipien. Wichtig ist, dass bei moralischen überlegungen notwendig die
Interessen der anderen ins Spiel kommen, was bei Eigeninteressen nicht der Fall
ist. Und zwar tun sie das nicht als Interessen, die mit einer bestimmten
Sanktionsgewalt gegen mich versehen sind und die von mir im Eigeninteresse zu
ber�cksichtigen sind.
*XVI-57*
Dass die Inhalte fremder Interessen mein Handeln
mitbestimmen können, beruht darauf, dass ich nicht nur bestimmte Interessen
habe, sondern auch moralische überzeugungen.
*XVI-58*
Zur
Durchsetzbarkeit von Normen.
Ein wichtiger Punkt ist der, ob die Normadressaten
die normsetzende Instanz für legitimiert halten ("Legitimit�tsglaube") Davon zu unterscheiden
ist, ob die
Normadressaten die gesetzte Norm für richtig halten. Und davon ist zu
unterscheiden, ob und wenn ja wie stark die gesetzte Norm den jeweiligen
Interessen der Normadressaten zuwiderl�uft.
*XVI-59*
Ein Beispiel für den Einfluss
von MachtVerhältnissen auf Pr�ferenzen
Streiks in Polen Sommer 1980. In
einem Zeitungskommentar hie� es sinngem��: "Man kann nur
hoffen, dass die Polen nicht das erlangen, was Sie und wir zu Recht w�nschen"
-
denn das w�rde den Gegenschlag der Sowjetunion bewirken.
*XVI-60*
R. S. Peters in " Ethik und Erziehung": seine ethischen
Vorstellungen (im Teil II).
Hier sind Parallelen zur Diskurstheorie. Diese herausarbeiten. Peters versucht, die " Bedingungen der
M�glichkeit" moralischer Belehrung unter den Bedingungen �ffentlicher Diskussion
zu entwickeln.
Wenn man begr�nden will, warum die Alternative A gew�hlt wird und
nicht B, dann muss man einen relevanten Unterschied angeben zwischen A und B
angeben.
Das entspricht dem formalen Prinzip der Gerechtigkeit (Seite 109f.)
Interessant
ist auch der Abschnitt zu "Interesse" (Seite 162f.).
Die Achtung vor der Person
bringt P. mit den Bedingungen praktischer Vernunft zusammen (Seite 214 f.)
Interessant ist auch der Abschnitt zur sozialen Kontrolle und zur Strafe. P.
gibt Literaturhinweise dazu.
.
In Moores Principia finden sich Untersuchungen
zum Eigeninteresse (S.147ff.) und zum Verhältnis von "gut" und "Wille" (S. 188
ff.)
*XVI-61*
Im Antiquariat habe ich ein Buch von Richard A. Wasserstrom
gefunden. (Englisch) "Die richterliche Entscheidung", Stanford 1961. Ich kannte W.
schon von einem Aufsatz (in DE CRESPIGNY u.a.
(Englisch) "Politische Theorie". W. gef�llt mir wegen seiner klaren Art der Analyse,
vor allem was normative Fragen betrifft. Au�erdem bezieht er sich
auf utilitaristische Grundpositionen. Seine Ergebnis sind weitgehend für mich übernehmbar. Allerdings bietet er kaum weiterf�hrende L�sungen an.
*XVI-62*
Vertragssysteme gibt es nicht nur auf der Grundlage etablierter Eigentumsrechte sondern
auch vor dem Hintergrund von MachtVerhältnissen. Z. B. Tausch zwischen Fremden.
*XVI-63*
Welche Bedeutung kann
die Arbeit haben, die ich hier leiste? Sie kann helfen, den (rational begr�ndbaren) Konsens
zwischen den Menschen in Bezug auf Verhaltensnormen und Normsetzungsinstanzen - also
in Bezug auf
die Ordnung ihres Zusammenlebens - zu verst�rken. Damit verringert sich der
Anteil von Gewalt bei der Austragung der Konflikte.
Die heutige Spaltung der Gesellschaft in miteinander unvereinbare Moral- und
Wertsysteme lässt sich bek�mpfen und
damit auch die negativen Konsequenzen für die
Pers�nlichkeitsentwicklung der Individuen. Vor allem rein
repressive Moralsysteme wie etwa die traditionelle Sittlichkeitsvorstellung auf dem
Gebiet der Sexualit�t mit ihrem psychopathologischen Folgen werden aufgel�st.
Auf der Makroebene werden politische und �konomische Institutionen in h�herem
Ma�e diskutierbar. Programmatische soziale Fragestellungen bekommen den ihnen
zustehenden wichtigen Platz neben der Kritik des Bestehenden.
Eine rationale
argumentative Methode zur Beantwortung normativer Fragen ist von besonderer
Wichtigkeit in einer Gesellschaft, die nicht statisch-traditionell ist, sondern
die sich im Zuge technische Entwicklung in raschen Wandlungsprozessen befindet:
Wandel von Produktion und Konsum, von Verkehr und
Kommunikation, Industrialisierung u.a.m.
Das Antlitz der Erde hat sich in den letzten 200 Jahren rapide ver�ndert,
ebenso die Lebensbedingungen der Menschen. Kein Wunder, dass sich auch die
traditionellen Formen des Zusammenlebens bzw. die Auffassung von den richtigen
Formen des Zusammenlebens ge�ndert haben und dass sich in diesem fortdauernden
Wandlungsprozess keineswegs einheitliche Auffassungen herausgebildet haben.
Best�ndig tauchen neue Probleme auf, neue Bed�rfnisse, neue L�sungsm�glichkeiten. In diesem
Zusammenhang sehe ich meine Arbeit an Methoden zur argumentativen L�sung
normativer Streitfragen.
*XVI-64*
Gibt es F�lle, wo ein Normsetzungsverfahren nur
für eine singul�re Entscheidung in Kraft gesetzt wurde? Ist so etwas sinnvoll?
In der Praxis wird es bei Meinungsverschiedenheiten schwierig sein, sich zu
einigen, denn jede Partei wird für den speziellen Fall dasjenige Verfahren
bevorzugen, das am ehesten eine Entscheidung in ihrem Sinne trifft. Trotzdem
mag es so etwas geben, etwa dass sich 2 Konfliktparteien darauf einigen, nur für
diesen speziellen Konflikt eine bestimmte Person als verbindlichen Schiedsmann
anzuerkennen. Aber um den Streit um das anzuwendende Verfahren zu vermeiden,
wird die Entscheidung über die Zust�ndigkeit ebenfalls geregelt sein.
(Hier liegen schon Verfahren der Selbstverpflichtung zu Grunde.)
*XVI-65*
Warum f�llt es so schwer, die Hierarchie als ein Normsetzungsverfahren zu
betrachten, so wie etwa das Mehrheits-System oder das Eigentum- Vertrags-System? Es
liegt wohl daran, dass die Annahme eines eigenn�tzigen Verhaltens aller
Entscheidungstr�ger im Falle der Hierarchie zu einem unakzeptablen Resultat f�hrt,
n�mlich zu Normen, die nur dem Eigeninteresse dessen dienen, der in der
Hierarchie die Spitze einnimmt.
Andererseits ist die au�ergewähnlich starke Verbreitung
auff�llig. In einer einstufigen Hierarchie entscheidet ein Individuum
allein, so sprechen für die Hierarchie vor allem die niedrigen
Entscheidungskosten. Nur ein einziges Individuum muss sich informieren, muss Bewertungen
vornehmen etc. Die Vorteile schneller Entscheidungen können
genutzt werden. Blockierung wie bei Stimmengleichheit im Mehrheitsprinzip
kann nicht auftreten (es sei denn als individuelle Unschl�ssigkeit und
Entscheidungsschw�che).
*XVI-66*
Auch zur Polarit�t der Entscheidung kann nur bei
individueller Inkonsistenz eintreten. Im Unterschied zum
Eigentum-Vertrags-System kann eine Hierarchie auch Interdependenzen zwischen den
individuellen Interessen ber�cksichtigen.
*XVI-67*
Soweit einige Vorz�ge der
(einstufigen) Hierarchie. Wo liegen die Probleme? Das Hauptproblem ist es, die
Orientierung auf das Gesamtinteresse sicherzustellen. Dies kann unter Umst�nden
durch die Einbindung des Entscheidungstr�gers in durch Tradition oder Religion
bereitgestellte Normensysteme geschehen.
Ein Beispiel hierfür wäre der durch
christliche Theologie und Naturrecht beeinflusste mittelalterlichen Monarch.
Au�erdem mag es noch weitere Mechanismen geben, die eine Orientierung am
Eigeninteresse vermindern, zum Beispiel eine verinnerlichte Moral Colon der
Wunsch nach Zuneigung und Anerkennung von Seiten der Normadressaten; die Furcht
durch allzu unzufriedene Normadressaten aus der Position verdr�ngt zu werden;
das Angewiesensein auf Initiative und Motivation der Normadressaten zum Beispiel
beim Kampf gegen ein einen �u�eren Feind oder die Natur.
*XVI-68*
natürlich lassen
sich auch bei Mechanismen denken, (oder Rotationsmechanismen) bei der Besetzung
der Spitzenposition, d.h. eine Kombination mit dem Mehrheitsprinzip, wobei die
vielf�ltigsten Abstufungen im Entscheidungsspielraum der Hierarchie Spitze
denkbar sind, je nachdem wie lang die anstehende zwischen den Wahlen sind und
wie weit die Hierarchie Spitze an vorgegebene Normen (etwa eines gesetzgebenden
Parlaments) gebunden ist. Man kommt hier sehr schnell in vielf�ltige Details,
etwa die Einflussm�glichkeiten der Hierarchie Spitze auf die eigene Wahl.
Entsch�rft ist das Problem der Orientierung am Gesamtinteresse auch dort wo
die Hierarchie innerhalb einer eingegrenzten Verf�gungsbereichs operiert.
*XVI-69*
Ein weiteres Problem, dass die Hierarchie mit dem Mehrheitsprinzip teilt ist
die überlasung des Entscheidungstr�gers, da er Normen für eine unendliche Menge
von Handlungsm�glichkeiten der Normadressaten treffen muss. Hier sind die
bereits er�rterten Verfahren der Vereinfachung und Entlastungen anwendbar...
�
übertragung der Informationsbeschaffung zur Entscheidungsvorbereitung auf
Experten, zum Beispiel durch Beraterst�be, Referenten, Gutachter;;
die Setzung
genereller inhaltlicher Normen, die jeweils für ganze Klassen von Situationen
und Individuen gelten,,
� die Formulierung von Zielen für bestimmte
Individuen, die diese (im Rahmen der geltenden Verhaltensnormen)
eigenverantwortlich anstreben können; (Auftragsnormen);;
� die übertragung von
Normsetzungsbefugnissen für bestimmte Entscheidungsbereiche auf andere
Entscheidungstr�ger. Dabei kann deren Ermessensspielraum durch B�ndelung an
bestimmte" Richtlinien" oder Vorschriften unterschiedlich sein..
Denkbar sind
auch nachtr�gliche Kontrollen durch die Hierarchiespitze mit st�ndiger
Eingriffsm�glichkeit. Varianten sind durch Kolonisationsforscher und
Management Wissenschaftler ausf�hrlich ausgearbeitet worden)
S.68 MM
*XVI-70*
ormsetzungsbefugnissen setzen die
Existenz von Adressaten dieser Normen voraus. Der Monarch, der regionale
Statthalter einsetzt, die an seiner Stelle die Entscheidung vor Ort zreffen,
hat als Adressaten der Statthalter die Bev�lkerung der jeweiligen Region
bestimmt. Eine solche Hierarchie ist auf keine bestimmte Aufgabe zugeschnitten..
Anders
ist es, wenn in die Hierarchieesitze zum Beispiel einem bestimmten Individuum eine
Aufgabe erteilt und zu Erf�llung dieser Aufgabe diesem Individuum weitererIndividuen unterstellt sind, dennenes im Rahmen der gestellten Aufgabe Anweisunggenoder Befehle erteilen kann. Dabei kann die Aufgabe weiterhin Unter- bzw. Teil Aufgabengebiet das sein für die wiederum
Verantwortliche eingesetzt
werden, denen ihrerseits Individuen unterstellt sind, so dass eine mehrstufige
Befehlshierarchie entstehtt
Die unterste Stufe ist dabei auf die Ausf�hrung
von Befehlen bzw. Erledigung von Auftr�gen beschr�nkt, sofern ihm nicht
individuelle Verf�gungsbereiche zugestanden sind. Eine solche Organisationsform
meint man wohl gewähnlich mit Hierarchien..
Durch solche Aufgabengliederung
innerhalb einer mehrstufigen und vchwierigen Hierarchie ist eine Entlastung
der Hierarchieesitze vorne beginnen wir sich wiederkehren, relativ einfachen
oder relativ unwichtigen Entscheidungen m�glich. Hierarchie Spitze kann sich auf
neu auftauchende Probleme konzentrieren, auf schwierige und wichtige
Entscheidungen sowie auf die Gestaltung der Hierarchie selber,
d.h. die Verteilung der Aufgabe, die Gliederung der Kompetenzen sowie der Erlass
allgemeiner Richtlinien für die untergeordneten Stellen..
*XVI-71*
llerdings
entstehen mit dieser Aufteilung der Entscheidungskompetenzen auch neue Probleme.
Zum Beispiel gibt es Koordinationsprobleme zwischen Entscheidungstr�gern, wenn es
Probleme gibt, die das Aufgabengebiet von mehreren Entscheidungstr�gern
betreffen. Verschiebt man eine solche Probleme auf die h�here Ebene, so ist der
Entlastungseffekt verschwunden..
Es kommt deshalb auf eine m�glichst
sinnvolle Ressort- und Aufgabenteilung an, durch den sich die Interdependenzen
und Reibungsverluste minimieren. Solche Ressorteinteilungen können
nicht ein für alle Mal getroffen werden, da sich die Verhältnisse und Probleme
�ndern. Notwendig sind deshalb auch interministeriellen Aussch�sse oder sonstige
Querbeziehungen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass wichtige Informationen auf
unteren Ebenen h�ngen bleiben, dass eintretende Ver�nderungen und Anzeichen von
zuk�nftigen schweren Problemen der Spitze nicht gemeldet werden. Nicht
nur, dass die linke Hand nicht wei�, was die rechte tut, auch die Spitze wei� nicht,
was unten passiert. Zur Bek�mpfung dieser Problems kann man zum Beispiel
Kontrollen einf�hren, Stichproben, Beschwerde-Rechte Dritter, unabh�ngige Kontrol-Instanzen, regelm��ige
Berichtspflicht über T�tigkeiten und Resultate, Meldepflicht
für besondere Vorkommnisse, Dokumentationspflicht usw. Solange jedoch die zu
kontrollierenden Entscheidungstr�ger selber die Informationen liefern, die
zu ihrer eigenen Kontrolle dienen, besteht die Gefahr gesch�nter
Daten..
*XVI-72*
Ein weiterer Umstand, der die Kontrolle der
Hierarchiespitze über die nachgeordneten Stellen erschwert, besteht in dem
Ansammeln von exklusivem Expertenwissen bei den jeweiligen Entscheidungstr�gern.
Diese können sich bei Fehlschl�gen damit entschuldigen, dass diese unvermeidlich
waren, ohne dass die Spitze das Gegenteil nachweisen k�nnte, weil ihr die
Spezialkenntnisse fehlen. Das sind Tendenzen zur Expertokratie..
Neben diesen
Informations- und Koordinationsproblemen gibt es auch Motivationsprobleme. Welche Motivation sollen die
Untergebenen haben, um im Sinne der Hierarchiespitze zu handeln. Hier liegen die
zentralen Probleme hierarchischer Organisation..
*XVI-73*
Eine M�glichkeit zur
Korrektur des Vertragssystems ist die Normierung der zul�ssigen Vertr�ge.
Dadurch kann bei ungleicher Verhandlungsmacht der Parteien ein gewisser Schutz
für die schw�chere Partei erreicht werden. Dies gibt es zum Beispiel bei
Ehevertr�gen und bei Arbeitsvertr�gen, neuerdings verst�rkt sogar bei
Kaufvertr�gen und ähnlichem durch die Normierung allgemeiner
Gesch�ftsbedingungen..
*XVI-74*
Aus meinen Notizb�chern Heft I
II
III
IV
V
VI VII
VIII
IX
X XI
XII
erminologisches::
Eine Normsetzung für einen
singul�ren Fall wird gewähnlich nicht als "Norm" angesehen, weil mit "Norm" eine Regelhaftigkeit verbunden wird, wie
sie etwa im Begriff "normal" im Sinne
von "durchschnittlich" oder "so wie alle anderen" zum Ausdruck kommt. Man k�nnte
bei singul�ren Normen von einer "Entscheidung" sprechen. Aber Entscheidungen
trifft man nicnt nur in normativen Angelegenheiten sondern überall, wo Wahlen
m�glich sind und man sagen kann:"Entscheide dich!", wenn also jemand zwischen
verschiedenen Dingen oder zwischen verschiedenen Antworten auf eine
Frage w�hlen kann..
*XVI-75*
ie meisten realen Hierarchien sind keine reinen
Entscheidungsysteme, sondern gleichzeitig auch Kooperationsbeziehungen, d.h. dass nicht nur
die unterste Stufe t�tig ist, sondern dass auch die Vorgesetzten neben dem
Treffen von Entscheidungen selber mit Hand anlegen..
*XVI-76*
�nnte
man ein Symbolsysteme entwickelnd zur grafischen Darstellung von
Normsetzungsverfahren? Aus relativ wenigen Grundelementen lassen
sich wahrscheinlich die wichtigsten real vorkommenden Arten von Normsetzungssystemen
zusammensetzen..
In*XVI-77*
In der Hierarchie gibtt es oft eine allgemeine
Zielformulierung, die dann stufenweise nach unten weiter konkretisiert wird, bis
das Ziel letztlich in detaillierte Verhaltensnormen auf der untersten Stufe
vor Ort umgesetzt ist. In dieser M�glichkeit der schrittweisen Konkretisierung liegt
wahrscheinlich die gro�e Leistungsf�higkeit der hierarchischen Organisation
gegenüber einem System inhaltlicher Normen. Die Faszination der milit�rischen
Organisation: "Alles h�rt auf mein Kommando!" und Hunderte, Tausende setzen sich
in koordinierte Bewegung. Und das alles ohne lange Diskussion: Wenn der Oberbefehlshaber entschieden hat, kann es
losgehen.Und das geht ohne lange Verhandlungen zwischen Vertragspartnern, die sich vielleicht
letztlich doch nicht einigen können..
Andererseits liegt in der starren
Fixierung eines einzigen Willens auch die Gefahr dieser Maschinerie: das massenhafte befohlene Verbrechen..
*XVI-78*
Verfahrensnormen sagen noch nicht viel darüber aus, wie wirklich entschieden
wird. Dies h�ngt immer noch von den vorhandenen Interessen-und Machtstrukturen
ab, innerhalb derer die befugten Entscheidungstr�ger agieren..
*XVI-79*
Warum
funktioniert zum Beispiel eine Fu�ballmannschaft nicht nach dem hierarchischen
Prinzip ? (obwohl die Trainer zu Alleinherrschern im Hintergrund
werden.) Hier ist das Ziel klar für jeden Spieler, er hat es sich sogar zu eigen
gemacht: zu siegen, d.h. mehr Tor zu schie�en als der Gegner. Aber sie
Koordination kann nicht über Befehle erzeugt werden. Sie beruht auf
wechselseitiger Verst�ndigung unter den Spielern � mit der M�glichkeit von
MissVerständnissen, da die Kommunikationsm�glichkeiten begrenzt sind. Vor allem
hat kein einzelner Spieler diejenige übersicht, die alle zusammen - wenn auch
fragmentiert - haben. Die ist es beim
Symphonieorchester? Hier kommt es auf �u�erste zeitliche Koordination der
Musikerer an, was einen Dirigenten sinnvoll macht..
*XVI-80*
Es gibt auch Hierarchien, die allein auf überlegenen Kenntnissen eines Individuums
beruhen. Der Kenntnisreiche sagt den andern, was und wie sie es tun zu m�ssen, um die
kollektiv gestellte Aufgabe zu bew�ltigen. Allerdings gibt der Vorgesetzte in der
Hierarchie keine Ratschl�ge sondern Befehle..
*XVI-*81
Man muss
unterscheiden zwischen verbindlich gemeinten Normen und als verbindlich
akzeptierten Normen. Verbindlich gemeint sind alle Normen, die ein Normgeber mit
dem Anspruch auf Befolgung formuliert. Als verbindlich akzeptiert sind alle
Normen, die von den Normadressaten für sich als verbindlich akzeptiert werden.
Beides sind empirisch feststellbare Tatbest�nde.
Davon zu unterscheiden
ist eine Norm, die verfahrensm��ig richtig gesetzt wurde und die man als
"verbindlich gesetzte" Norm bezeichnen kann.
für all diese verschiedenen
Geltungsebenen eine pr�zise Terminologie entwickeln, die m�glichst an den
gewähnlichen Sprachgebrauch anschlie�t. Ein Problem ist, dass ich Normen als
"verbindlich" bezeichne, für die es gleichzeitig eine inhaltliche Rechtfertigung
geben kann, sie nicht zu befolgen. Das entspricht nicht dem Sprachgebrauch.
*XVI-82*
Warum
ist verfahrensm��ige Richtigkeit kein letztes Wort?
Warum lässt sich die
Wahrheit eines Resultates nicht verfahrensm��ig garantieren? Weil irren
menschlich ist? Weil der Diskurs kein definitives Resultat erbringt?
*XVI-83*
Normsetzungsverfahren lassen sich nicht nur durch die personelle
Zusammensetzung des entscheidenden Gremiums charakterisieren. Meistens gibt es
ja auch noch Verfahrensregeln, nach denen die Entscheidungstr�ger vorgehen
sollen. Bei Gerichten oder Parlamenten sind diese Regeln als Prozessordnungen
oder Gesch�ftsordnungen sehr ausgepr�gt und ein Versto� gegen diese
Verfahrensregeln beeintr�chtigt die Verbindlichkeit der Resultate.
Die Existenz solcher
Verfahrensregeln mit ihren vielf�ltigen Variationen macht eine Typologie der
Normsetzungsverfahren schwieriger. Aber vielleicht lassen sich auch diese
Verfahrensregeln in eine übersichtliche Typologie bringen, zum Beispiel als
Abwandlungen diskursiver Verfahrensregeln.
*XVI-84*
Im Rahmen dieser
Verfahrensregeln bleibt den Entscheidungstr�gern dann ein" Ermessensspielraum".
Allerdings sind für die normative Beurteilung eines Normsetzungsverfahrens nicht
nur die Verfahrensregeln wichtig, sondern auch faktisch wirkende Einfl�sse auf
das Entscheidungsverhalten der Entscheidungstr�ger, insbesondere die
Interessenlage und die normative überzeugung der Entscheidungstr�ger. So ist für
die Beurteilung des parlamentarischen Normsetzungsverfahrens von gro�er
Bedeutung, dass die Abgeordneten gewähnlich das Interesse haben, wiedergew�hlt
zu werden bzw. ihre politische Karriere fortzusetzen.
*XVI-85*
Neben den
Verfahrensnormen, deren Einhaltung sich empirisch überpr�fen lässt, gibt es
h�ufig auch Normen anderer Art, vor allem methodologischer Art. Etwa wenn der
Regierungschef �ffentlich unter Eid verspricht, das Wohl des Volkes zu mehreren
und Schaden von ihm abzuwenden, oder wenn ein Richter vereidigt
wird, Gerechtigkeit gegen jedermann zu �ben. Diese Normen sind eher moralische
Appelle, die rituell überh�ht sind, denn ihre Einhaltung ist nicht einklagbar
ist.
*XVI-86*
Erlaubnisse und Rechte sind Normen besonderer Art. Adressaten sind
nicht diejenigen, denen die Rechte zugesprochen werden, sondern Dritte, denen
untersagt wird, die andern in der Aus�bung ihrer Rechte zu behindern.
*XVI-87*
Kann
man die mehrstufige Hierarchie als Repr�sentationssystem interpretieren, bei dem
die Untergebenen im Rahmen ihrer Befugnisse die Hierarchiespitze repr�sentieren?
Wo liegen die Unterschiede etwa zur Repr�sentation einer Bev�lkerung durch
gew�hlte Abgeordnete im Parlament? Das eine Mal wird Einer durch Viele
repr�sentiert (im Namen des K�nigs handeln viele), das andere Mal werden Viele
durch Einen repr�sentiert. Au�erdem sind natürlich die Kompetenzen sehr
unterschiedlich.
*XVI-88*
eine Arbeit an den normativen Fragen ist
eher bed�chtig, langsam. Nicht die k�hnen Ideen und Einf�lle, sondern die
m�glichst abgesicherten, systematischen Ergebnisse sind es, auf die es hier
ankommt.
*XVI-89*
Bzeichnend ist, dass das Wort "Eigensinn" bzw. "eigensinnig" im Deutschen einen
negativen Klang hat. Gibt es solche bzw. entsprechende Begriffe auch in anderen
Sprachen? An solchen sprachlichen Dingen lässt sich über die Denkweise eines
Volkes viel erfahren..
*XVI-*90
Eigeninteresse.
Die Schwierigkeiten bei der
Bestimmung des Eigeninteresses sind auch die Schwierigkeiten des
Subjektbegriffs. Was ist Eigeninteresse, was ist zu eigenem gemachtes fremdes
Interesse?
*XVI-*91
Methodologische Normen wie zum Beispiel
Gemeinwohlverpflichtungen sind gewähnlich nicht justiziabel. Deswegen sind sie
aber noch nicht sinnlos. Zumindest
formulieren sie das Ethos des jeweiligen Amtes.
*XVI-92*
Verfahrensm��ige Normen lassen sich in 2 Gruppen unterteilen:
1. Normen, die festlegen, dass
auf bestimmte Situationen bestimmte Normsetzungsverfahren anzuwenden sind,
2. Normen, die die jeweiligen Verfahren definieren.
Lassen sich alle methodologischen Normen
über die Norm ableiten:
"Du sollst das Gesamtinteresse maximieren"?
Einmal die methodologischen Normen systematisieren. Dazu ist es erstmal
n�tig, sie zu sammeln. In R�cksicht auf die Interessen anderer:
"Du sollst andere nicht
unn�tig gef�hrden, behindern, bel�stigen, unterdr�cken etc."
Aber sind dies
methodologischen Normen in dem Sinne, dass die zu ber�cksichtigenden
Interessen zwar genannt aber keinerlei inhaltliche Bestimmung dieser Interessen
gegeben werden? Die gewähnliche Sprache macht solche scharfen Unterscheidungen
nicht. In den Begriffen stecken mehr oder weniger pr�zise Anspielungen auf
bestimmte menschliche Bed�rfnisse wie das nach Erhaltung der
Gesundheit und des Lebens, nach Schmerzfreiheit, nach Bewegungsfreiheit, nach
Selbstbestimmung usw..
Dies sind keine methodologischen Normen, aber es sind
auch keine pr�zisen Handlungsnormen, die ein Verhalten in empirischen Begriffen
beschreiben. Offenbar gibt es zwischen den rein methodologischen Normen und den
reinen Handlungsnormen zahlreiche Zwischenstufen.
*XVI-93*
Wegen des Bezugs auf Interessen ist es h�ufig auch so schwierig
diese Begriffe pr�zise zu bestimmen. für die exakte soziale Koordinierung und die Justiz
taugen solche Normen kaum. �brigens taucht auch bei den Verfahrensnormen diese
Problematik wieder auf, weil manche Verfahrensregeln empirisch definiert sind,
andere Regeln jedoch eher methodologisch formuliert sind.
*XVI-94*
Viele
Handlungsbestimmungen enthalten Variablen, die je nach Bed�rfnissen
und überzeugungen gef�llt werden. Gibt es
Resultate bei der augenblicklichen angels�chsischen Diskussion der Philosophy of
Action?
Vielleicht sollte ich einmal juristische oder allgemeine
W�rterb�cher durchgehen und die auftauchenden Handlungsbegriffe nach der
M�glichkeit ihrer Definition durchsehen und deren Allgemeinheitsgrad klären.
*XVI-95*
Handlungsbegriffe: jemanden Strafen, belohnen, sch�tzen, erschrecken,
sch�digen, bel�gen, loben, verletzen, t�ten, fürdern, vergessen, ansprechen etc.,
� Grammatisch gesehen sind dies alles T�tigkeitsworte, Verben, aber es sind
doch ganz unterschiedliche Arten von W�rtern: Manche Handlungen sind von ihrer
Wirkung her definiert (erschrecken, t�ten, verletzen), manche sind eher empirisch
definiert (k�ssen, ansprechen), manche sind von Bed�rfnissen her definiert
(bestrafen, belohnen, besch�tzen, sch�digen, fürdern), manche sind von
Institutionen oder Praktiken her definiert (gr��en, heiraten, b�rgen, vermieten,
kaufen, tauschen, stehlen etc.)
Inwieweit haben sich die Sprachwissenschaftler der
sprachlichen Erfassung von Handlungen angenommen?
*XVI-96*
Zum Verb "jemanden
erschrecken":
Wie kann man jemanden erschrecken? Man kann auf tausenderlei
Arten jemanden erschrecken, aber es ist sinnvoll, alles unter einen Begriff zu
fassen, weil es auf die Wirkung bei dem Erschreckten ankommt. Es kommt aber
nicht notwendig auf die Absicht des Erschreckenden an, denn man kann jemanden
auch unabsichtlich erschrecken.
Gibt es Handlungen, die man nur absichtlich
tun kann? Ja: Betr�gen, Gr��en, etc.
*XVI-97*
Ein Individuum kann ein Kollektiv oder eine
Organisation repr�sentieren,auch ohne von den betreffenden Individuen beauftragt
zu sein. Es gibt die selbst ernannten Repr�sentanten, zum Beispiel Diktatoren
oder Monarchen, die L�nder bzw. Staaten repr�sentieren. Dies ist anders bei
delegierten Abgeordneten, die von einem Kollektiv beauftragt werden. Allerdings
kann ein Delegierter mit unterschiedlichen Vollmachten ausgestattet sein.
*XVI-98*
Einmal die verschiedenen Formen der Delegation untersuchen: Gesandter,
Bevollm�chtigter, Delegierter, Abgeordneter, Vertreter, Prokurist, Agent, etc.
"Delegation" ist ein wichtiger sozialer Mechanismus, ohne den komplizierte
Normsetzungsverfahren gar nicht denkbar wären, weil die Entscheidungstr�ger
v�llig überlastet wären. Delegation ist die M�glichkeit, Arbeitsteilung auch auf
dem Gebiet der Normsetzung zu praktizieren..
Sollte man auch von
"Delegation" sprechen, wenn mehrere autonome Entscheidungstr�ger ihre Autonomie
zugunsten einer gemeinsamen Entscheidungsinstanz abtreten? Ein Beispiel wäre die
F�deration vorher selbstst�ndiger Staaten oder die Gr�ndung einer Gesellschaft
durch mehrere Eigent�mer. Beides ist eine übertragung von Befugnissen von einem
Entscheidungstr�ger auf einen neu geschaffenen Entscheidungstr�ger. Allerdings
handelt es sich bei der Gesellschaftsgr�ndung eher um eine Abtretung von
Kompetenzen. (Kompetenz ist im Deutschen doppeldeutig: es bedeutet "Befugnis"
aber auch "Bef�higung".)
*XVI-99*
Der Staat hat kein
Sanktionsmonopol. Die Sanktionen sozialer Gruppen können einschneidender sein,
den jeder ist auf Kooperation, Hilfe, Kommunikation angewiesen. Allerdings sind
diese Sanktionen in ihrer Wirksamkeit begrenzt, seit Individuen "ein neues
Leben" anfangen können und man in den St�dten anonym wohnen kann. Allerdings
gibt es ein Monopol des Staates auf die legitime Anwendung von Zwang notfalls
von Gewalt.
Wie ist es mit dem Z�chtigungsrecht von Eltern? Fr�her gab es das
ja noch in anderen Institutionen und Anstalten: Schulen, Armeen, Betrieben und
anderes mehr mit einer eigenen Disziplinargewalt.
*XVI-100*
Wenn im Strafgesetzbuch nur
bestimmtes Verhalten unter Strafe gestellt wird, ohne dass die Norm vollst�ndig
formuliert wird, so ist es wohl nur eine Frage der einfacheren Formulierung..
*XVI-101*
Die Notwendigkeit, Eigeninteresse und moralischen
Motivation zu unterscheiden, ergibt sich aus der Forderung, die
Interessen der ansern Individuen solidarisch zu ber�cksichtigen. Wenn jemand jedoch
bereits moralisch motiviert ist und bereits die Interessen anderer sich zu eigen
gemacht hat, dann w�rden seine eigenen Interessen unterbewertet gegenüber denen die
rein eigenbezogenes ihrer Abreisepr�ferenzen promovieren. Das Eigeninteresse
muss deshalb mit der Frage ermittelt werden: "Was w�rdest Du wollen,
wenn es nur auf deine Vor- und Nachteile ankommen w�rde, d.h. wenn Du keinerlei
R�cksicht auf die Interessen anderer nehmen m�sstest?""
*XVI-102*
Aber was ist mit Sympathie und Antipathie, die nicht auf moralische
überzeugungen beruhen sondern gewisserma�en unabh�ngig von irgendwelchen
moralischen idealen oder überzeugung sind? Etwa die Liebe zu nahen Angeh�rigen.
Solche Empfindung wären nicht im zu ber�cksichtigenden Eigeninteresse
eingeschlossen, wenn man Eigeninteresse beschr�nkt auf das, was einen Mendchen
faktisch betrifft, was gewisserma�en physisch auf ihn wirkt.
*XVI-103*
Das gro�e Problem bei der Ermittlung
des Eigeninteresses ist, dass viele Menschen gar nicht mehr wagen, sich ihre
geheimsten W�nsche einzugestehen, dass Angst, Scham, Verdr�ngung diese
Bed�rfnisse unkenntlich gemacht haben. Das andere Problem ist die
Entstellung der Bed�rfnisse zum Beispiel in sadistischen oder
masochistischen Bahnen: Fixierung der Bed�rfnisse auf irrationale
Befriedigungsformen. Aber wie schwer es lst, solche Entstellung als solche zu
identifizieren, zeigt sich an der fortdauernden Diskussion darüber, ob
Homosexualit�t krankhaft oder pervers ist.
*XVI-104*
In den Institutionen gibt es nicht
nur normsetzende Gremien als �mter. Es gibt auch �mter, die selber nicht
normsetzend sind, aber zur rechtsg�ltigen Setzung von Normen erforderlich sind:
zum Beispiel Zeugen, die bei der Abfassung von Testamenten n�tig sind.
Ein Vorteil der
Hierarchien ist es unter Umst�nden auch, dass die Partebildung nicht in dem
Ma�e alle Individuen erfasst, wie bei Abstimmungsverfahren des ganzen
Kollektivs, wo jeder sich eine Meinung bilden muss, so dass die
unterschiedlichen Interessen oder überzeugungen viel st�rker konfrontiert werden.
Es besteht die Gefahr, dass in den K�mpfen um Mehrheiten Gr�ben aufgerissen
werden, die das notwendige Kooperieren sehr erschweren. Wo jedoch ein Gremium
entscheidet, brauchen die Individuen sich ihrer eigenen Interessen und deren
Unterschiedlichkeit für ihre überzeugungen gar nicht so scharf bewusst zu
werden. Dies ist allerdings ein eher sozialpsychologisches Argument, das bei
vern�nftiger Einstellung der Individuen zum politischen Willensbildungsprozess
hinf�llig wäre. Doch spricht dies sicherlich eine Rolle und mag erklären, warum
hierarchische Systeme in stark gespaltenen Gesellschaften oft bessere Resultate
erbringen als mehr demokratische. (Aber stimmt das? Zum Beispiel die von
StammesgegenSätzen gepr�gten afrikanischen Staaten?)
*XVI-105*
Das Mehrheitsprinzip problematisch
bei starken Loyalit�ten, weil es zur Herrschaft der gr��eren Gruppe f�hrt. Das
gilt vor allem, wenn es nur zwei Gruppen gibt, wie
zum Beispiel Nordirland..
*XVI-106*
Die �ffentliche Bewusstmachung
unterschiedlicher Interessen bzw. überzeugungen muss kein Problem sein bei einer
entsprechenden politischen Kultur. Umgekehrt kann die Hierarchie zu einer
Verkleisterung der tats�chlichen Interessen f�hren.
*XVI-107*
Die
Abstimmung in Demokratien bezieht sich immer auf die Frage: "Welche
Konsequenzen hat mein Abstimmungsverhalten für das Gesamtinteresse?"
*XVI-108*
Die meisten Handlungsbegriffe sind nicht direkt an empirische Indikatoren des
verhaltensgebundenen, sie implizieren komplizierte Interpretationen mit Bezug
auf Absichten, Interessen, Wirkungen, Bewertungen, Institutionen und Funktionen:
jemanden verraten, betr�gen, im Stich lassen, loben, beschimpfen, ermorden,
t�ten, vor ziehen, ...
Wenn man sich diese Handlungsbegriffe
klarmacht, so wird deutlich, dass Rechtsanwendung komplizierter Interpretationen
bedarf. Mich einmal mit juristischen Kommentaren und Urteilsbegr�ndungen befassen
und dem Problem der Begriffsbildung. Andererseits gibt es auch
Verhaltensweisen, die direkten empirischen Bezug haben und die auch sehr pr�zise
empirisch messbar sind: zum Beispiel Geschwindigkeitsübertretungen im
Stra�enverkehr.
Die interessante Frage wird sein, warum es unm�glich bzw.
nicht sinnvoll ist, alle Handlungsbegriffe direkt empirisch zu definieren. Dies
ist immer dort unm�glich, wo zur Definition der Handlung innerpsychische
Tatbest�nde geh�ren wie Motive oder Absichten. Ein Beispiel wäre "Morden", das
im Unterschied zum "T�ten" einen niedrigen Beweggrund voraussetzt. Beweggr�nde
bzw. Motive kann man aber nicht direkt beobachten..
*XVI-109*
Das
Problem der Erkenntnis von Motivationen besteht darin, dass es sehr
unterschiedliche Antriebsebenen im Menschen gibt, vom R�ckenmark gesteuerte
Reflexe bis zu reflektierten Zielvorstellungen. Die behavioristische Psychologie
versucht das Problem durch das Reiz-Reaktions-Schema zu umgehen. Aber bei der
Reduktion auf das direkt Beobachtbare kam das, was in den Menschen tats�chlich
vorgeht, wohl zu kurz.
Die Hierarchie ist am sinnvollsten,
- wo die
M�glichkeit zur Aufstellung genereller Verhaltensnormen fehlt, jedoch das zu
erreichende Ziel relativ klar umrissen ist,
- wo ein Ziel unter wechselnden, kaum vorhersehbaren Umst�nden erreicht werden
muss, und
- wo
die n�tige Zeit für eine Abstimmung nicht garantiert werden kann.
Wichtig
scheint au�erdem die Existenz von gro�en Vorteilen der Kooperation zu sein.
Ein anderes Moment scheint die Wichtigkeit von Sachverstand zu sein, der relativ
ungleich im Kollektiv verteilt ist, so dass zum Beispiel das überzeugen der
Mehrheit von der richtigen Entscheidung sehr aufw�ndig wäre, weil diese sehr
wenig ddavon versteht. Sachverstand spielt natürlich eine besondere Rolle, wenn
die Aufgaben bereits vorgegeben sind.
Wo dies
weniger der Fall ist, zum Beispiel in allgemeinpolitischen Kollektiven, die sich
ihre Aufgaben und Ziele erst setzen m�ssen, wäre eine Hierarchie schon
problematischer, denn dann kommt es wesentlich auf Interessenber�cksichtigung
und nicht nur auf Sachverstand an.
*XVI-110*
für die solidarische
Interessenber�cksichtigung taugt die Hierarchie nicht. Sie ist eher ein Mittel,
um die Wirksamkeit eines beliebigen Willens, dem des Inhabers der
Hierarchiespitzenposition, zu steigern..
*XVI-111*
Die Frage ist, ob man bei der
normativen Analyse der Hierarchie als Normsetzungssystem mit Modellannahmen sehr
weit kommt. Bei der Analyse des Mehrheits-Systems und des
Eigentum-Vertrags-Systems habe ich ja nur mit den Pr�missen des
eigeninteressierten Verhaltens gearbeitet. Hier k�me bei der Hierarchie nichts
Interessantes heraus, denn es ist klar, dass die Interessen der Hierarchiespitze und
das Gesamtinteresse
ohne zus�tzliche Vorkehrungen nicht übereinstimmen. Hierarchie ist eher ein Instrument zur Erreichung vorgegebener Ziele bzw. Auftr�ge..
*XVI-112*
Das Problem der übereinstimmung von "Interesse der Hierarchiespitze"
und "Gesamtinteresse" mag entsch�rft sein in Situationen, wo ein Kollektiv auf
Gedeih und Verderb miteinander in seinen Interessen verkn�pft ist, wo z. B.
entweder keiner oder alle mit dem Leben davonkommen.
*XVI-113*
Unterscheiden zwischen
Hierarchien, die in ihrer Befehlsbefugnis auf die Angeh�rigen dieser Organisationen
begrenzt sind, und Hierarchien, die die gesamte Bev�lkerung erfassen. Ein
Beispiel für Letzteres wäre vielleicht ein Besatzungsregime, wo der
Oberkommandierende jederzeit Befehle erlassen kann, die nicht nur an seine
Soldaten adressiert sind, sondern an die gesamte Bev�lkerung. Diese umfassenden
Hierarchien sind wohl immer staatlicher Natur.
In den modernen Demokratien sind die Befugnisse der Hierarchie jedoch gewähnlich
eingeschr�nkt durch die Bindung der staatlichen Hierarchie an Gesetze und
Verfassungsbestimmungen, die den Individuen Freiheitsr�ume und Rechte sichern.
In diese Rechte darf dann nur unter bestimmten Bedingungen eingegriffen werden,
die gesetzlich geregelt sind und gerichtlich überpr�ft werden können..
Kritisch sind allerdings auch hier die Befugnisse derjenigen Individuen, die mit
der Bek�mpfung von Normverletzungen beauftragt sind, also der Polizei im
weitesten Sinne. Mit der Begr�ndung bzw. dem Vorwand der Ermittlung eines
Straft�ters können zumindest Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen,
Verh�re, erkennungsdienstliche Behandlung, Untersuchungshaft und ähnlich schwere
Eingriffe in das Leben der Individuen vorgenommen werden. Teilweise jedoch nur
aufgrund eines richterlichen Befehls..
*XVI-114*
Viele Handlungsbegriffe entziehen
sich einer rein empirischen Definition. Nehmen wir den allt�glichen Begriff
"L�gen". Man k�nnte ihn definieren als "absichtlich die Unwahrheit sagen".
Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Bestimmung empirischer Indikatoren
für die Absichtlichkeit von Handlungen, stellt sich das Problem, empirisch zu
definieren, was Unwahrheit ist. Man sagt die Unwahrheit über einen Sachverhalt,
wenn man über diesen etwas aussagt, was nicht wahr ist, das hei�t, das nicht "den
Tatsachen" entspricht. Aber "Wahrheit" ist ein methodologischer Begriff. Die
Wahrheit eines Satzes ist keine empirische Wareneigenschaft so wie
etwa die Wortwahl oder die Lautst�rke eines gesprochenen Satzes. "Wahrheit" kann nur als Resultat eines methodischen Erkenntnisprozesses
behauptet werden.
Der einzige Ausweg wäre eventuell eine relative
Definition von "L�gen".
*XVI-115*
Gegen eine
utilitaristische Begr�ndung der Wahrhaftigkeit wird ins Feld gef�hrt, dass das
zum Zusammenbruch der Kommunikation f�hren w�rde (Warnock). Kann man dem
entgegenwirken?
*XVI-116*
Die Handlungsbegriffe sind au�erordentlich vielschichtig.
So gibt es Begriffe, die Handlungen durch Ihre empirischen Eigenschaften
charakterisieren: zum Beispiel sitzen, stehen, gehen, laufen. Andere Handlungen
sind zugleich durch ihre Erfolge definiert zum Beispiel erw�rgen, heilen,
f�hlen, t�ten, etc.
Andere Handlungen sind zugleich durch Absichten definiert:
betr�gen, sich bem�hen, ermorden, stehlen, etc. Andere Handlungen sind durch den Bezug
auf Institutionen definiert: heiraten, schwären, erwerben, konsumieren etc.
Andere
Handlung sind durch positiven oder negativen Bezug auf menschlicher Interessen
definiert: helfen, benachteiligen, verw�nschen, sch�digen, fürdern, ... Einmal
die Unzahl der Handlungsbegriffe durchgehen und die wichtigsten Typen
herausarbeiten unter dem Gesichtspunkt des Grades an Bestimmtheit, mit dem durch
diese Handlungsbegriffe ein Verhalten bezeichnet wird. Entsprechend ist ja auch
der Grad an Bestimmtheit, mit dem Normen, in denen diese Handlungsbegriffe
vorkommen, ein Verhalten vorschreiben können.
(Zu Handlungsbegriffen
vergleiche (englisch), Philosophie der Handlung A. R. White herausgegeben.)
*XVI-117*
Um Normsetzungsverfahren nicht zu umst�ndlich zu machen, sind
die M�glichkeiten zur Anrufung einer Revisionsinstanz meist begrenzt, zum
Beispiel nur bei Verfahrensfehler oder ähnlichem.
*XVI-118*
Mich interessieren die Handlungsbegriffe
unter dem Gesichtspunkt, dass "unvollst�ndige" Normen gegeben werden,
die für
den Normadressaten einen Raum für eine eigene Normsetzung lassen. Mich nicht in die
allgemeinen sprachanalytischen Fragen: "Was ist eine Handlung?" etc. einlassen,
sondern gezielt für die normative Fragestellung
Handlungsbegriffe entwickeln..
*XVI-119*
Hierarchie kann es nur
eine geben, denn wenn mehrere Spitzen Normen setzen w�rden, g�be es
widersprüchlichkeiten und Unkoordiniertheiten.
Wo die gesamte Gesellschaft nicht hierarchisch geordnet ist, wie z. B. in einer durchmilitarisierten Monarchie,
muss es deshalb Abgrenzungen der Entscheidungsbereiche zwischen den Hierarchien
geben, zum Beispiel nach Art von Eigentumsbereichen.
*XVI-120*
Das Motivationsproblem ist auch bei der Hierarchie
das entscheidende Problem: Warum sollte das Individuum an der Spitze motiviert
sein, im Sinne des Gesamtinteresses zu entscheiden? Hinzu kommt natürlich noch
das Informationsproblem. Insofern bei Normsetzungsverfahren Menschen beteiligt
sind, kann es keine "reine" Methodologie der Normsetzungsverfahren geben: es
kommt immer auf das Entscheidungsverhalten der Individuen an - und das ist
letztlich eine empirische Frage. Man kann h�chstens mit bestimmten
Verhaltenspr�missen arbeiten, zum Beispiel 'Orientierung am Eigeninteresse'.
ähnliche Probleme treten in der empirischen Methodologie auf, wenn ein
Verfahren der empirischen Sozialforschung (Interview, Feldforschung et cetera)
von bestimmten Individuen durchgef�hrt wird.
*XVI-121*
Rationalverhalten
der Individuen, also Handeln gem�� den eigenen Zielen bzw. Pr�ferenzen,
unterscheidet
nicht nach Eigeninteresse und moralischer Motivation.
*XVI-122*
Inwiefern spielen auch im normalen Tauschverkehr von Eigent�mern moralische
Gesichtspunkte wie Geschenke, Hilfe für Schw�chere oder ähnliches eine Rolle?
*XVI-123*
Ein Gesichtspunkt
zugunsten von Normsetzungsverfahren ist ihre
Kontinuit�t unabh�ngig von den Grenzen der Individuen wie Tod oder Krankheit. Es
bedarf also immer eines entsprechenden Rekrutierungsmechanismus:
Nachfolgeregelungen, Vertretungsregelungen . Eine gewisse
Unabh�ngigkeit wird durch die Formulierung von �mtern und Positionen
geschaffen, die trotz Wechsel der Individuen stabil bleiben.
*XVI-124*
Anstelle von
ausformulierten Normen gibt es in der Hierarchie die Kombination von Auftr�gen
und
Mittelzuweisungen zu deren Erf�llung. Dies alles im Rahmen von
Verfahrensvorschriften, die speziell für die Erf�llung dieser Auftr�ge gelten
sowie genereller Normen, die für jedes Individuum der Rechtsgemeinschaft
gelten.
*XVI-125*
Den Begriff der "Rechtsgemeinschaft" n�her analysieren als Ausdruck für
die Gesamtheit der Adressaten eines bestimmten Rechtssystems. Allerdings ist der
Ausdruck sch�nfürberisch, da er richtig normierte Unterdr�ckungsVerhältnisse als
"Gemeinschaften" bezeichnet. Gibt es neutralere Begriffe? Rechtssysteme?
Rechtsbereiche?
*XVI-126*
Wo Unvollkommenheiten existieren kann Perfektionismus in den
�brigen Bereichen unter Umst�nden eher sch�dlich sein. So soll es im alten China die Auffassung gegeben
haben, dass es nur gut sei, wenn die Gerichte teuer und langsam arbeiteten, denn
dann w�rden die Leute nicht wegen jeder Kleinigkeit zum Richter laufen.
*XVI-127*
Normsetzungsverfahren als reale soziale Gebilde aus Menschen stehen immer in der
Gefahr, ausgel�scht zu werden, zum Beispiel durch Kriege oder Revolutionen. Dann
ist das Recht am Ende. Wenn Parlament, Regierung, Gerichte nicht mehr
arbeitsf�hig sind, m�ssen die Individuen notgedrungen auf moralische Begr�ndungen
zur�ckgreifen. Aber meist wird ein solches Machtvakuum sehr schnell durch neue
normsetzende Instanzen gef�llt.
*XVI-128*
Wenn Rechtsphilosophen sagen, dass die Erzwingbarkeit bzw. die faktische
Sanktionierung und Durchsetzung zum Wesen des Rechts geh�rt,so hat das vielleicht einen normativen Sinn.
Wenn nur die durchgesetzte
Norm als Recht" gilt, so ist damit sichergestellt, dass nur ein einziges Normensystem,
n�mlich das tats�chlich wirksame System, Recht sein kann. Dies hat den Vorzug, dass
damit die Koordinationsfunktion normativer Regelungen erf�llt werden kann, was
nicht gew�hrleistet wäre, wenn ein Normensystem als rechtlich verbindlich gelten
w�rden, das überhaupt nicht befolgt wird.
*XVI-129*
Welche Aspekte hat
'Rechtssicherheit'? Zum einen kann ich auf die Normverfolgung durch die anderen
damit auf ein bestimmtes Verhalten ihrerseits rechnen. Wo dies nicht eintritt,
kann ich für den Schaden, der mir durch die Normverletzung entstanden ist,
zumindest nachtr�glich
Schadensersatz geltend machen (Zivilrecht). Au�erdem wei� ich selber, bei
welchem Verhalten, n�mlich einer definierten Normverletzung, ich selber mit
Sanktionen der Kontrollorgane zu rechnen habe (Strafrecht).
*XVI-130*
Was ist mit "Rechtsfrieden"
gemeint, ein Begriff, der im Zusammenhang mit Hausbesetzungen und der politischen
Diskussion darum zunehmend gebraucht wird, vor allem von konservativer Seite.
Der Rechtsfrieden wird wohl durch den Rechtsbruch gest�rt. (Durch jede Art oder
nur durch überzeugungst�ter?)
*XVI-131*
Alle Individuen, die am Normsetzungsverfahren beteiligt sind, �ben insofern ein
Amt aus.
*XVI-132*
Machtaus�bung
und Interessenkonflikt geh�ren zusammen. In einem Kollektiv, wo alle auf Gedeih
und Verderb miteinander verbunden sind, also v�llige Gemeinsamkeit der
Interessen besteht, macht Machtaus�bung keinen Sinn, weil niemand durch Machtanwendung seine Interessen gegen andere durchsetzen muss (es sei denn, es
bestehen unterschiedliche Meinungen über die Interessenlage oder Unterschiede
der moralischen überzeugung).
*XVI-133*
Wenn es auf den Entscheidungsbereich
ankommt und dessen Beschaffenheit (Ver�nderlichkeit, Kompliziertheit, et cetera) so gibt es keine rein methodologische Rechtfertigung von
Normsetzungsverfahren, es kommen empirische Annahmen hinzu. Diesen übergang
bewusst machen.
*XVI-134*
In einer Methodologie d�rfen nur die Annahmen hinsichtlich der Entscheidungsbereiche eine Rolle spielen..??
*XVI-135*
Manipulationstechnik: die Kritikf�higkeit der Einzelnen herabsetzen durch
Forcierung der Gruppenkonformit�t: wieder; vor allem über fein
Bild die alle zusammen r�cken erzwingen sollen und. Hinzu kommt die psychische
Entlastung der mit inneren Konflikten belasteten Individuen durch das Aufgehen
im Kollektiv und seinem Schicksal und die Aufwertung eines von
Minderwertigkeitsgef�hlen gequ�lten Individuums. (Einen überblick über Organisationssoziologie gibt Reuters, Kapitel 2-S.113)
*XVI-136*
Die formale Kompetenzstruktur muss
sich nicht mit den faktischen Machtstrukturen decken. Ein Beispiel ist der
einflussreiche Berater, die graue Eminenz. Individuen, die formal überhaupt keine
Normsetzungskompetenz haben..
*XVI-137*
Ein wichtiges Problem der Hierarchie:
überlastung der Spitze mit Informationen, verzerrte Informationen durch
übermittlungsfehler beispielsweise bei Interessiertheit.
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(Ende Heft XVI)
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