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Aus meinen Notizb�chern: Heft V
Vorbemerkung:
*V - 1*
Normative
Leerformeln werden durch Institutionen
interpretiert, die dazu erm�chtigt werden, z. B. durch Gerichte.
b) "... weil du überfahren werden kannst." Damit wird an mein eigenes Interesse
appelliert. Der Imperativ war Ausdruck eines Ratschlags.
____Aus meinen Notizb�chern Heft I
II
III
IV
V
VI VII
VIII
IX
X XI
XII.
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Hier geht die inhaltliche Normierung des Handelns
in die Normierung durch Schiedsinstanzen über. Diese Schiedsinstanzen sind in
ihren Entscheidungen nicht inhaltlich festgelegt. Durch die
Konstruktion der Institution � (Unabh�ngigkeit, Neutralit�t, Unbefangenheit, keine
Beeinflussung durch die streitenden Parteien etc. � soll Gerechtigkeit prozedural erzeugt werden.)
*V - 2*
'Common interest'-Konzepte spielen auch innerhalb von
Organisationen eine gro�e legitimatorische Rolle, z. B. der Appell an das
"gewerkschaftliche Interesse", "die St�rkung der eigenen Organisation" etc.
Dies ist
wohl ein minimales gemeinsames Interesse, innerhalb dessen dann verschiedene
Vorstellungen Platz haben. Es wäre ein Konzept, das bestimmte Vorstellungen als
"gewerkschaftssch�digend" oder "anti-gewerkschaftlich" ausschlie�en kann, das
aber für eine Entscheidung allein nicht hinreichend ist.
*V - 3*
Toleranz: Ausschluss aus der Gewerkschaft wegen "gewerkschaftssch�digenden
Verhaltens"... Nur, wer definiert dies? Die Schiedskommission? Der Vorstand?
*V - 4*
Ich sollte mich mit der Unterscheidung in Verfassungsfragen und Gesetzgebungsfragen befassen (MUELLER, BUCHANAN)
sowie mit der analogen Bestimmung der Kriterien "Konsens" und "Mehrheitsprinzip".
*V - 5*
Intersubjektiver
Nutzenvergleich: Man k�nnte durch Umfragen herausbekommen, welches
Wohlfahrtsniveau die Individuen bzw. Gruppenmitglieder haben, z. B.
durch die Frage: "W�rden Sie mit dem Individuum X (bzw. mit einem Mitglied der
Gruppe A) die Lage tauschen?"
Oder auch: "Mit welchem Individuum (bzw.
Mit einem Mitglied welcher Gruppe) w�rden Sie am liebsten, am zweitliebsten ... die
Lage tauschen?"
Oder: "Welchen Individuen geht es Ihrer Meinung
nach am
besten, am zweitbesten ... ?"
Solche Befragungen werfen natürlich die
�blichen Probleme auf, die mit der Interviewtechnik verbunden sind. Wichtig ist
darüber hinaus: In solche Bewertungen gehen unkontrolliert die Annahmen der
Befragten über die tats�chliche Lage der betreffenden Individuen (bzw. Gruppen) ein.
Bewertungen, die auf falschen Fakten beruhen, sind aber unbrauchbar.
Man m�sste deswegen entweder den Befragten eine wahre Information über die
tats�chliche Lebenslage geben, die man dann bewerten lässt, oder man verzichtet
ganz auf den konkreten Bezug und fragt hypothetisch: "Angenommen die
tats�chliche Lebenslage ist so-und-so ...", oder man kontrolliert
gleichzeitig den
Informationsstand durch Wissensfragen wie: "Wie hoch sch�tzen Sie das Einkommen,
die Lebenserwartung etc. der Mitglieder dieser Gruppe?"
Ein weiteres Problem bei
solchen Befragungen liegt darin, dass in der Formulierung "W�rden Sie tauschen
wollen?" immer auch die Frage nach der F�higkeit mitschwingt, die Funktion des
andern auszuf�llen. Dies sollte aber bei der Bewertung des
Wohlfahrtsniveaus keine Rolle spielen. Es muss also z. B. dadurch
ausgeschaltet werden, dass man den Zusatz gibt: "Angenommen, Sie h�tten die
erforderlichen F�higkeiten ..." bzw. durch entsprechende Kontrollfragen.
Weitere Probleme: Was macht man bei Inkonsistenz? Wie filtert man eine
kollektive Bewertung heraus? Wie kommt man zu einer metrischen Skala? Oder ist dies nicht notwendig?
*V - 6*
Vielleicht
wäre die folgende Terminologie am besten geeignet: "informative Theorien" (empirisch�faktisch) im Unterschied zu "normativen Theorien".
*V - 7*
Terminologisches: Kann man den
bereits eingef�hrten Begriff "indiskutabel" auf solche Theorien
anwenden, die das
Intersubjektivit�tsgebot verletzen? (Allerdings hat der Begriff bereits eine stark pejorative Bedeutung.)
*V - 8*
M�glichkeit: Unterscheiden zwischen "m�glich, wenn der
Handelnde es will" und
"m�glich, wenn bestimmte Ereignisse eintreten".
*V - 9*
Die Frage: "Was soll ich
tun?" kann moralisch oder eigeninteressiert gemeint sein. Im ersteren Falle strebe ich
die
Anerkennung meines Handelns durch alle an, im letzteren suche ich dauerhafte Anerkennung
meines Handelns durch mich selber.
*V - 10*
Wer die Auffassung vertritt, die
Normen und Wertvorstellungen der Menschen seien nicht diskutierbar, weil sie
sozial determiniert sind (z. B. durch die Klassenzugeh�rigkeit), der muss
dasselbe dann auch für die anderen Bewusstseinsformen und damit auch für die
Theorie vertreten, der er selber anh�ngt. Er muss konsequenterweise letztlich aufh�ren zu
diskutieren.
*V - 11*
Die besondere Funktion der �ffentlichkeit bei der
argumentativen Konsensbildung herausarbeiten: "�ffentlichkeit" bedeutet, dass
dieser Bereich im Prinzip für jedes Individuum offen ist. An einer �ffentlichen
Diskussion kann im Prinzip jeder teilnehmen (die faktischen Hemmnisse des
Zugangs, die u. U. die �ffentlichkeit beschneiden können, und deren
Zul�ssigkeit sollen hier nicht diskutiert werden). Durch diese
Zugangsm�glichkeit für jeden ist in gewisser Weise gew�hrleistet, dass gegenüber
einer �ffentlich zur Diskussion gestellten Positionen alle vorhandenen
relevanten Argumente und Gegenargumente erfasst werden, ohne dass an der Diskussion alle
Individuen aktiv beteiligt waren. Im Extremfall kann sogar eine monologische
Darstellung der eigenen Position, die ohne Widerspruch bleibt, als bew�hrt und
als Konsens gelten (es sei denn, die Position w�rde als so irrelevant erachtet,
dass trotz vorhandener Kritik diese nicht artikuliert wurde).
*V - 12*
Einmal
die Voraussetzungen einer funktionierenden �ffentlichkeit untersuchen:
Informationsfluss, R�ckkopplung, Selektionsmechanismen, Teilnehmer etc.
Das Medium der �ffentlichkeit erm�glicht es, von der intersubjektiven G�ltigkeit
einer personell beschr�nkten Diskussion auf die Allgemeing�ltigkeit der hier
erzielten Ergebnisse zu schlie�en. (Hier kommt man zu den organisatorischen und
institutionellen Bedingungen von Wissenschaft.)
*V - 13*
Den Zusammenhang
zwischen M�glichkeit und Zeithorizont herausarbeiten. Kurzfristig ist manches
unm�glich, was langfristig m�glich ist: "Unm�gliches wird sofort erledigt,
Wunder dauern etwas l�nger."
*V - 14*
KUTSCHERA 1973, S. 12-13, unterscheidet
zwischen NormSätzen und Imperativen. "Ein Normsatz
behauptet, dass eine Norm gilt. Solche Norms�tze sind als Behauptungen wahr oder falsch."
"Imperative stellen Handlungen dar, die sich in sprachlichen �u�erungen vollziehen. Sie sind
als Handlungen weder wahr oder falsch." "Ein Imperativ setzt eine Norm". Diese
Unterscheidung zwischen dem Behaupten und dem Setzen von Normen einmal klären, indem man einen argumentativen Streit um
NormSätzen bzw. Imperative rekonstruiert.
*V - 15*
Begr�ndung von Normen. Gegen den
Satz: "Es ist
verboten, bei 'rot' die Stra�e zu überqueren" kann man
einwenden: "Nein, es ist nicht verboten, bei 'rot' über die Stra�e zu
gehen" oder: "Es ist zwar verboten, aber ich finde das Verbot
nicht gerechtfertigt."
Gegen den Imperativ: "Gehe nicht
bei 'rot' über die Stra�e!" k�nnte
man sagen: "Du hast mir gar nichts zu befehlen" und damit ausdr�cken, dass es sich
um einen Imperativ handelt, der durch keine geltende Kompetenznorm gest�tzt
wird.
Man k�nnte auch
fragen: "Warum soll ich nicht bei 'rot' über die Stra�e gehen?"
Der andere k�nnte
antworten:
a) "... weil die Ampel rot ist" und mich dann an den Normsatz erinnern: "Es ist
verboten, bei 'rot' die Stra�e zu überqueren."
c) "... weil
ich dies so will". Hier wird der Imperativ damit begr�ndet, dass das
befohlene Verhalten dem Wollen des Befehlenden entspricht.
d) "... weil ich
dein Vater bin". Hier wird auf ein institutionalisiertes elterliches
Befehlsrecht verwiesen (bzw. eine kindliche Gehorsamspflicht), also auf die
Kompetenz zur Anwendung des Imperativs.
*V - 16*
Es gibt zwei Fixpunkte für die
G�ltigkeit von Normen (richtiger: von NormSätzen): 1. das Intersubjektivit�tsgebot,
2. den Willen der Individuen.
*V - 17*
Was sind Argumente? Gr�nde, die zul�ssig
sind? Warum sind bestimmte Mittel der Beeinflussung bei einer
wahrheitsorientierten Diskussion unzul�ssig?
*V - 18*
Jemand, der die Diskussion
über die von ihm durchgesetzten Normen ablehnt, hat damit das
Intersubjektivit�tsgebot verletzt ("Darüber wird nicht diskutiert!", "Hierüber
lasse ich nicht mit mir diskutieren!")
*V - 19*
Zum Intersubjektivit�tsgebot:
Verletzt jemand das Intersubjektivit�tsgebot, wenn er von der Position her
argumentiert, dass es keine intersubjektiv g�ltigen Normen geben kann? Die Frage
ist, wie er argumentiert. Es bleibt ihm ja nichts anderes �brig, als jeden
Versuch einer intersubjektiven Normenbegr�ndung konkret als ung�ltig zu
widerlegen. Damit misst er diese Versuche an einem
G�ltigkeitskriterium, das er insofern intersubjektiv teilen muss. (Frage: Was ist bei einer
rein immanenten Kritik durch Aufdeckung logischer Fehler etc.?)
*V - 20*
Welche Macht verschafft der Reichtum? Man sagt: "Ein mit Gold beladener Esel
übersteigt jede Mauer." für Geld bekommt man fast alles: Manche Leute "dingen" sich sogar M�rder, manche kaufen sich sch�ne Frauen (als Geliebte
oder auch als Ehefrauen).
*V - 21*
Zum Verhältnis von normativer Methodologie
und inhaltlicher normativer Theorie: Die inhaltliche normative Theorie folgt nicht
logisch aus der
Methodologie, so wie auch die inhaltlichen empirischen Theorien nicht deduktiv
aus der empirischen Methodologie folgen. Die empirische Methodologie gibt z. B. an,
wie ein Experiment durchgef�hrt werden muss, sie gibt aber nicht das Ergebnis des
Experimentes an. Ebenso gibt die normative Methodologie an, welche Verfahren zu
g�ltigen bzw. verbindlichen Normen f�hren, aber nicht, welche inhaltlichen Normen im Einzelnen dabei herauskommen.
*V - 22*
Warum setzen g�ltige Theorien g�ltige Begr�ndungen voraus? Es
k�nnte ja jemand die richtige Formel tr�umen, ohne sie begr�nden zu
können. Allerdings k�nnte man über die G�ltigkeit der Theorie erst dann etwas
aussagen, wenn man g�ltige Gr�nde gefunden h�tte. Solange wäre es auch
unzul�ssig, die Theorie für g�ltig zu erklären, (obwohl sie bereits
g�ltig sein kann).
*V - 23*
Terminologisches: Soll man das Begriffspaar w�hlen:
'g�ltig
� ung�ltig' oder 'g�ltig � falsch'? Es gibt ja auch noch: 'richtig � falsch' und
'wahr �
falsch'. Warum eigentlich nicht den Begriff "Wahrheit" nehmen? Man sagt
ja auch differenzierend:
"logisch wahr" und "empirisch wahr". Warum also nicht auch "normativ wahr"?
*V - 24*
"Geltung" und "G�ltigkeit":
Muss jemand, der fordert: "Du sollst mir gehorchen!" die G�ltigkeit des Befehls
(dessen Anerkennbarkeit) für den Adressaten voraussetzen? Nein, es handelt sich
um einen rein subjektiven Willensausdruck. Es reicht, wenn der andere gehorcht,
weil er bei Normverletzung Sanktionen befürchtet. Aber das bedeutet nicht Anerkennung der
G�ltigkeit des Befehls durch den Adressaten sondern nur Anerkennung der Existenz
des Befehls.
*V - 25*
Auch in der empirischen Methodologie gibt es den
Unterschied zwischen
dem Geltungsanspruch einer Aussage und ihrer G�ltigkeit. Es muss unterschieden
werden zwischen dem Wahrheitsanspruch einerseits und der Wahrheit andererseits. Wahrheitsanspr�che können durchgesetzt werden, notfalls mit dem Scheiterhaufen, auf
dem der Dissident sich dem Geltungsanspruch einer Theorie beugt. Aber das �ndert
nichts an der Wahrheit einer Aussage.
*V - 26*
Immunisierung durch Unverst�ndlichkeit hat für die betreffende Theorie den
Nachteil eingeschr�nkter Wirksamkeit. Aber dies können Theorien in Kauf nehmen,
die sowieso nur ein weltanschauliches Rechtfertigungsm�ntelchen sind, das vor
allem Phrasen für Sonntagsreden liefert soll.
*V - 27*
Immunisierung in
eschatologischen Theorien: "Der Messias (das J�ngste Gericht, der Kommunismus
usw.) wird kommen." Da kein Zeitpunkt angegeben wird, kann man Einw�nden
immer dadurch begegnen, dass man sagt: "Warte nur ab, es wird noch kommen." So
kann man bis in alle Ewigkeit Recht behalten, ohne jemals widerlegt werden zu
können.
*V - 28*
Kann ich eine Norm für g�ltig halten und mich trotzdem nicht
danach richten? Oder bedeutet Letzteres, dass ich die Norm "eigentlich" nicht für g�ltig
halte? Keineswegs, denn ich kann eine Norm ohne weiteres für g�ltig halten
und doch der Meinung sein, dass in einer bestimmten Situation ein Versto�
dagegen für mich von Vorteil sein w�rde (z. B., wenn kein Risiko besteht,
dass mein Versto� entdeckt wird, so dass ich keine Sanktionen befürchten muss).
Dass ich eine Norm für ung�ltig halte, m�sste sich darin ausdr�cken, dass ich
die Norm ablehne und kritisiere, und nicht darin, dass ich sie in
einem bestimmten Fall nicht befolge.
*V - 29*
Alltagsformulierungen, die
interpersonelle Unterschiede in der Betroffenheit von einem Ereignis ausdr�cken:
"Das geht mich auch an!"
"Das geht mich nichts an."
(Dies kann sich auch
auf bereits normativ gesetzte Verf�gungsbereiche beziehen).
"Das betrifft
mich .. (sehr, unmittelbar, stark, kaum, existenziell, st�rker als dich, gar
nicht etc.)
*V - 30*
Bei BRANDT (?) findet sich ein Kriterium des
Betroffenen-Seins: Jemand gilt nur dann als von einem Ereignis betroffen,
wenn ein Vorteil oder Nachteil aufgrund dieses Ereignisses für ihn auch dann
feststellbar wäre, wenn er von dem Ereignis nichts w�sste. Aber dies kann Jahre
sp�ter erst sein, dass ich von dem Ereignis erfahre.
*V - 31*
Das Intersubjektivit�tsgebot: "Suche nach intersubjektiv g�ltigen Normen!"
bedeutet, dass ich die G�ltigkeit von Normen durch ihre Konsensf�higkeit
bestimme. Ich vertrete insofern eine Konsenstheorie der Wahrheit. Aber
was hei�t "konsensf�hig"? Ist eine Theorie
konsensf�hig, wenn sich einige oder auch sehr viele Individuen darauf geeinigt
haben? Nein, solange die Theorie nicht auch für alle anderen konsensf�hig
ist. Wie viele Individuen einen tats�chlichen Konsens erzielen, ist irrelevant.
Relevant ist allein, dass für alle der Konsens m�glich sein muss. Im Prinzip kann deshalb
eine theoretische Position g�ltig sein, die ein einziges Individuum vertritt, n�mlich
dann, wenn sie gleichzeitig für alle konsensf�hig ist.
*V - 32*
Wie bestimmt man
nun, ob eine Theorie für alle konsensf�hig ist? Man muss sich methodologisch
über die Bedingungen einigen, denen eine Theorie gen�gen muss, die konsensf�hig
sein soll. Damit wird die Frage der Konsensf�higkeit für jede einzelne Theorie
zum Problem der Konsensf�higkeit in Bezug auf die Methodologie. Ob eine Theorie "wissenschaftlich" ist, wird durch die Wissenschaftstheorie (und ihre Anwendung
auf die einzelnen Theorien) bestimmt. Hier ist also wiederum ein Konsens
erforderlich, aber dieser Konsens wird durch die für jeden Diskussionsteilnehmer
verbindliche Norm geleitet, zu einem Konsens kommen zu wollen.
Wenn
nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmtes Merkmal einer Theorie mit dem Willen zum Konsensus
nicht vereinbar ist, so werden Theorien
mit diesem Merkmal ausgeschieden.
Theorien, die solche Merkmale nicht besitzen und über die man sich trotzdem
nicht einigen kann, bleiben wissenschaftlich umstritten. Sie bleiben also in der
Diskussion und sind wissenschaftlich vertretbar.
*V - 32*
Man kann G�ltigkeit (Wahrheit)
von Theorien als ein zweiwertiges Merkmal konstruieren (g�ltig � ung�ltig / wahr
� falsch). Aber in dem Augenblick, wo man sich für die Annahme einer Theorie
entscheiden muss (z. B. wenn man handeln muss), so hat man dafür vielleicht keine Theorie
verf�gbar, die nach der dichotomischen Einteilung "g�ltig" (bzw. "wahr") ist.
Dann muss man sich unter den vorhandenen Theorien die relativ beste aussuchen.
Aber wie bestimmt man diese? Ist es die relativ "g�ltigste"?
*V - 33*
Methodologische Normen haben ähnlichkeit mit inhaltlichen Normen. Wenn jemand
ein G�ltigkeitskriterium für die eigenen Ansichten heranzieht, so muss er auch
anerkennen, dass der andere das gleiche Kriterium für seine Ansichten heranzieht.
Sonst ist das Intersubjektivit�tsgebot verletzt. Denn entweder das Kriterium ist
für beide g�ltig oder aber für keinen von beiden. Sonst wäre es nicht
intersubjektiv g�ltig.
Hieraus ergibt sich auch der Grundsatz:
"Gleiches
Recht für alle!", allerdings schlie�t dies Prinzip nicht aus, dass nicht im
Rahmen des Rechtssystems für bestimmte Arten von Individuen andere Regelungen zur
Anwendung kommen können als für andere Arten von Individuen. Es gilt zwar für alle das gleiche
Rechtssystem, aber für verschiedene Individuen können verschiedene Normen
zur Anwendung kommen. (RAWLS bezeichnet das Prinzip: "Gleiches Recht für alle!"
wohl als "formale Gerechtigkeit".)
*V - 34*
Wenn widersprüchliche Normen
zugelassen wären, so k�nnte sich A nach der einen Norm richten, und B nach der
dazu im Widerspruch stehenden anderen Norm. Damit wäre aber der
Konflikt zwischen A
und B überhaupt nicht gel�st, sondern nur in Form von Normen wiederholt. Hierbei muss allerdings vorausgesetzt werden, dass die Normen für beide
überhaupt relevant waren � und nicht "gleichg�ltig". Relevant sind Normen nur,
wenn sie Konflikte zwischen Individuen regeln. Wo kein Konflikt besteht, bedarf
es auch keiner normativen Regelung. Wenn das, was A tun will, nicht im Konflikt
steht mit dem, was B tun will, so ist eine Norm von beiden Individuen her
überfl�ssig.
Anders ausgedr�ckt: Wenn niemand die Norm X übertreten will und
wenn zugleich niemand die Norm x durchsetzen will, so ist x überfl�ssig.
Eine solche irrelevante Norm wäre etwa: "Halte nicht l�nger als 10 Minuten die Luft
an!" Es gibt niemanden, der diese Handlung ausf�hren will und es gibt niemanden, der die Handlung verhindern will.
Man m�sste die überlegungen allerdings noch um die potentiellen Konflikte
erweitern. Man k�nnte n�mlich sagen: "Es gen�gt u. U. bereits, dass
jemand eine bestimmte Handlung nicht will, um eine entsprechende Norm
zu rechtfertigen. Denn selbst wenn gegenw�rtig noch niemand diese Handlung
ausf�hren will, so k�nnte doch in Zukunft dieser Fall eintreten. Um solche
potentiellen Konflikte zu vermeiden, lassen sich pr�ventive Normen denken (In
der Praxis kann man beobachten, dass neue Normen erst eingef�hrt werden, wenn
bestimmte Handlungen tats�chlich einmal begangen werden � obwohl diese
Handlungen auch vorher als negativ oder gar abscheulich galten. Es hatte eben
niemand gedacht, dass einmal jemand auf die Idee kommen w�rde, so etwas zu tun.)
*V - 35*
Aus der Konfliktbedingung für Normen erkl�rt sich auch, weshalb Normen, die
Unm�gliches verbieten (gebieten, erlauben), irrelevant sind, denn
Unm�gliches
kann niemand tun. Um unm�gliche Handlungen zu bek�mpfen, muss man sie nicht verbieten. Eine unm�gliche Handlung zu fordern, ist genauso sinnlos. Ich kann
sie w�nschen, aber kein Gebot kann sie realisieren. Allerdings können solche
Normen u. U. zu anderen Zwecken dienen, z. B. können
unerf�llbare Normen den Zweck haben, bei den Normadressaten Schuldgef�hle und
Straf�ngste auszul�sen, d.h. es geht gar nicht um die geforderten Norminhalte
sondern um bestimmte Nebenwirkungen. Wenn die übertretungen dann nur willk�rlich
und zuf�llig geahndet werden, stehen alle unter der st�ndigen Drohung einer
Bestrafung. Dadurch kann ihre Gef�gigkeit gegenüber anderen Normen erh�ht
werden.
*V - 36*
Was sind "unerf�llbare Normen"? Sind Normen dann
unerf�llbar, wenn übertretungen vorkommen? Andererseits konnten Sie hier
gleichzeitig in vielen anderen F�llen eingehalten werden, waren also dort
erf�llbar. Au�erdem verlieren Normen ja nicht dadurch ihren Sinn, dass sie
übertreten werden. Denen, die diese Norm vertreten, kommt es ja meist darauf an,
dass die normativ gebotene Handlung m�glichst oft getan wird bzw. dass die
normativ verbotene Handlung m�glichst selten ausgef�hrt wird. Wenn eine Norm in diese
Richtung wirkt, hat sie für diese Individuen bereits einen Zweck erf�llt. (Im
Strafprozess w�rde die Erf�llung einer Norm je nach der besonderen Situation
ber�cksichtigt. Je unerf�llbarer die Norm für das Individuum war, desto mehr
Strafmilderung wird gegeben. In extremen Notlagen oder Zwangssituationen, z. B. in Notwehr, wird sogar v�llige Strafffreiheit gew�hrt. Man denke etwa
auch an Situationen, wo jemand entweder den Tod der einen oder den Tod der
anderen bewirken muss.)
*V - 37*
Wie wird nun über die Verf�gbarkeit entschieden? In
der Rechtsprechung gibt es offensichtlich eine Einteilung der zwingenden
Beweggr�nde in "anerkennbare"und "nicht anerkennbare". Es ist
definiert, was man von jemandem verlangen kann und was nicht.
z. B. kann
von niemandem verlangt werden, dass er zur Einhaltung einer Norm sein eigenes
Leben opfert. (Vielleicht mit Ausnahme des Soldaten. Obwohl auch dieser sich
vielleicht Befehlen zu 100-prozentigen Himmelsfahrtkommandos straffrei widersetzen
kann.) Ebenso kann z. B. von niemandem verlangt werden, dass er nach
l�ngerer Schlaflosigkeit noch eine Aufgabe fehlerfrei ausf�hrt, die gro�e
Aufmerksamkeit und Konzentration erfordert. (Allerdings kann der Versto� bereits
darin liegen, dass sich jemand in eine Situation bringt, in der eine Norm für
ihn unerf�llbar wird, z. B. durch Alkoholgenuss. Er kann dann deswegen
bestraft werden.)
*V - 38*
Entschuldigungen: "Ich war es nicht."
"Ich wollte es
nicht." "Ich habe es unabsichtlich getan." "Ich konnte nicht anders handeln." "Ich war
unzurechnungsf�hig."
*V - 39*
Insofern Normen immer Konfliktregelungen
darstellen, ihnen also unvereinbare Willensinhalte zugrundeliegen, kommen
bei allen Konfliktregelungen intersubjektive Nutzenabw�gungen zur Anwendung.
Wessen Wille setzt sich inwieweit durch? Allerdings spielen dabei auch
intrasubjektive Nutzenerw�gungen eine Rolle, weil eine Norm für dieselbe Person
sowohl vorteilhafte wie nachteilige Aspekte haben kann. Dies verkompliziert den
Versuch, ähnlich wie der Utilitarist, Normen durch Nutzenkalkulationen zu
rechtfertigen.
*V - 40*
Geltung einer Norm: "Das gilt auch für dich!"
sagt man
zu jemandem, der sich nicht angesprochen f�hlt, der die Norm nicht auf sich
anwendet hat.
*V - 41*
Potentieller Konflikt: gibt es auch potentielle Konflikte der Art, dass
bestimmte Handlungen gegenw�rtig get�tigt werden und heute niemand etwas dagegen
hat, dass aber in Zukunft vielleicht jemand etwas dagegen haben k�nnte? wären
dann heute schon entsprechende Normierungen sinnvoll? Wohl kaum, denn dann
m�sste man praktisch alles verbieten.
*V - 42*
Lorenzen postuliert für
normative Theorien analog zur axiomatisch-deduktiven empirischen Theorie:
Widerspruchsfreiheit, Vollst�ndigkeit und Unabh�ngigkeit. Wie sinnvoll sind die
beiden Letzteren? Und wie sind sie zu begr�nden?
*V - 43*
M�glichkeit: Zur M�glichkeit eines bestimmten Ereignisses,
z. B. dass
Berlin dieses Jahr von einem Erdbeben ersch�ttert wird. Man kann fragen: "Ist dies m�glich?" Man k�nnte
antworten: "Unter bestimmten angebbaren geophysikalischen Bedingungen ist dies
m�glich." Diese Bedingungen m�ssten hinreichende Bedingungen für das Auftreten
eines Erdbebens sein. (K�nnten es auch hinreichende Bedingungen für ein mit
bestimmter Wahrscheinlichkeit auftretendes Erdbeben sein, sofern hier keine
deterministischen sondern nur stochastische Gesetzm��igkeiten bekannt
sind?)
Man k�nnte nun weiter fragen, ob es m�glich ist, dass solche
hinreichenden Bedingungen für ein Erdbeben gegeben sind. Man k�nnte darauf gem��
der vorhandenen Kenntnisse über diese Bedingungen antworten. Angenommen keine
dieser Bedingungen wäre gegenw�rtig gegeben. Dann m�sste man noch den Fall
ber�cksichtigen, dass diese Bedingungen erst zuk�nftig eintreten. (Hier wäre der
Zeitraum wichtig: Es ging um die M�glichkeit eines Erdbebens in diesem Jahr.)
Nun m�sste man Bedingungen und Gesetzm��igkeiten angeben, die den gegenw�rtigen
Zustand in diesem Zeitraum so ver�ndern, dass hinreichende Bedingungen für ein
Erdbeben entstehen. Vielleicht kann die M�glichkeit eines Ereignisses nie ganz
ausgeschlossen werden, aber die Wahrscheinlichkeit geht gegen Null, wenn die
Bedingungen jeweils nicht gegeben sind und die Kette der Bedingungen immer weiter
zur�ck verfolgt werden muss. Das Ergebnis kann dann "mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden: Es erscheint unm�glich.
Man benutzt auch die Klausel: "Sofern keine unvorhergesehenen Ereignisse
eintreten". Au�erdem bleibt natürlich immer noch die M�glichkeit (!), dass die
Theorie bzw. die Beschreibung der gegebenen Randbedingungen falsch waren.
*V - 44*
Den Zusammenhang zwischen Existenz, G�ltigkeit und Geltung einer Norm
klären. Terminologisch wird z. B. bei der Unterscheidung von
Genese und
Geltung einer Theorie der Terminus "Geltung" in derselben Weise benutzt, wie ich "G�ltigkeit" benutze.
(?)
Als Anh�nger des Mehrheitsprinzips kann ich z. B. eine bestimmte Mehrheitsentscheidung
für falsch halten, sie aber trotzdem als für mich verbindlich anerkennen oder
"respektieren", wie man auch sagt. Ich werde mich an diese falsche Entscheidung
halten, nicht nur aufgrund von drohenden Sanktionen, sondern weil ich dies als Anh�nger
des Mehrheitsprinzips selber will. Durch eine falsche Mehrheitsentscheidung wird noch
nicht das Mehrheitsprinzip falsch.
Wenn ich aber eine Norm aus freien
St�cken als für mich verbindlich ansehe und mich an sie halten will, ist sie
dann nicht doch für mich g�ltig? Dann wäre sie für mich gleichzeitig g�ltig und
falsch. Es gibt hier offensichtlich zwei Ebenen von G�ltigkeit:
1.) Normen
sind g�ltig, insofern ich sie als formal g�ltig zu Stande gekommen und für mich
verbindlich anerkenne (auch ohne die Befürchtung von Sanktionen)
2. Normen
sind g�ltig, insofern ich sie als solche inhaltlich für richtig halte.
Die erste Form der G�ltigkeit kann nur für geltende Normen zutreffen, die "in
Kraft" sind. (Allerdings kann man auch im Konjunktiv die M�glichkeiten noch nicht in
Kraft gesetzter Normen durchdenken: "Wenn die Mehrheit x
beschlie�en w�rde, wäre x für mich verbindlich.") Diese Form der G�ltigkeit
bezieht sich immer auf eine prozedurale Form der Normbestimmung und sieht von
den Inhalten ab. Sie wird deshalb notwendig, weil irgendeine
verbindliche Norm für das Handeln gesetzt werden muss, wenn es nicht aufgrund
von Meinungsunterschieden zu realen Konflikten - also im wahrsten Sinne
zu "Zusammenst��en" - kommen soll. Eine solche prozedurale Form der G�ltigkeit dient
der "Friedenssicherung" (Kelsen sieht hierin die eigentliche Funktion des
Rechts.) Ohne solche verbindlichen Normen w�rde es zu Konflikten kommen, die im
allgemeinen zu schweren Sch�digungen f�hren w�rden. Jede normative
Meinungsverschiedenheit w�rde zu einer Art "Kriegszustand" f�hren.
*V - 45*
für
Meinungsunterschiede besteht die Gefahr des realen Zusammensto�es nicht.
Meinungsunterschiede können durch Kommunikation ausgetragen und auch
aufgel�st werden. Sie brauchen deshalb nicht durch verbindliche Entscheidungen
beendet zu werden. Es wäre im Interesse einer m�glichen Kl�rung und Aufl�sung der
Meinungsunterschiede auch gar nicht w�nschenswert, auch die Diskussion durch
eine Festlegung der verbindlichen Meinung zu beenden. In den heimlichen Gedanken
der Individuen w�rden die Meinungen letztlich nicht normierbar weil nicht
kontrollierbar sein.
*V - 46*
Man k�nnte zwischen Existenz, Verbindlichkeit
und G�ltigkeit von Normen unterscheiden. Damit eine Norm existent
ist, gen�gt,
dass sie mit dem Anspruch auf Befolgung verk�ndet wird. Selbst wenn ich sie nicht für
verbindlich und auch nicht für g�ltig halte, so werde ich sie oft aus Klugheit trotzdem
befolgen, um negativen Sanktionen zu entgehen.
*V - 47*
Damit eine Norm für mein
Handeln verbindlich ist, muss sie zum einen
existent sein.
Zum anderen muss sie nach
normativen Prozeduren entstanden sein, die für mich g�ltig sind. Sie
braucht aber nicht selber für mich g�ltig zu sein, kann es aber sein.
*V - 48*
Damit eine Norm für mich g�ltig ist, muss sie nicht existent sein. Sie kann es
aber. Sie muss ebenfalls nicht für mein Handeln verbindlich sein, kann es
aber sein. Hier ergeben sich bereits neue Probleme: Sind die Pr�dikate für
Normen (existent, verbindlich, g�ltig) einstellige Pr�dikate oder sind sie
zweistellig? Muss man sagen: existent für Personen A, verbindlich für
Personen A, g�ltig für Personen?
*V - 49*
Zue Existenz einer Norm:
z. B. "Alle Frauen sollen in der �ffentlichkeit Schleier tragen." Durch
empirische Forschung kann man feststellen, ob diese Norm heute in �gypten
existiert und ob sie es bereits vor 100 Jahren war. Dazu m�sste man herausfinden, ob
sie mit dem Anspruch auf Befolgung zu diesem Zeitpunkt in �gypten verk�ndet
worden war. Man k�nnte sich darüber streiten, ob Existenz einer Norm zus�tzlich
zur Verk�ndung auch noch die Sanktionierung (Anwendung, Durchsetzung) der Norm
verlangt. Es gibt ja Normen, die offiziell immer noch in Kraft sind, aber nicht
mehr angewendet und sanktioniert werden. Au�erdem k�nnte man sich darüber
streiten, welche Art von Verk�ndung der Norm n�tig ist. So werden u. U.
entgegen dem Prinzip "Keine Strafe ohne Gesetz" nach Kriegsende oder nach dem
Ende eines Regimes die Kollaborateure bestraft, also nach einer Norm, die
h�chstens insgeheim verk�ndet worden ist.
*V - 50*
Die Existenz einer Norm wäre dann eine für alle empirisch
feststellbare r�umliche und zeitliche Tatsache. Allerdings ist es sinnvoll zu
sagen: "Individuum A h�lt die Norm N1 für existent, Individuum B h�lt sie nicht für
existent." Man kann dann abgek�rzt davon sprechen, dass die Norm N1 für A existent
ist, dagegen für B nicht existent ist. A und B können irgendwelche Individuen
sein, es m�ssen nicht nur Normadressaten
sein. Man sagt manchmal auch, "dass für die Frauen
in �gypten das Gebot existierte, in der �ffentlichkeit einen Schleier zu tragen."
Damit sind die Normadressaten gemeint. Wenn eine Norm für bestimmte Individuen
existiert, so bedeutet das hier, dass sich die Norm an diese Individuen
richtet, dass sie für diese Individuen gilt. ("Das Gebot gilt
auch für dich!") In diesem Sinne von "existieren von Normen" ist es sinnvoll zu
sagen: "Die Norm gab es nur für die Frauen jedoch nicht für die M�nner."
Dieser Sprachgebrauch ist hier jedoch nicht gemeint. Um Verwechslungen zu
vermeiden, sollte man ihn ganz vermeiden und nur die Begriffe: "ist adressiert an
..." bzw. "Normadressaten" verwenden.
*V - 51*
Verbindlichkeit einer Norm: Eine Norm
besitzt dann Verbindlichkeit, wenn sie, obwohl sie selber inhaltlich falsch sein kann, doch
befolgt werden sollte (unabh�ngig von Sanktionsdrohungen). Wieso kann man
berechtigterweise für eine falsche Norm Verbindlichkeit fordern? Dies ist dann
m�glich, wenn irgendeine Instanz berechtigterweise die Kompetenz besitzt,
verbindliche Normen zu setzen - unabh�ngig vom Inhalt. (Diese Instanz kann im
Prinzip ein Kollektiv von Individuen sein, die Normen für sich nach dem
Mehrheitsprinzip setzen. Es können aber auch Gerichte, Parlamente, Gremien,
Amtstr�ger, Einzelvorgesetzte usw. sein). Es existiert dann immer eine andere
Norm, die der betreffenden Instanz ein Kompetenzrecht einr�umt, (im Rahmen
bestimmter normativer Einschr�nkungen) verbindliche Normen zu setzen bzw.
Entscheidungen zu treffen. Diese Instanzen können dabei jeweils unter
verschiedenen Normen ausw�hlen und sie können dabei dann m�glicherweise auch
eine falsche bzw. schlechtere Wahl treffen. Insofern beinhalten Kompetenzrechte
ihrer Struktur nach die M�glichkeit der Fehlentscheidung. Bei Anerkennung des
Kompetenzrechtes kann eine Entscheidung dann sowohl verbindlich als auch falsch
zugleich sein.
*V - 52"
In diesen Kompetenzrechten liegt ein entscheidender
Unterschied zwischen normativen Systemen und empirischen Theorien. Empirische
Theorien können axiomatisch-deduktiv aufgebaut sein, d.h., dass die einzelnen
Hypothesen aus den allgemeinen Gesetzm��igkeiten durch Deduktion gewonnen
werden können. Ich kann aber eine Einzelnorm, die eine dazu berechtigte
Instanz setzt, nicht deduktiv aus dem Kompetenzrecht dieser Instanz ableiten,
denn im Rahmen ihrer Kompetenz darf diese Instanz eben jede beliebige Norm
setzen. Man kann nur fragen, ob die gesetzte Norm mit der Kompetenznorm in
Einklang steht. Sie tut dies z. B. nicht, wenn die Instanz mit der
gesetzten Norm ihre Kompetenz überschreitet. U. U. gibt es auch meist
sehr allgemein gehaltene inhaltliche "Richtlinien" für die Entscheidungen der
Instanz, denen eine einzelne Norm ebenfalls widersprechen kann. Aber diese
Richtlinien, etwa dass die Entscheidung das Allgemeinwohl zu fürdern h�tten,
dass sie (bei Gerichten) nur im Rahmen eines übergeordneten inhaltlichen
Normensystems (den Gesetzen) liegen d�rfen (als dessen Auslegung).
*V -
53*
Um diesem Problem
m�glicher Fehlentscheidungen und ihrem Verbindlich-werden zu begegnen, gibt es
h�ufig normativ geregelte Einspruchsrechte der Adressaten
gegen gesetzte Normen. So gibt es gegen Gerichtsentscheidungen die M�glichkeit
der Berufung (Revision), was das Verbindlich-werden bis zur endg�ltigen
Entscheidung aussetzt (dies kann über mehrere Instanzen bis zur h�chsten Instanz
gehen). Au�erdem kann es die M�glichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens
geben (bei Vorliegen bestimmter Bedingungen). Gegen Parlamentsentscheidungen
kann man das Verfassungsgericht anrufen, oder aber eine zweite Kammer, oder das Staatsoberhaupt,
das Vetorecht besitzt (mit oder ohne aufschiebende Wirkung).
*V - 54*
Gegen Regierungsentscheidungen kann man Gerichte anrufen, gegen Vorstandsbeschl�sse
kann man in Organisationen Satzungsaussch�sse oder Schiedskommissionen anrufen.
Aber selbst solche bei Einschaltung von Revisionsinstanzen, bei denen man seine
inhaltliche Kritik an einer
Entscheidung vorbringen kann, können Fehler unaufgedeckt bleiben, so dass eine
letztlich verbindliche Entscheidung doch falsch sein kann. (Der Grund dafür, dass trotz
fortbestehender Meinungsverschiedenheiten und m�glicher Zweifel eine letztliche
Entscheidung für verbindlich erkl�rt werden muss, liegt in der Vermeidung von
realen Auseinandersetzungen bzw. Koordinationsproblemen, zu denen es kommen
w�rde, wenn jeder nach den von ihm für richtig gehaltenen Normen handeln w�rde.
Im Hintergrund steht wohl die Pr�misse: "Irgendeine verbindliche Regelung ist
besser als gar keine". Gar keine Regelung w�rde den Kriegszustand bedeuten oder
einen erb�rmlichen Zustand der Koordinierung.
*V - 55*
Die n�chste Frage ist nun,
ob ich
die Kompetenznorm für g�ltig halten muss, damit eine Entscheidung für mich
verbindlich ist. Oder gen�gt es, dass ich sie als für mich verbindlich erachte? Es
reicht wohl die Verbindlichkeit. Ich k�nnte z. B. der Meinung sein, dass
eine bestimmte Instanz nicht befugt sein sollte, auf einem bestimtmen Gebiet Entscheidungen zu
f�llen. Dann kommt es darauf an, ob diese Instanz ihrerseits durch eine h�here Instanz
eingesetzt wurde, die dazu befugt war und dies nach meiner Meinung auch
sein sollte. Die Entscheidungen bleiben so lange für mich verbindlich, wie sie
sich letztlich aus einer Norm verbindlich ableiten, die für mich G�ltigkeit
besitzt. Gibt es keine solche für mich g�ltige übergeordnete Norm, so verlieren
damit
auch die nachgeordneten Normen für mich ihre Verbindlichkeit. Sie werden
damit zu existierenden Normen, denen gegenüber ich mich nach individuellen
Klugheitsregeln verhalten, die ich also durchbreche, sofern es mir vorteilhaft
erscheint.
*V - 56*
Die Frage ist, ob man partiell bestimmte Teilsysteme des Gesamtnormensystems für
nicht verbindlich halten kann, oder ob man damit notwendigerweise
die gesamte "Verfassung" für nicht verbindlich halten muss. Letzteres
wohl
nicht, ich kann z. B. nur einen einzelnen Paragraphen der Verfassung für
ung�ltig halten, womit alle Normen unverbindlich werden, die darauf beruhen.
Damit wäre ich ein (partieller) Verfassungskritiker.
Wenn man sich über
die betreffenden Normen hinwegsetzen w�rde, wäre man ein "Gesetzesbrecher" (und
damit automatisch auch ein Verfassungsgegner?) � hier allerdings ein
"überzeugungst�ter". Wenn man auf verfassungsm��ig vorgeschriebenem Wege eine
�nderung der für ung�ltig gehaltenen Verfassungsnorm herbeizuf�hren sucht, ist
man ein "Verfassungsreformer". Wenn man die Existenz dieser Normen auf anderen � nicht
zugelassenen Wegen � versucht, ist man ein Revolution�r (Verfassungsgegner). In
diesem Fall h�lt man nicht nur die betreffende Norm für ung�ltig, sondern
ebenfalls die Normen, die die Verfassungs�nderung regeln. über die
Verbindlichkeit einer Norm kann man also verschiedener Meinung sein., wenn man über die
G�ltigkeit einer übergeordneten Norm verschiedener Meinung ist.
Allerdings kann
man unter der Voraussetzung der G�ltigkeit (reicht auch schon die Voraussetzung
der Verbindlichkeit?) bestimmter Normen allein durch logische, empirische und
hermeneutische Untersuchungen "juristisch" feststellen, ob eine bestimmte Norm
verbindlich ist oder nicht. Diese Aufgabe erf�llt wohl nach Kelsen auch die Reine
Rechtslehre). Man braucht dazu dann keine Normen mehr zu begr�nden.
*V -
57*
G�ltigkeit: Hierunter wäre zu verstehen, ob eine Norm inhaltlich als solche
richtig ist. Sie muss intersubjektiv zu rechtfertigen sein und der Kritik
standhalten.
*V - 58*
Marxisten argumentieren
h�ufig partikularistisch, also
nur auf die Mitglieder der Arbeiterklasse und deren Interesse bezogen. Es wird argumentiert: "Es
ist in eurem eigenen Interesse, den Kapitalismus zu beseitigen." Allerdings ist
es nur im kollektiven Interesse der Arbeiterklasse, denn der Kampf um die
Beseitigung des Kapitalismus kann für Einzelne gr��ere Opfer fordern als das
weitere Ertragen des Kapitalismus. Es entsteht also das Trittbrettfahrerproblem:
Der einzelne Arbeiter lässt die andern Arbeiter die Kastanien aus dem Feuer holen, denn
am
Sozialismus als einem unteilbaren kollektiven Gut kann er sp�ter genauso
teilhaben diejenigen, die dafür individuell gro�e Opfer und Leistungen vollbracht haben
(hierzu L. Nelson ...). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer normativen
Regelung, denn die individuellen Klugheitsregeln des Rationalverhaltens reichen nicht aus
zur Motivation. So kommt es zur Moral der Klassensolidarit�t, die u. U. durch bestimmte soziale Sanktionen und innerhalb von formalen
Organisationen durch ein System von Pflichten (Beitr�gen,
Arbeit für die Organisation) und Sanktionen (Ausschluss, Diskriminierung, Nichtber�cksichtigung bei �mtern und Ehrungen etc.) unterst�tzt wird.
Allerdings sind diese Sanktionen begrenzt wegen der Freiwilligkeit der
Mitgliedschaft.
Die proletarische Klassensolidarit�t wäre ein partikulares
Normensystem, das nur für Arbeiter g�ltig sein soll. Die Kapitalisten
treten hier nur als Gefahr auf, so wie die Bedrohung durch eine
Sturmflut.
*V - 59*
Gegen Holismus: "Wenn die Individuen historisch keine
Rolle spielen sondern nur die überindividuellen Wesenheiten, so frage ich mich,
warum Du mir als Individuum Vorschriften machst und mich als Individuum kritisierst.
Warum wendest du dich nicht an die angeblich allein relevanten
überindividuellen Wesenheiten?
*V - 60 *
Man muss zwischen dem
methodologischen Intersubjektivit�tsgebot und dem Konsens als verbindlicher
Entscheidungsregel unterscheiden. Das Erstere liegt wohl auf der
Ebene der
G�ltigkeit (?), das Letztere auf der Ebene der Verbindlichkeit (?). Der Konsens
als Entscheidungsregel kommt zu definitiven, verbindlichen Normen. Das
Intersubjektivit�tsgebot f�hrt dagegen nur zu vorl�ufigen G�ltigkeitsannahmen, denn die
Diskussion der
argumentierenden �ffentlichkeit ist ja niemals endg�ltig abgeschlossen, amdere und
ver�nderte Subjekte können neue Argumente vorbringen und damit zu neuen Ansichten
über die G�ltigkeit bestimmter Normen f�hren.
*V - 61*
Definition von "g�ltiger
Norm": "Eine Norm ist g�ltig, wenn alle wollen können, dass sie allgemein
verbindlich ist (dass sie gilt)." Eine Norm ist für jemanden subjektiv g�ltig,
wenn er wollen kann, dass sie allgemein verbindlich ist. (Dies w�rde sich auf
universale G�ltigkeit beziehen.) für partikulare Normen, also rationale
Entscheidungen, m�sste gelten: "Eine Norm ist für eine Anzahl von Individuen
partikular g�ltig, wenn diese Individuen wollen können, dass sie für jedes von
ihnen verbindlich ist."
Statt zu sagen: ".. dass sie für jedes Individuum
verbindlich ist" sagen: "� dass jedes Individuum danach handelt" also:
"Universale G�ltigkeit einer Norm bedeutet, dass jedes beliebige Individuum
wollen kann, dass gem�� dieser Norm gehandelt wird.
Partikulare G�ltigkeit
einer Norm bedeutet, dass jedes Individuum einer bestimmten Gruppe wollen kann,
dass gem�� dieser Norm gehandelt wird."
*V - 62*
Diese Definitionen von G�ltigkeit
�hneln dem kategorischen Imperativ : "Handle so, dass du zugleich wollen kannst,
dass die Maxime deines Willens jederzeit zur Grundlage einer allgemeinen
Gesetzgebung genommen wird". Die Schw�che des kategorischen Imperativs liegt
darin, dass ich als Sklavenhalter ohne weiteres wollen kann, dass die Sklaverei
als Maxime meines Willens jederzeit zur Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung
genommen wird.
Demgegenüber w�rde das ausgef�hrte Intersubjektivit�tsgebot
entsprechend formuliert lauten: "Suche nach Maximen deines Willens, von denen
jeder Beliebige wollen kann, dass sie zur Grundlage einer allgemeinen
Gesetzgebung genommen werden".
Der Unterschied liegt darin, dass nicht nur
ich selber, sondern jedes beliebige Individuum die Normen als allgemein
verbindlich wollen können muss. Es geht zwar auch beim kategorischen Imperativ
um allgemeine Normen, die an alle adressiert werden sollen (und nicht nur um
besondere Normen, die nur an besondere Individuen bzw. Gruppen adressiert sind).
Allerdings wird das G�ltigkeitsproblem nur partikular (sogar nur individuell)
formuliert und nicht universal. Hieraus erklären sich die oben erw�hnten
Schwierigkeiten, z. B. wenn man damit die Sklaverei kritisieren will. Auch wenn man
den kategorischen Imperativ so versteht, dass die Normen keine Eigennamen
enthalten d�rfen, so können die allgemeinen Pr�dikate doch immer so formuliert
werden, dass die Normen dadurch auf bestimmte Gruppen von Individuen
zugeschnitten sind (siehe hierzu Gellner und Hare).
*V - 63*
Versteht man den
kategorischen Imperativ dagegen so, dass die Normen nur allgemein für Menschen
und nicht für Menschen mit bestimmten Merkmalen formuliert werden d�rfen, so
werden viele offenkundig sinnvolle Normen unm�glich, wie z. B., dass
man Schwerbehinderten bei Bedarf seinen Sitzplatz überlassen soll. (Allerdings
wären hier alle Menschen
die Adressaten.) Oder dass Leuten mit ansteckenden
Hautkrankheiten die Benutzung �ffentlicher Badeanstalten verboten ist.
Ein
weiterer Unterschied liegt in der Forderung des kategorischen Imperativs, dass
entsprechend der g�ltigen Maxime (bzw. Norm) zu handeln ist. Dass ich eine Norm
für g�ltig halte, bedeutet aber keineswegs, dass ich als Einzelner danach
handeln soll, unabh�ngig von dem, was die anderen Individuen tun. So kann ich
z. B. die Norm für g�ltig halten, dass in einem Laden nach der
Reihenfolge der Ankunft abgefertigt werden soll und sich niemand vordr�ngeln
soll. Wenn sich jedoch niemand daran h�lt und jeder versucht, so schnell wie
m�glich abgefertigt zu werden, gleichg�ltig ob jemand anders vor ihm gekommen
war oder nicht, so w�rde jemand, der sich als einziger gem�� der g�ltigen Maxime "Der Reihe
nach!" verh�lt, u. U. niemals abgefertigt wird. Gem�� einer g�ltigen Norm
handeln zu sollen, setzt voraus, dass diese Norm tats�chlich eine für alle
existierende und sanktionierte Norm ist (siehe hierzu BAIER und
GAUTHIER)
*V - 64*
Man kann unterscheiden zwischen:
- universaler und
partikularer G�ltigkeit von Normen,
- zwischen allgemeinen und besonderen
Normen und
- zwischen generellen und singul�ren Normen,
- zwischen Existenz,
Verbindlichkeit, G�ltigkeit von Normen.
Universale Normen sind g�ltig
für alle. Partikulare Normen sind g�ltig für bestimmte Individuen.
Allgemeine
Normen sind an alle adressiert, w�hrend besondere Normen nur an bestimmte
Individuen adressiert sind.
Generelle Normen werden unabh�ngig von Raum und
Zeit formuliert. Singul�re Normen sind r�umlich und zeitlich bestimmte
Normen.
*V - 65*
Ich halte eine Norm für g�ltig (Eine Norm ist für mich g�ltig),
wenn ich der Meinung bin, dass jeder Beliebige wollen kann, dass gem�� dieser
Norm gehandelt wird.
Ich halte eine Norm als die für mich beste (Eine
Norm ist die für mich beste), wenn ich der Meinung bin, dass ein Handeln gem��
dieser Norm für mich am besten wäre. Die letztere Relation k�nnte man als die
(subjektive) Vorteilhaftigkeit einer Norm bezeichnen. Dabei werden die Normen
danach beurteilt, wie vorteilhaft ihre Verbindlichkeit für mich wäre.
*V - 66*
Zur Definition der "G�ltigkeit": "Eine Norm ist g�ltig, wenn jeder wollen kann,
dass gem�� dieser Norm gehandelt wird." Dies ist insofern problematisch, als
hierbei das Problem der Durchsetzbarkeit der Norm v�llig ausgeklammert wird. Was
ist, wenn zwar jeder wollen kann, dass gem�� der Norm gehandelt wird, aber wenn
dies trotzdem keiner tut bzw. wenn dies auch mit einem aufw�ndigen
Sanktionssystem nur h�chst unvollkommen durchgesetzt werden kann? Soll eine
solche Norm als 'g�ltig' bezeichnet werden?
Ein Beispiel hierfür wäre die
geldlose Wirtschaft ohne Einkommen und ohne Preise. So k�nnte man sich
sicherlich die folgende Norm als g�ltig vorstellen: "Jeder soll sich
bem�hen, m�glichst viel zur Produktion der von den Konsumenten gew�nschten G�ter
beizutragen" oder "Niemand soll Konsumg�ter verbrauchen, die jemand anders
dringender braucht (keine Verschwendung von Konsumg�tern)".
Wenn man nun
au�erdem annimmt, dass es kaum festzustellen (und noch schwieriger
durchzusetzen) ist, dass sich jemand um h�chste Produktionsleistungen bem�ht und dass es
ebenfalls kaum festzustellen (Und noch schwieriger durchzusetzen) ist, dass
jemand unn�tig viel konsumiert, so wäre für die Gesamtgesellschaft ein derart riesiger
Kontroll- und Sanktionsapparat notwendig, dass eine
geldlose Wirtschaft u. U. nicht mehr w�nschbar erscheint. Aber g�ltige
Normen, deren verbindliche Einf�hrung nicht w�nschbar ist, sind paradox.
Deshalb sollte 'G�ltigkeit' definiert werden: "Eine Norm ist g�ltig, wenn jedes
beliebige Individuum die Existenz dieser Norm wollen kann." (Hier ist unter
'Existenz' die wirksame Durchsetzung der Norm zu verstehen.)
*V - 67*
Terminologisches: "
"Eine Norm ist g�ltig, wenn jeder ihre
Existenz wollen kann." Stattdessen k�nnte man auch sagen:" anerkennen kann",
"annehmen kann", "akzeptieren kann" etc. Allerdings haben diese Ausdr�cke
einen passiv-inaktiven Beiklang.
*V - 68*
Empirisch-normativer Doppelsinn:
"eine Sache anerkennen". Ich kann damit meinen: "die Existenz der Sache
anerkennen" oder aber auch "die Existenzberechtigung einer Sache anerkennen".
Wenn jemand die Existenzberechtigung einer Sache nicht anerkennen will und
sagt: "Ich erkenne x (diese Regierung, diesen Staat, diesen Zustand) nicht an",
so wird er oft so kritisiert, als sei er realit�tsblind, denn x sei doch auch ein Faktum,
dass man anerkennen m�sse. Aber dies ist nur scheinbar ein Argument gegen dessen
Position. Es handelt sich in Wirklichkeit um eine ganz andere Frage.
*V -
69"
Eine Norm besitzt eine universale G�ltigkeit, wenn jedes Individuum, demgegenüber der
G�ltigkeitsanspruch erhoben wird, die Existenz dieser Norm wollen kann.
*V - 70*
Normen, deren Realit�tsbezug nicht gegeben ist, sind
irrelevant. Ohne Realit�tsbezug sind z. B. Normen
...
- deren Anwendungsbedingungen
real
nicht gegeben sind (z. B. "Wenn Ostern und Pfingsten auf einen Tag
fallen, sollst Du mir 1.000 DM geben"),
- deren Adressaten real
nicht gegeben sind (z.B. "Alle Menschen mit vier Beinen sollen von der Steuer
befreit werden.")
- deren Normgehalt nicht zu realisieren ist
oder bereits realisiert ist (z. B. Herr X soll mit seinen Armen
fliegen" oder "Kein Mensch soll l�nger als 1000 Jahre leben" oder "Jeder Mensch soll
eine Massenanziehung aus�ben" oder "Jeder Mensch soll einmal sterben."
*V - 71*
Aus dem Intersubjektivit�tsgebot: "Suche nach intersubjektiv g�ltigen Normen!"
lässt sich ableiten, dass die einfache Befürwortung oder Ablehnung von Normen
durch ein Individuum A nicht zul�ssig ist, wenn Meinungsverschiedenheiten
bestehen. A w�rde bei einem solchen Verhalten h�chstens nach Normen suchen, die für es selber am
vorteilhaftesten sind. Es soll aber nach solchen Normen suchen, die auch das
andere Individuum befürworten kann. Jeder ist deshalb verpflichtet, dem anderen
eine Begr�ndung für die Annahme zu geben, dass die von ihm selbst befürworteten
Normen von jedem gewollt werden können. Aus dem Intersubjektivit�tsgebot leitet
sich also ein Begr�ndungsgebot (oder
Argumentationsgebot) ab und das Verbot einer unbegr�ndeten Ablehnung der Norm.
*V - 72*
Mill begr�ndet die
Meinungsfreiheit
damit, dass dadurch m�gliche Fehler in den für wahr gehaltenen Auffassungen
aufgedeckt werden können. Er scheint dabei auf die subjektive Vorteilhaftigkeit
hin zu
argumentieren: Jeder hat ein Eigeninteresse an der Eliminierung von Fehlern in
seiner Auffassung, denn niemand will sich irren.
Demgegenüber begr�nde ich
die �ffentlichkeit der Argumentation (und das bedeutet Meinungsfreiheit) mit dem
Universalit�tsanspruch der G�ltigkeit bzw. dem Intersubjektivit�tsgebot. Da
Allgemeing�ltigkeit die Anerkennbarkeit durch jeden impliziert, kann sie nur dann
behauptet werden, wenn auch jeder seine Meinung dazu vortragen und begr�nden
konnte. Aufdeckung von Fehlern hie�e hier: Aufdeckung mangelnder Intersubjektivit�t und nicht mangelnde Ber�cksichtigung des Eigeninteresses.
*V - 73"
Warum
ist es unzul�ssig, Normen nicht im Zusammenhang mit den darin geregelten
Handlungen zu rechtfertigen, sondern mit "sachfremden" Erw�gungen zu
Nebenwirkungen, etwa
Interesse an allgemeiner Einsch�chterung, Unterdr�ckung, Qu�lerei der
Normadressaten?
*V - 74*
Gibt es auch in der empirischen Methodologie eine
partikulare G�ltigkeit, insofern eine Hypothese nur für bestimmte Individuen Wahrheit
beansprucht, z. B. "wahr nur für die Arbeiterklasse "? Hat so etwas
Sinn oder
impliziert das die Annahme, dass jeder in einer anderen Welt lebt, also die
Existenz einer Pluralit�t von Welt? (Siehe die Hinweise von MACKIE in POTHAST zur
Relativit�tstheorie)
*V - 75*
Eine Norm kann zugleich partikular
g�ltig und universal ung�ltig sein. Ein Beispiel wäre etwa die ungeschriebene
Satzung eines Verbrechersyndikats. Vielleicht sollte ich mich ganz auf die
universale G�ltigkeitsproblematik konzentrieren und die partikulare G�ltigkeit
herauslassen, weil sie die Sache nur kompliziert. Man k�nnte bei G�ltigkeit für
ein Subjekt vielleicht sinnvoller von "Rationalit�t" sprechen. Von Rationalit�t
lässt sich dann nur sinnvoll in Bezug auf ein bestimmtes Objekt sprechen.
*V - 76*
Bei Normen für begrenzte Kollektive
z. B. ein Verbrechersyndikat, Vereine etc. ist das Problem strukturgleich, unter der Annahme, dass die nicht zum
Kollektiv geh�renden Individuen nur als Umweltbedingung in Betracht zu ziehen
sind, so wie andere natürliche Bedingungen. Insofern stellen sich hier keine
besonderen Probleme, sondern die Ergebnisse aus der universalen
G�ltigkeitsproblematik können übernommen werden. Au�erdem kann kollektive
G�ltigkeit als Teil der universalen G�ltigkeit auftreten, wenn das Kollektiv (z.
B. ein M�nchsorden)
innerhalb zus�tzlicher "normativer constraints" die Berechtigung besitzt, die
partikular nur für sich g�ltigen Normen zu bestimmen, die dann automatisch auch universale
G�ltigkeit erhalten (?) (oder muss man hier immer von "verbindlichen"
Normen sprechen?)
*V - 77*
Wenn jemand für seine Norm
keine G�ltigkeit beansprucht sondern nur Befolgung
verlangt, so muss man sich nur gegen den Gehorsamsanspruch zur Wehr
setzen,
wenn man diese Norm nicht will. Dieses 'sich wehren' kann insofern argumentativ erfolgen,
indem man auf das Eigeninteresse des anderen hin argumentiert (also gar nicht das
G�ltigkeitsproblem aufwirft) und ihm nachzuweisen versucht, dass diese Norm und ihre
Durchsetzung überhaupt nicht in seinem eigenen Interesse liegt. So kann durch geschickte
Argumentation auch der Schwache und Unterlegene den Starken von Normen
abbringen, die für den Schwachen sehr nachteilig wären (über diese Situation
gibt es viele Tierlegenden.)
*V - 78*
Sollen und
können: WRIGHT S.121 :
"Deduction of the principle that Ought entails Can from the presuppositions of
commanding."
*V - 79*
Zur widersprüchlichkeit von Normensystemen:
z. B.
werden Kompetenzüberschneidungen zweier Instanzen so lange nicht problematisch,
wie eine der Instanzen (oder auch beide) auf dem überschneidungsgebiet gar keine
Entscheidungen treffen. Wenn eine Instanz ihre Kompetenzen auf einem bestimmten
Gebiet nicht wahrnimmt, so wirkt sich das praktisch so aus, als wenn sie auf
diesem Gebiet gar keine Kompetenzen bes��e. Insofern m�ssen
Kompetenzüberschneidungen nicht zu realen Konflikten und kollidierenden
Entscheidungen f�hren. Allerdings machen sie solche Kollisionen im Rahmen des
Normensystems m�glich und wahrscheinlich.
*V - 80*
Widerspr�che kann es
zwischen einer Erlaubnis und einem Verbot geben. Etwa wenn der
Vater (als Erziehungsberechtigte) dem Kind erlaubt, ins Kino zu gehen, w�hrend
die Mutter (als ebenfalls Erziehungsberechtigte) dem Kind verbietet, ins Kino zu
gehen, bzw. ihm gebietet, zuhause zu bleiben. Das Erlauben und Verbieten
derselben Handlung ist logisch widersprüchlich. Die Erlaubnis einer Handlung und
das Gebot einer empirisch damit inkompatiblen Handlung sind empirisch
inkompatible Normen. (Dies einmal für alle Kombinationen von Geboten, Verboten,
Erlaubnissen untersuchen)
können zwei Erlaubnisse logisch widersprüchlich
sein? Eine Erlaubnis besagt, dass der Adressat aus einer bestimmten Menge von
Entscheidungen eine Auswahl treffen darf. Zwei Erlaubnisse an denselben
Adressaten w�rden die Auswahl aus der Vereinigungsmenge beider Mengen gestatten.
Wenn jemand die Erlaubnis erh�lt, von den Bonbons zu nehmen und zus�tzlich die
Erlaubnis, von den S��igkeiten zu nehmen, so ergibt sich daraus kein
Widerspruch.
Aber wie ist es bei der Erlaubnis des Vaters an ein Kind, bis 5:00 Uhr weg zu bleiben, wenn gleichzeitig die Mutter dem Kind erlaubt, bis
6:00 Uhr weg zu bleiben? Sind diese Erlaubnisse logisch widersprüchlich? Sie
sind es unter der Bedingung, dass die Obernorm galt: "Was nicht erlaubt ist, ist
verboten", wenn also für das Kind die generelle Norm bestand, dass es nur mit
ausdr�cklicher Erlaubnis weggehen darf. Dann war in der Erlaubnis des Vaters
das Verbot impliziert, l�nger als bis 5:00 Uhr weg zu bleiben, w�hrend die
Mutter dies erlaubte. (Das gleiche gilt für das Bonbon-Beispiel oben, wenn die
Obernorm bestand, dass das Kind nur mit Erlaubnis etwas nehmen darf.)
*V
- 81*
Koordinationsprobleme tauchen bei der Verfolgung gemeinsamer Ziele auf. Zu ihrer
(maximalen) Erreichung bedarf es aufeinander abgestimmter Handlungen der
verschiedenen Individuen. Diese werden durch verbindliche Regelungen erreicht.
Davon zu unterscheiden sind Normen, die bei Vorliegen unterschiedlicher Ziele
(oder kontr�rer Ziele) einen m�glichen offenen Konflikt durch eine Norm regeln
(z. B. durch Kompromiss, Verhandlung etc.)
*V - 82*
Pr�ferenzintensit�ten.
"Ich habe daran
ein starkes Interesse",
"Ich lege gro�en Wert darauf",
"Ich habe ein starkes
Bed�rfnis danach",
"Diese Sache bedeutet mir sehr viel, sie ist mir
nicht gleichg�ltig",
"Diese Angelegenheit betrifft mich stark" usw.
Unsere Sprache und
auch unser gesellschaftlicher Alltag ist voll von Situationen, in denen
Pr�ferenzintensit�ten eine Rolle spielen. z. B. bei Verhandlungen:
"Sie
w�rden mir sehr entgegen kommen, wenn sie x t�ten",
"Er zeigte gro�es
Entgegenkommen",
"Er machte gro�e Konzessionen" usw.
*V -
83*
Allgemeing�ltigkeit
von Normen. Sind für die G�ltigkeit von Normen alle Individuen zust�ndig oder
nur die Adressaten? Oder nur die Betroffenen? Gibt es Individuen, deren Meinung
für bestimmte Normen irrelevant ist, und deren Kritik insofern keine
Beeintr�chtigung der G�ltigkeit bedeuten kann? Allerdings m�ssten diese
Individuen zumindest die Gr�nde anerkennen, die ihre Zust�ndigkeit
ausschlie�en. Angenommen auf einem fernen Stern A existiert eine Gesellschaft, von deren Beschaffenheit wir in keiner Weise
selber betroffen sein
k�nnten, aber über deren Zust�nde und Gesellschaftsordnung wir irgendwie
informiert worden wären? W�rde es für die G�ltigkeit des Normensystems auf Stern
A irgendetwas bedeuten, wenn wir dies Normensystem nicht für g�ltig halten
w�rden? wäre es überhaupt sinnvoll, die Frage nach der G�ltigkeit zu stellen,
oder wird dies dadurch m�glich, dass dabei immer stillschweigend die Annahme
gemacht wird: "Angenommen, ein solches Normensystem w�rde hier gelten, w�rdest
du es dann für g�ltig halten?" (Unter dieser Annahme kann man auch über die
G�ltigkeit l�ngst vergangener Gesellschaftsordnungen sinnvoll diskutieren.)
Aber
wie wäre es, wenn wir erfahren h�tten, dass dort die übergro�e Mehrzahl der
Individuen von einigen Wenigen schrecklich gequ�lt und unterdr�ckt w�rden? Kann
man dann dies sinnvoll verurteilen, auch ohne die Annahme, dass solche Zust�nde
für das eigene Land infrage k�men? M�sste man das vielleicht sogar, wenn
man für die eigene Gesellschaft ebenfalls einen solchen Zustand verurteilen
w�rde?
*V - 84*
Terminologie. statt von der "Existenz" einer Norm k�nnte man
vielleicht besser vom "Gehorsamsanspruch" einer Norm sprechen. (Oder von der
"Gesetztheit" bzw. "Setzung" einer Norm.)
*V - 85*
Terminologisches: Sollte man zwischen
"Argumentation" und "überredung" (vindication?) unterscheiden, wenn es allein
darauf ankommt, Argumente zu benutzen, die beim anderen wirksam sind. Sollte man
von "überzeugung" (persuasion ?) sprechen, wo nur Argumente benutzt werden, die
man selber für g�ltig h�lt bzw. von deren G�ltigkeit man selber überzeugt ist?
(Siehe hierzu Kambartel).
*V - 86*
Unterscheiden zwischen:
wohlverstandenem Interesse, vermeintlichem Interesse, wahrgenommenem Interesse.
*V - 87*
Die Wichtigkeit der Ungewissheit für das reale Verhalten der Menschen kann
man daran ermessen, dass es wahrscheinlich keine Kriege geben w�rde, wenn es
keine Ungewissheit geben w�rde. Wenn jemand vorher w�sste,
dass er den Krieg verlieren wird, so w�rde er sich erst gar nicht auf ihn
einlassen, sondern nachgeben. Da zu einem Krieg aber immer mindestens zwei
Parteien geh�ren, wäre ein Krieg praktisch unm�glich.
Allerdings kann auch der
Schw�chere den St�rkeren u. U. dadurch abschrecken, dass er ihn bei
seinem aussichtslosen Kampf so empfindliche Verluste zuf�gt, dass dieser lieber
auf den gewonnenen Krieg verzichtet. Diese Verluste g�be es beim Nachgeben
nicht. Entsprechendes gilt, wenn diese Verluste ihn für eine m�gliche
Auseinandersetzung mit einer dritten Partei entscheidend schw�chen w�rden.
Es kann also für den Schw�cheren rational sein, so zu tun, als sei er zum
Krieg bereit. Allerdings wäre er bei Versagen der Abschreckung bereit,
nachzugeben. Dies darf der St�rkere allerdings nicht vorher wissen, denn dann
wäre die Abschreckung nicht glaubhaft.
*V - 88*
Man muss das
Intersubjektivit�tsgebot "Suche nach g�ltigen Normen" unterscheiden vom
"Moralgebot" (?)"Handle nach
verbindlichen Normen". Das Erstere bezieht sich
auf die Ebene der Argumentation, dass Letztere auf die Ebene des realen
Handelns.
Wie lässt sich das Moralgebot begr�nden? Oder sollte man das
Moralgebot formulieren: "Handele nach g�ltigen (oder verbindlichen) Normen,
sofern sie existieren (= sofern sie in Kraft sind)"?
*V - 89*
Wortbedeutungen. "
�ffentlichkeit" = Offenheit der Diskussion, freier Zugang, deshalb Vorl�ufigkeit
der Ergebnisse.
"Endg�ltig" = buchst�blich:" am Ende g�ltig".
*V - 90*
Zur
Terminologie. Wenn man von der "Existenz" einer Norm in dem Sinne spricht, dass
sie "in Kraft befindlich" ist, so muss man davon einen
anderen Sinn von
"Existenz" einer Norm unterscheiden. Man sagt z. B.: "für diesen
Handlungsbereich gibt es (bzw. existiert) eine g�ltige Norm." Damit ist
nicht gesagt, dass diese in Kraft ist, sondern dass die Suche nach g�ltigen
Normen hier erfolgreich war. "Existenz" ist hier in einem rein geistigen Sinne
gemeint, wie man etwa sagt, dass mindestens eine Zahl "existiert", die zugleich
durch 7 als auch durch 5 teilbar ist.
Wie kann man diesen
Unterschied terminologisch verdeutlichen? Die erstere Bedeutung von "Existenz"
bedeutet: Anwendung, Verk�ndung, Durchsetzung, Versuch der Realisierung,
Verwirklichung, effektiv werden etc. Vielleicht k�nnte man hier auch von
der "Wirklichkeit" einer Norm sprechen, gewisserma�en der "empirischen
Existenz". Die "Wirklichkeit" einer Norm
w�rde bedeuten, dass diese Norm wirklich mit
einem Gehorsamsanspruch (Befolgungsanspruch) verk�ndet und durchgesetzt wird.
Andererseits kann kaum eine Norm hundertprozentig durchgesetzt werden, so dass
überhaupt keine normwidrigen Handlungen vorkommen. Man k�nnte sagen, dass das
Vorkommen normwidriger Handlungen für die Wirklichkeit einer Norm nicht
entscheidend ist, sondern entscheidend ist, dass die normwidrigen Handlungen
tats�chlich sanktioniert werden.
Allerdings ist auch dies so gut wie
ausgeschlossen, denn nicht alle normwidrigen Handlungen werden entdeckt und
selbst wenn sie entdeckt werden, bekommt man nicht immer heraus, wer sie
begangen hat. Und wenn man wei�, wer sie begangen hat, bekommt man diesen nicht
immer zu fassen, so dass die Sanktion nicht ausgef�hrt werden kann. (Das Problem
der Dunkelziffern, der unaufgekl�rten F�lle, der Strafentziehung durch Flucht
der T�ter.) Wo liegt hier die Grenze, von der ab man sagen kann, dass eine Norm
nicht "wirklich" ist? Wie viel Prozent der Normverst��e muss verfolgt werden?
Reicht 1%?
Was ist mit Normen, die von einer machtlosen
gesellschaftlichen Gruppe verk�ndet, vertreten und vielleicht auch auch
ansatzweise durchgesetzt
werden? Existieren diese Normen, haben sie Wirklichkeit?
(Oder soll man statt von der "Existenz" von Normen von der "Gesetzeskraft" von Normen
sprechen?)
"V - 91*
Kann man sich über die Verbindlichkeit von Normen einigen, selbst wenn es
keine Einigung über die G�ltigkeit dieser Normen gibt? Offenbar ja, wenn
Einigkeit über die Legitimit�t des Normsetzungsverfahrens besteht.
*V - 92*
Goldene Regel und ähnliches:
"Was du nicht willst,
das man dir tu, das f�ge auch keinem andern zu."
Positiv formuliert: "Handle so,
wie du willst, dass die anderen handeln."
"Verlange von anderen nichts,
dass du nicht auch von dir selber verlangen w�rdest."
"Miss nicht mit zweierlei
Ma�" etc.
Dazu einmal die logische �quivalenz der
Formulierungen des Reziprozit�tsgebotes analysieren bzw. überpr�fen.
Eine genauere Formulierung des Reziprozit�tsgebots: "Handle gem�� Normen, von denen
Du willst (wollen kannst), dass die andern danach handeln."
Das
Moralgebot
w�rde lauten:"Handle (sofern sie existieren) gem�� Normen, von denen jeder
wollen kann, dass sie existieren."
1. Der Unterschied ist einmal der, dass
beim Reziprozit�tsgebot wie auch beim kategorischen Imperativ der Wille des Einzelnen
und nicht der m�gliche Wille aller das Kriterium ist.
2. Zum anderen wird
der empirische Wille genommen statt des m�glichen "wirklichen" oder
"aufgekl�rten" Willens.
3.
Drittens bezieht sich der Wille nicht unmittelbar auf das Handeln der anderen,
sondern auf die Einf�hrung der Normen.
4. Viertens erh�lt das Moralgebot
einen Existenzvorbehalt, d.h. es sind nur Normen verbindlich, die auch
eingef�hrt sind.
Punkt 1 spielt nur unter der Bedingung keine Rolle,
dass mein Wille mit dem jedes anderen übereinstimmt. Dies mag dann der Fall
sein, wenn sich alle Individuen ann�hernd in der gleichen Situation befinden und die
gleiche Bed�rfnisstruktur besitzen.
Punkt 2 spielt dann keine Rolle, wenn
der eigene Wille frei und aufgekl�rt ist. (In Verbindung mit Punkt 1 , wenn der
Wille aller frei und aufgekl�rt ist.)
Punkt 3. spielt keine Rolle, wenn
es keine Probleme der Einf�hrung und Durchsetzbarkeit der Normen gibt.
Punkt 4. spielt keine Rolle, wenn die Norm bereits eingef�hrt ist (Dann
hebt sich
auch die Differenz zu Punkt 3 auf.)
*V - 93*
Der Vorteil der Bezugnahme auf den
tats�chlichen Willen des Einzelnen gegenüber einer Bezugnahme auf den m�glichen "wirklichen"
Willen aller besteht darin, dass dies Kriterium leichter anzuwenden
ist, denn der Einzelne braucht nur seinen eigenen Willen bewusst zu machen,
w�hrend es sehr schwierig zu beurteilen ist, ob eine Norm dem m�glichen
"wirklichen" Willen jedes Individuums entspricht. Insofern können das
Reziprozit�tsgebot bzw. der Kategorische Imperativ eine Faustregel sein. Sie
stellen eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung der G�ltigkeit dar.
*V - 94*
Ist es m�glich, dass dieselbe Handlung der g�ltigen Norm N1 entspricht und
zugleich die g�ltige Norm N2 verletzt (wobei N1 und N2 als g�ltige Normen nicht
widersprüchlich sein können)? Dies w�rde zu zus�tzlichen Komplikationen f�hren.
Aber dies ist wohl nicht m�glich, denn die widersprüchlichkeit von Normen
ist dadurch definiert, dass dieselbe Handlung nicht zugleich geboten bzw.
erlaubt und verboten sein darf.
*V - 95*
können sich verschiedene Beobachter darüber einigen,
ob
eine Person eine bestimmte Norm verletzt hat? Die
Frage ist hierbei, in welcher Art die Norm formuliert ist. Am einfachsten wird
es sein, wenn die Norm unmittelbar verhaltensbezogen definiert ist, also
empirisch operationalisiert war und Indikatoren angibt.
*V - 96*
Was ist mit Normen,
die introspektiv formuliert sind, z. B.: "Es ist verboten, sich
seinen Fantasien hinzugeben" oder "Handle so, dass der Gesamtnutzen
maximiert wird" oder "Es ist verboten, wider besseres Wissen die Unwahrheit zu sagen." Bei solchen Normen stellt sich das Problem ihrer Durchsetzbarkeit
versch�rft.
Denn g�ltige Normen, deren Verletzung nicht oder kaum empirisch feststellbar
ist, sind nicht durchsetzbar und ihre Einf�hrung ist deshalb nicht ohne weiteres zu
rechtfertigen. Das Durchsetzbarkeitsproblem stellt sich auf der Ebene des
Sozialgebots "Strebe nach der Einf�hrung g�ltiger Normen (sofern sie
durchsetzbar sind)."
*V - 97*
Man k�nnte Argumente, die das
Intersubjektivit�tsgebot verletzen, auch als "unvern�nftig" oder "irrational"
bezeichnen.
Den konventionellen Charakter der sprachlichen Festlegungen
betonen. Die Namen sind auswechselbar. Die Struktur des Begriffssystems ist jedoch
von der Problemlage her festgelegt. So können die Namen und Worte v�llig
unterschiedlich sein, die Struktur dagegen muss dieselbe sein (z. B. bei
den logischen Symbolsprachen).
*V - 98*
Gegen den "realistischen" Einwand, dass
durch eine Aufstellung noch so guter Normen die wirklichen Verhältnisse nicht
ge�ndert werden können: Dies mag
richtig sein, aber es trifft auf jede Theorie zu. (�brigens auch auf den
"realistischen" Kritiker, insofern er nur redet oder schreibt.) Aber diese
Feststellung ist nur für den fatal, der nur denken aber überhaupt nicht handeln
will. Wer aus der Feststellung, dass durch Theorie allein nichts ge�ndert wird, folgert, dass man deshalb überhaupt keine Theorie mehr betreiben d�rfe,
der muss entweder annehmen, dass alle sinnvollen Fragen bereits beantwortet
sind, oder dass es auf die richtige Beantwortung der Fragen gar nicht ankommt.
Wenn man von der Theorie ausgeht, dass man erst alle Grundlagenprobleme
gel�st und alle m�glichen Fragen beantwortet haben muss, bevor man zur Sache
kommen kann, dann kommt man nie zur Sache. Es kommt nur darauf an,
dass die Pf�hle den Bau tragen, der ausgef�hrt werden soll. Es ist nicht n�tig,
dass sie jeden denkbaren Bau tragen. Entsprechend m�ssen alle Probleme nur
soweit gel�st werden, wie dadurch kein fataler Einwand mehr fortbesteht.
*V - 99*
Wie in der
Geometrie so wird es auch in der deduktiven normativen Methodologie
verschiedene M�glichkeiten von Beweisen geben, die sich in ihrer "Eleganz" bzw.
K�rze erheblich voneinander unterscheiden können. Umst�ndliche Beweisf�hrungen
daraufhin analysieren, ob sich nicht ein einfacherer Beweis finden lässt bzw. ob
alle vorgetragenen Argumente überhaupt zum Beweis notwendig sind.
*V
- 100*
Terminologie:
Gegenbegriff zu "Verbindlichkeit" vielleicht "Nichtigkeit"?
*V - 101*
Gebot/Verbot:
Ist die Norm: "Vermeide das Rauchen!" ein Gebot (etwas bestimmtes zu tun bzw. zu
vermeiden) oder ist es ein Verbot (etwas Bestimmtes nicht zu tun bzw. zu
unterlassen: zu rauchen)?
*V - 102*
Terminologie.
Man k�nnte das Intersubjektivit�tsgebot auch als "Vernunftsgebot" bezeichnen.
Nur dass die einzelnen methodologischen Regeln nicht aus dem "Begriff der
Vernunft" folgen, sondern aus der Problemstellung.
*V - 103*
Mich mit dem ALBERTschen
"M�nchhausen-Trilemma" auseinandersetzen und dem v�lligen Verzicht auf
Rechtfertigung. ALBERT will sich auf die Argumente gegen eine
Position beschr�nken. Aber woher sind diese Argumente denn gerechtfertigt? Es
gibt auch sinnvolle Argumente für eine Position, sie sind letztlich
unverzichtbar. Richtig ist, dass die Rechtfertigung einer Position aufgrund der
prinzipiellen Offenheit der Diskussion niemals endg�ltig sein kann.
*V -
104*
Oft gibt es beim Streit
zwischen zwei normativen Regelungen eine übersehene Alternative: die normative
Freigabe des Handelns. Statt sich z. B. über die Rechtschreibregeln in
Bezug auf Kommasetzung, Gro�- und Kleinschreibung, Auseinander- und
Zusammenschreibung endlos zu streiten, sollte man diese Bereiche in das Belieben
jedes Einzelnen legen.
*V - 105*
Gibt es juristisch "Ermessensmissbrauch", wenn
eine Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten hat?
*V - 106*
Soll jemand von
einer Strafe befreit werden, sobald die Norm abgeschafft ist, gegen die er
versto�en hat?
*V - 107*
Terminologie. Statt " normativer Methodologie" k�nnte man
auch" normative Erkenntnistheorie" oder "normative Epistemologie" sagen.
*V - 108*
Terminologie.
Ich habe jetzt im Begriff der "G�ltigkeit" die Durchsetzbarkeitsproblematik
impliziert, indem ich als "g�ltig" solche Normen bezeichnet, deren Existenz
jeder wollen kann und nicht solche, deren Befolgung jeder wollen kann. bei der
Letzteren Fassung wäre bei der Beurteilung immer schon vorausgesetzt, dass die
Norm auch tats�chlich befolgt wird. Man k�nnte eine solche Formulierung als die "utopische G�ltigkeit" oder die "ideale G�ltigkeit" einer Norm bezeichnen.
*V - 109*
Das G�ltigkeitsproblem stellt sich nur für Normen, nicht für Handlungen.
Von Handlungen sagt man, dass sie "zul�ssig" oder "unzul�ssig" sind.
*V - 110*
Muss
bei beiderseitigem "guten Willen" zur Erf�llung des Intersubjektivit�tsgebotes
immer die Suche nach g�ltigen Normen erfolgreich sein? Zeigt der Misserfolg
immer den b�sen Willen einer Seite, d.h. dass das Intersubjektivit�tsgebot
nicht wirklich ernst genommen wird?
*V - 111*
Kann man über die G�ltigkeit von Normen für
hypothetische Situationen diskutieren? Oder ist das sinnlos?
Das ist insofern
nicht sinnlos, als man zuk�nftige Situationen antizipieren kann und im Voraus
sinnvollerweise die darauf anzuwendenden Normen diskutiert (etwa bei einer geplanten
Expedition). Relevant werden die Normen erst in der realen
Situation, aber diese Situation und damit die Relevanz der Normen kann
antizipiert werden.
*V - 112*
Der n�chste Schritt nach dem
Intersubjektivit�tsgebot ("Suche nach Normen, deren Existenz jeder wollen kann!")
wäre die Norm "Strebe danach, Normen, deren Existenz jeder wollen kann, zu realisieren!"
Damit ist gemeint, dass man versucht, g�ltige Normen einzuf�hren, d.h. zu
verk�nden und durchzusetzen. Erst in einem dritten Schritt k�me das
Moralgebot.("Handle nach Normen, deren Existenz jeder wollen kann, sofern
sie existent (= in Kraft) sind").
Inwiefern folgen diese Gebote auseinander? Oder
sind sie voneinander unabh�ngig? Welche Rolle spielen die verbindlichen, aber
nicht eigentlich g�ltigen Normen, deren Problematik hier ausgeklammert war?
*V - 113*
Kann es sinnvoll sein, gem�� g�ltigen Normen zu handeln, die nicht
existieren (= nicht in Kraft sind)? Man kann eine solche "einseitige"
moralische Vorleistug
z. B. durch den Hinweis auf p�dagogische Wirkungen rechtfertigen. Allerdings ist
eine solche Praxis nicht vorgeschrieben. Nach
dem Solidarit�tsgebot ist nur geboten, nach der Einf�hrung g�ltiger Normen zu
streben, wobei diese Einf�hrung nicht auf dem Wege ihrer vorwegnehmenden
Befolgung zu erfolgen h�tte. (Damit l�st sich das Paradox, dass viele für
egalit�re Normen sind, aber trotzdem nicht ihr Einkommen mit den �rmsten
teilen.)
*V - 114*
Das Mehrheitsprinzip erfordert mehr als die
Artikulation des Eigeninteresses, denn ich muss die Eigeninteressen anderer insofern ber�cksichtigen, als ich sie zur Erringung der Mehrheit ben�tige.
*V - 115*
Ein
Beispiel für die Verwendung empirisch-normativ doppeldeutiger Wesensbegriffe: das
Attribut "deutsch". Zuerst wird der Begriff unproblematisch verwendet, als Bezeichnung dessen, was "deutsch sein" ist:
"deutsche Musik", "deutsche Gr�ndlichkeit" etc. Diese
Erkenntnis des "deutschen Wesens" gibt sich empirisch, als Ergebnis der
tats�chlichen Geschichte der Deutschen. Dann wird von diesem empirischen
Wesensbegriff unmerklich übergegangen zu seiner normativen Verwendung, indem
das "Undeutsche" bei Deutschen kritisiert wird.
*V - 116*
Universalisierbarkeit. Wenn Individuum A eine Handlung
von B verurteilt, kann B dann als Gegenargument sagen: "Du w�rdest doch
in meiner Lage genauso handeln"? Kann jemand ohne
Widerspruch einerseits einen anderen wegen der Handlung x verurteilen und
andererseits zugeben, dass er in seiner Lage genauso gehandelt h�tte? Auf jeden
Fall impliziert dies, dass er dann auch sich selber verurteilen m�sste. Wenn er
dies ablehnt, so handelt es sich um eine Norm, die für den anderen gelten soll,
jedoch nicht für ihn selbst. Es werden also Unterschiede gemacht: "Quod licet
Jovis, non licet bovis."
*V - 117*
Was ist unzul�ssige Beeinflussung durch Zwang
und was ist zul�ssige Beeinflussung durch Argumentation? Vielleicht muss man
das Problem eines freien und aufgekl�rten des Willens so stellen: Wann kann
jemand die Existenz einer Norm wollen? Intuitiv
wird man sagen: "Ich kann nicht etwas wollen, zu dem ich gezwungen werden
muss." Der entscheidende Punkt muss immer die Frage sein,
ab welchem Punkt eine
Diskussion sinnlos wird. Die Regeln der normativen Methodologie m�sse die
Grenzen festlegen, innerhalb derer eine Diskussion sinnvoll ist.
*V 118*
Bisher hatte ich die Qualifikationen des Willens nicht direkt aus dem
Intersubjektivit�tsgebot abgeleitet, sondern hatte gesagt, dass niemand wollen
kann, dass er zu einer bestimmten Willens�u�erung gezwungen wird oder dass er
nicht informiert bzw.
fehlinformiert entscheidet oder dass er unbewussten Motiven, Drogen, Suggestion etc. unterliegt.
Aber man sagt doch: "Die Welt will betrogen werden"?
Das ist wohl nicht ganz so gemeint sondern eher eine paradoxe
Formulierung für den Zustand, dass manche Leute es geradezu "herausfordern",
dass man sie betr�gt bzw. bel�gt. (Das ist jedoch etwas anderes als
dieses ausdr�cklich zu "fordern" und zu "wollen"). Dazu geh�ren die
Lebensl�gen, an denen die
Leute festhalten, und die angenehmen Illusionen über sich, an die sie nur zu gerne
selber glauben etc. Die Wahrheit ist ihnen unertr�glich.
Aber die L�ge ist auch nur
solange ertr�glich, wie sie für
Wahrheit gehalten wird. Niemand k�nnte ernsthaft zugeben, dass er
anstelle der Wahrheit eine L�ge glauben will. Man macht sich zwar gerne etwas vor,
aber in einem konkreten Fall k�nnte man das nicht zugeben, ohne dass die
Illusion selber hinf�llig wird. Die Illusion hat das für-wahr-gehalten-werden zur
Existenzbedingung. Also ist man nicht für die L�ge sondern für einen bestimmten
Inhalt der L�ge, der allerdings nicht wahr ist.
*V - 119*
Wie ist der Zusammenhang zwischen
dem Intersubjektivit�tsgebot und dem R�ckbezug auf das "wirkliche" subjektive
Wollen? Im Intersubjektivit�tsgebot ist der Begriff der G�ltigkeit enthalten, im
Begriff der G�ltigkeit ist der Begriff des "wollen könnens" bzw. des "wirklichen
Wollens" enthalten.
Das Intersubjektivit�tsgebot gibt die Aufgabenstellung an und
die Grenze der Argumentationsm�glichkeit. Es erh�lt seinen vollen Sinn erst,
wenn alle in ihm enthaltenen Begriffe ihren Sinn und ihre definitorische
Pr�zision erhalten haben. Zu diesen Begriffen geh�rt auch der Begriff des
"Wollens". Dies ist so zu bestimmen, dass die Begr�ndung des
Intersubjektivit�tsgebot erhalten bleibt. Insofern können die
Forderungen nach
der Qualifikationen
des Willens keine Deduktionen aus dem Intersubjektivit�tsgebot sein, sondern sie
sind Bestandteile desselben, die immer schon implizit vorausgesetzt werden
m�ssen. (In der Darstellung wäre es deshalb vielleicht sinnvoll, diejenigen
Abschnitte, die eigentlich eine n�here Erl�uterung und Pr�zisierung des Intersubjektivit�tsgebotes und der darin enthaltenen begrifflichen Elemente bringen,
gleich hinter oder sogar noch vor die Begr�ndung des
Intersubjektivit�tsgebot einzuordnen.)
*V - 120*
Das IG (=
Intersubjektivit�tsgebot) verlangt die Suche nach Normen, deren Existenz jeder
wollen kann. Fast jeder Begriff bedarf hier der n�heren Erl�uterung
und Begr�ndung.
1. "Suche": es geht hier um Argumentation, um eine
geistige Aktivit�t, jedoch nicht um praktisches Handeln, wie beim Moralgebot.
2. "Normen": es geht um S�tze, die Handlungen vor-schreiben, nicht be-schreiben.
3. "Existenz": es geht darum, welche Normen eingef�hrt bzw. abgeschafft werden
sollen. Deshalb wird hier das Durchsetzungsproblem mit einbezogen.
4.
"Jeder": es geht um Normen, die eine allgemeine G�ltigkeit (für jeden)
beanspruchen und die gegenüber jedem zu rechtfertigen sind.
5. " wollen können":
es geht nicht um Normen, die jeder will, sondern um Normen, die jeder unter
bestimmten - von ihm selber akzeptierten - Qualifikationsbedingungen wollen kann.
*V - 121*
Zu "wollen können":
Es ist nicht der einfache (rohe, unqualifizierte, faktische,
unreflektierte) Wille gemeint sondern der qualifizierte (eigentliche, bearbeitete,
reflektierte, wirkliche) Wille der Individuen.
Wenn man den vorhandenen einfachen Willen als
Bezugspunkt nehmen w�rde, so w�rde man das G�ltigkeitskriterium u. U.
aus Elementen konstruieren, die von den Individuen selber nachtr�glich als
falsch angesehen werden. Es muss versucht werden, die Willens�u�erung
der Individuen von solchen Bedingungen zu befreien, die sie für das betreffende
Individuum selber unakzeptabel machen w�rden. Eine Willens�u�erung gibt nur
dann den wirklichen Willen eines Individuums wieder, wenn sie für das
betreffende Individuum intertemporal akzeptabel bleibt.
*V - 122*
Wann ist meine eigene Willens�u�erung
für mich unakzeptabel und wie lässt sich dies begr�nden?
*V - 123*
Qualifikation der Wollens. Kann man
bei der Bestimmung der Qualifikationsbedingungen des Willens von den
Korrekturen ausgehen, die Individuen an ihren Willens�u�erungen tats�chlich
vornehmen? Kann man die Begr�ndungen heranziehen, die sie selber für ihre
Korrekturen geben? Man m�sse auf jeden Fall zwischen blo�en Ver�nderungen der
Willens�u�erung und Korrekturen der Willens�u�erung unterscheiden. Ver�nderungen
bedeute nur, dass die Willens�u�erung zum Zeitpunkt t0 eine andere war als zum
Zeitpunkt t1. ("Korrektur" bedeutet, dass die Willens�u�erung zum Zeitpunkt t0 zum
Zeitpunkt t1 nachtr�glich für falsch erkl�rt wird und durch eine Willens�u�erung
ersetzt wird, die zum Zeitpunkt t0 richtig gewesen wäre.)
*V - 124*
Man k�nnte auch
negativ fragen, wie der individuelle Wille nicht bestimmt werden darf, wenn eine
Argumentation sinnvoll bleiben soll. Wenn der Wille eines Individuums A in Bezug
auf eine Norm "objektiv" bestimmt w�rde, also v�llig unabh�ngig vom
tats�chlich ge�u�erten Wollen von A, so wäre für Individuum A eine Argumentation
über die Norm sinnlos geworden. A wäre entm�ndigt, denn es k�nnte
sich nicht mehr selber vertreten. (Siehe hierzu die Kritik an
Unm�ndigkeitstheorien). Letzte Instanz für die Bestimmung seines Willens muss das
Individuum selber sein. Andernfalls ist eine Argumentation für das betreffende
Individuum sinnlos geworden und das Verhältnis stellt ein reines
GewaltVerhältnis dar.
Andererseits ist der Wille eines Individuums im
Bezug auf eine Norm je nach den Bedingungen, unter denen er ge�u�ert wird, sehr
verschieden. Wenn ich z. B. jemandem eine Pistole an die Schl�fe halte,
kann ich ihn wahrscheinlich zu jeder beliebigen Willens�u�erung bewegen. Welche
Willens�u�erung zu der Norm soll aber herangezogen werden? Wenn ich jemanden
auffordere, spontan zu einer vorgelegten Norm "ja" oder "nein" zu sagen, so
werde ich oft eine andere Willens�u�erung erhalten, als wenn dasselbe Individuum
aufgefordert wird, nach reiflicher überlegung zu derselben Norm Stellung zu
nehmen.
*V - 125*
Fragen:
M�ssen die Bedingungen der
Willens�u�erung nur von dem betreffenden Individuum akzeptiert werden oder
m�ssen sie von jedem akzeptierbar sein? Im ersteren Fall k�nnten sich individuell
verschiedene Bedingungen ergeben.
Kann man vielleicht sagen, dass der Wille
der Individuen nicht von "sachfremden Erw�gungen" beeinflusst werden darf
(z. B. Angst vor Sanktionen, Einstellung zu der Person, die die Norm
vorgeschlagen hat, Wunsch nach einer versprochenen Belohnung, falsche Auffassung
über die Wirklichkeit, Wunsch einem anderen zu gefallen etc.)
sondern nur von der Norm und den Wirkungen ihrer Existenz?
*V - 126*
Das Kriterium der G�ltigkeit ist, dass
jeder die Normen wollen kann. Aber was hei�t hier "die Norm wollen"? Es hei�t "die Einf�hrung bzw. die Weiterexistenz der Norm wollen". Was hei�t nun aber
z. B.: "die Einf�hrung einer Norm wollen"? Wenn ich mich für oder gegen die
Einf�hrung einer Norm entscheiden soll, so muss ich dazu doch die
alternativen normativen Regelungen kennen bzw. in Betracht ziehen � es sei denn,
eine Norm verletzt als solche das Intersubjektivit�tsgebot und scheidet von
vornherein aus, gleichg�ltig welche Meinung ich sonst zu der Norm habe. Es muss also
die Frage gekl�rt werden, wie diese alternativen Normen zu bestimmen sind.
*V -127*
Nehmen wir einmal an, das Problem der alternativen Normen sei befriedigend
gel�st. Wozu soll das Individuum nun genau Stellung nehmen? Soll es diejenige
Norm bestimmen, die seinem eigenen Interesse am meisten entspricht, die es - in
der Sprache der �konomie - "pr�feriert" und gegenüber den anderen Normen
vorzieht? Dann m�sste man g�ltige Normen bestimmen als diejenigen Normen, "die dem eigenen Interesse
jedes Individuums am meisten entsprechen". Nur in dem Extremfall, dass
alle Individuen dieselbe Norm als am meisten ihrem eigenen Interesse
entsprechend ansehen, k�me es zur Feststellung einer g�ltigen Norm. Die
Argumentation gegen den G�ltigkeitsanspruch einer Norm k�nnte jeder einfach
durch den Hinweis f�hren, dass diese Norm nicht die für ihn beste L�sung sei.
Dies wäre eigentlich gar keine Argumentationsbasis, denn der andere k�nnte darauf
hinweisen, dass für ihn aber eine andere Norm die beste L�sung darstellt. Beide können
ohne weiteres gleichzeitig Recht haben darin, dass eine bestimmte Norm dem
Eigeninteresse des einen entspricht aber nicht dem des anderen entspricht. Zu diskutieren g�be
es dann zwischen den beiden nichts mehr, sondern nur noch zu handeln, um dem
jeweiligen Eigeninteresse faktisch zur Durchsetzung zu verhelfen.
Allerdings
k�nnte insofern doch ein gemeinsames Interesse bestehen, als sie beide einen
Kriegszustand als mit ihrem eigenen Interesse unvereinbar ansehen
und nun nach einem Kompromiss suchen, auf den sich beide einigen können.
M�gliche Kompromisse sind alle Normen deren Existenz für jeden einzelnen mehr
dem Eigenteresse entspricht als der Kriegszustand. Kompromisse werden damit in
dem Ma�e unwahrscheinlicher, wie die eine Seite den Kriegszustand nicht zu
fürchten hat, weil sie machtm��ig überlegen ist. Andererseits wird in diesem
Fall die schw�chere Seite den Kriegszustand umso mehr fürchten m�ssen, so dass
sie umso nachgiebiger ist und sich der Spielraum für Kompromisse wieder
vergr��ert. (Hier gibt es nicht den Hintergrund eines normativ
verbindlichen Status quo, wie beim normalen Kompromiss.)
Die eben
beschriebenen Einigungsprozesse auf vom jeweiligen Eigeninteresse her
bestimmte Kompromisse setzen die jeweilige Ausstattung der Individuen
mit Machtmitteln und Sanktionsm�glichkeiten voraus. Sie gehen immer vom
bestehenden Zustand aus: wenn auch nicht von der normativen Verbindlichkeit des
Status quo, so doch von den Gegebenheiten der
Interessenstruktur und der Machtverteilung. Argumentation besteht hier aus der
Androhung von Sanktionen und einen entsprechenden Bezug auf das Eigeninteresse
der Parteien. Man spricht hier trotz "Einigung" von
"ungleicher Verhandlungsmacht", von "aufgezwungenen Kompromissen" bzw. "ungleichem
Vertrag" und "Diktat". Hierin dr�ckt sich die normative Fragw�rdigkeit
solcher Einigungsprozesse aus, die eher zu einem Machtgleichgewicht als zu
einer g�ltigen Regelung f�hren. Der Schw�chere k�nnte z. B.
argumentieren, dass es unzul�ssig sei, dass der St�rkere ihn unter Drohung mit
dem Kriegszustand zur Aufgabe der eigenen Position um zum Nachgeben gegenüber
seinen Forderungen zwingt. Eine solche faktische Einigung muss also nicht mit
einer normative Anerkennung durch alle Parteien einhergehen.
Jemand wird vielleicht sagen: "Die Verhältnisse haben mich zur Zustimmung
gezwungen. Eine Ablehnung war mir nicht m�glich. Sie h�tte Selbstmord bedeutet."
In diesem Fall handelt es sich trotz faktischer Zustimmung nur um den Gehorsam
gegenüber einer existierenden Norm, die vom M�chtigeren durchgesetzt wird. Was
jemand will, wird immer durch die Alternativen bestimmt, die für ihn bestehen.
Wenn diese Alternativen durch einen andern determiniert werden, so kann dieser
auch indirekt den Willen bestimmen. In diesem Fall ist der Wille also nicht frei
in dem Sinne, dass er vom Willen eines anderen unabh�ngig ist.
*V - 128*
Das "Wollen können" einer Norm d�rfte also nicht der auf das Eigeninteresse bezogene
Wille der Individuen bei einer gegebenen Machtverteilung sein. Was dann?
Eine M�glichkeit best�nde darin, die Entscheidung der Individuen dadurch von
ihren Eigeninteressen und
Handlungsm�glichkeiten zu l�sen, dass man sie in einen Zustand der Unwissenheit
darüber versetzt, welche Rolle sie im zu w�hlenden Normensystem spielen werden. Dadurch werden ihre
Entscheidungen gezwungenerma�en "personenneutral" (Harsayi, Rawls).
Eine
andere M�glichkeit wäre die des "unparteiischen bzw. unbefangenen
Schiedsrichters", bzw. des "uninteressierten Beobachters", dem die Entscheidung
überlassen wird. (Smith).
Eine weitere M�glichkeit wäre die, dass man
bereits von den Individuen ein nicht vom Eigeninteresse her bestimmtes Wollen
moralisch fordert, etwa: dass eine g�ltige Norm von jedem gewollt werden kann,
der den Bed�rfnissen der andreren die gleiche Wichtigkeit zumisst wie den
eigenen Bed�rfnissen. Zur Grundlage werden hier also bereits moralisch
qualifizierte Willens�u�erungen bzw. Pr�ferenzen genommen wie: wie z.B. bei der
Bergpredigt: "Liebe Deinen N�chsten wie dich selbst!" (nach weiteren
M�glichkeiten suchen).
Ist es eine sinnvolle Regel, zu fordern, dass die
Wahl der Individuen zwischen verschiedenen Normalternativen allein durch die
Eigenschaft der Normen bestimmt sein darf, jedoch nicht durch die Erwartung
eventueller Sanktionen durch andere Individuen, falls eine bestimmte Wahl
getroffen wird. Damit d�rfte auch die Alternative des Kriegszustandes bei
Uneinigkeit für die überlegungen des Individuums keine Rolle spielen, denn der
Kriegszustand ist keine Norm.
Eine vierte M�glichkeit, den normativen
Konsens zu erzielen, best�nde darin, die Individuen unter Einigungszwang zu
setzen bei Ausschaltung von Sanktionsm�glichkeiten. Dieser Einigungszwang wird
in bestimmten Wahlverfahren dadurch erreicht, dass alle wahlberechtigten
Individuen so lange in einem Raum ein gesperrt werden, bis sie sich auf eine
Person geeinigt haben (z. B. bei Papstwahl; B�rgermeisterwahl im
Mittelalter; z. B. in L�neburg; amerikanisches Geschworenengericht) Hier
wäre allerdings genau zu untersuchen worin der Druck zur Einigung eigentlich
besteht: Zeitmangel, Hunger und Durst. Vielleicht siegen hier nur die
hartn�ckigsten Minderheiten.
*V - 129*
Kann ich das Problem des Willens und einer
m�glichen Einigung erst mal ausklammern und vorweg Qualifikationen des Willens
begr�nden? Diese Qualifikationen m�ssten dann unabh�ngig von der n�heren
Bestimmung der Konsensform G�ltigkeit besitzen.
Wie k�nnte man z. B.
das methodologische Sanktionsverbot begr�nden? "Der Wille der
Individuen in Bezug auf eine Norm darf nicht durch Sanktionen beeinflusst
werden". Da Sanktionen � worunter auch Sanktionsdrohungen zu verstehen sind �
Mittel sind, um Gehorsam zu erzwingen, aber keine Argumente, die zur überzeugung
von der G�ltigkeit einer Norm geeignet sind, wird eine Argumentation sinnlos.
Argumentieren kann man nur gegen andere Argumente nicht gegen Stockschl�ge.
Dagegen kann man sich nur wehren (siehe hierzu Kambartel S. 66f.)
*V -
130*
Es
stellt sich hier natürlich die Frage, was Argumente sind und was Sanktionsdrohungen
sind. Kann man sagen: "Argumente sind sprachlich vermittelte Gr�nde, die nur unter
der Bedingung für den Adressaten zu Beweggr�nden (Motiven) werden, dass sie von ihnen
als g�ltig anerkannt werden"? Danach wären auch Appelle an das Eigeninteresse
und immanente Kritik Argumente. Die Androhung von Pr�geln ist kein Argument, weil
diese Drohung zwar sprachlich formuliert ist und auch zu einem Beweggrund werden
kann, dass dies aber allein von der Anerkennung der angedrohten Pr�gel als
wirklich zu erwartende abh�ngt. Ob die Drohung zul�ssig ist oder nicht, spielt
bei der Frage keine Rolle, ob Sie zu einem Beweggrund werden kann oder nicht.
Das Kriterium für die methodologische Zul�ssigkeit von Handlungen
wäre immer, ob
dadurch nicht die Ebene der Argumentation verlassen oder bestrittenwird.
*V - 131*
Wie kann man damit das Verbot der überredung begr�nden? "Man darf den
Willen der
Individuen in Bezug auf Normen nicht durch Argumente beeinflussen, die man
selber für ung�ltig h�lt." (Kambartel nennt dies "persuasiven" oder "rhetorischen Dialog.
S. Kambartel S. 67) Wenn dies zul�ssig wäre, so wäre
die argumentative Begr�ndung der Norm u.U. widersprüchlich. Das hie�e aber, dass
mindestens eins der Argumente falsch sein muss. Damit hat der Konsens keine
dauerhafte Grundlage.
*V - 132*
Nicht
immer ist die Befolgung der Norm durch einen anderen für ein Individuum von
Vorteil. Dies trifft vor allem für institutionalisierte Rollen zu, z. B.
Richter, Polizisten, Beamte etc. Hier kann eine Verletzung der Norm für
ein anderes Individuum vorteilhaft sein und zugleich vorteilhaft für den
Normverletzer
(Vetternwirtschaft, Bestechung, Sympathie etc.).
*V - 132*
Der normative
Status quo hat den Vorteil, dass es für ihn keine Umstellungskosten gibt.
*V - 133*
Jemand der darauf beharrt, dass allein sein
eigenes Interesse Ma�stab der
G�ltigkeit einer Norm ist, der erkl�rt damit den andern implizit den Krieg.
*V - 134*
Normen können die verschiedensten Funktionen erf�llen, z. B. dienen
manche Normen der Etikette: Wie man sich, bei verschiedenen sozialen
Anl�ssen etc. zu verhalten habe und der Identifizierung bestimmter sozialer
Schichten und daran gekn�pfte Exklusivit�tsma�nahmen. Wer sich nicht "zu benehmen wei�",
der hat seine Nichtzugeh�rigkeit zu einer
bestimmten Gruppe unter Beweis gestellt. In Bezug auf den Inhalt m�gen solche Benimmregeln
v�llig funktionslos geworden sein, Traditionen, deren
Inhalt niemand mehr rechtfertigen k�nnte.
*V - 135*
Utopisch g�ltige Normen: H�ufig
wird gegen bestimmte Sanktionen, Kontrollen, Leistungspr�fungen und dergleichen
argumentiert, dass es besser wäre, wenn die Individuen von sich aus diese
Forderungen erf�llen, gewisserma�en aus "intrinsischer Motivation".
Die Frage ist nur, inwiefern sie das tats�chlich tun. über
Kontrollma�nahmen kann man nur dann sinnvoll entscheiden, wenn man ber�cksichtigt,
wie
oft die Forderungen tats�chlich übertreten werden. Sonst bleibt der Verdacht,
dass es sich um ein utopisches Normensystem handelt, das die Frage der eigenen
Durchsetzbarkeit ausgeklammert hat.
*V - 136*
Immanente Kritik: Jemanden an den
Normen messen, die er selber aufstellt. Verst��t jemand gegen die Normen, die er
selber aufstellt (oder muss es hei�en durchsetzt?), so muss er entweder zugeben,
dass sein Handeln falsch war, oder dass die Norm falsch war. Sonst w�rde er ein
widersprüchliches Normensystem vertreten, das dieselbe Handlung zugleich
verbietet und erlaubt. Immanente Kritik setzt die methodologische Regel der
Widerspruchsfreiheit eines Normensystems voraus. Sie braucht diese Regel meist
nicht mehr selber zu begr�nden, sofern sie vom Kritisierten selber nicht
bestritten wird und auch nicht vom angesprochenen Publikum. Immanente Kritik
richtet sich meist nicht so sehr an den Kritisierten sondern an Dritte, in deren
Augen die Glaubw�rdigkeit des Kritisierten angegriffen werden soll.
*V - 137*
Falsches, sinnentstellendes Zitieren ("aus dem Zusammenhang gerissen"
etc.) verletzt das Intersubjektivit�tsgebot, sofern vorgegeben wird, dabei
handele es sich um die Auffassungen des Zitierten. Dem falsch Zitierten wird es
dadurch erschwert, seine wirklichen Argumente verst�ndlich zu machen.
*V - 138*
Neben dem Appell an das Eigeninteresse kann auch noch
immanente Kritik ge�bt
werden, auch wenn das Intersubjektivit�tsgebot bereits verletzt ist. Aber immanente
Kritik sagt eher den anderen: "Der immanent Kritisierte akzeptiert das
Intersubjektivit�tsgebot gar nicht (er ist unglaubw�rdig)".
Mit "immanenter
Kritik" sollen nur Widerspr�che zwischen dem Handeln und den von ihm vertretenen Normen gemeint
sein. Jedoch nicht die rein theoretische widersprüchlichkeit zwischen
vertretenen Normen. Dies ist allerdings auch immanent.
Immanente Kritik
�hnelt dem Appell an das Eigeninteresse, insofern sie an die subjektiv
vorhandenen Pr�ferenzen und Werthaltungen anschlie�t. Jedoch bezieht sich der
Appell an das Eigeninteresse auf die tats�chlichen und real motivierenden
Pr�ferenzen, w�hrend die immanente Kritik, die eher an Dritte gerichtet ist,
sich auf die ge�u�erten Werthaltungen bezieht und gerade durch die Konfrontation
mit dem tats�chlichen Handeln dessen Glaubw�rdigkeit bestreiten will und deren real
motivierende Kraft. Immanente Kritik soll edle Normen als Sonntagsreden
entlarven, die mit einem ganz anderen Alltagsverhalten einhergehen.
*V - 140*
Ist Wahrheit eine Eigenschaft von Sätzen? Auf jeden Fall ist es keine
empirische Eigenschaft. Wie ist das in der empirischen Methodologie?
*V -
141*
Man
k�nnte die Individuen, die das Intersubjektivit�tsgebot akzeptieren, als
"gutwillige" Individuen, als Menschen "guten Willens" bezeichnen.
*V - 142*
Ist es sinnvoll, den Begriff "Norm" auch auf
Verhaltensvorschriften für Tiere anzuwenden? Befehle spielen z. B. in der
Tierdressur eine gro�e Rolle, ebenso Verhaltensregeln, die durch Sanktionen
einge�bt und durchgesetzt werden. Aber hier ist ein flie�ender übergang bis in
die Gestaltung der anorganischen Natur. Wenn ich z. B. Goldfische
dressiere, bei einem bestimmten Signal eine bestimmte Reaktion zu zeigen, kann
man kaum noch von "Normsetzung" sprechen.
Nun stellt sich im Bezug auf Tiere
das Problem einer argumentativen Einigung über Normen gar nicht, weil Tiere
vielleicht ungehorsam oder unwillig sein können aber nicht widersprechen können.
*V - 143*
Anstatt des Begriffs "original position" von Rawls wäre vielleicht besser "verfassunggebende Situation" oder
"Ausgangsposition".
*V - 144*
Die normative
Methodologie hat gewisserma�en theoretisch zu bestimmen, wann der
casus belli
gegeben ist.
*V - 145*
Gibt es das Kriterium der Sachlichkeit, mit dem man
methodologisch bestimmte normative Argumente als unzul�ssig weil unsachlich
ausscheiden kann? Wie k�nnte man z. B. gegen ein Argument vorgehen, das sich auf
die Herkunft eines Normvorschlags bezieht? Wenn jemand sagt:
"Ich lehne die Norm N ab, weil sie von Individuum A vorgeschlagen bzw. vertreten
wird", verst��t er damit gegen das Intersubjektivit�tsgebot? Er verst��t
vielleicht nicht gegen das Intersubjektivit�tsgebot, aber sein Argument wird
nicht intersubjektiv g�ltig sein, denn für jemand anders mag dieser Umstand
belanglos sein, für jemand Drittes vielleicht sogar für die betreffende
Norm sprechen.
Insofern individuelle Einstellungen gegenüber anderen
Individuen verschieden sein können, fehlt darauf aufgebauten Argumente die
intersubjektive G�ltigkeit und Beweiskraft. Insofern dieselbe Norm von
verschiedenen Individuen vertreten werden kann, kann ihre Vertretung durch ein
bestimmtes Individuum kein Schluss auf ihre G�ltigkeit zulassen. Sonst k�nnte
dieselbe Norm einmal g�ltig sein, weil sie von Individuum A vertreten wird, und
zugleich ung�ltig sein, weil sie von Individuum Z vertreten wird.
*V - 146*
G�ltigkeit: G�ltig sind solche Normen, auf deren Einf�hrung man sich
argumentativ einigen kann. Oder: G�ltig sind solche Normen, deren Existenz
jeder allein aufgrund von Argumenten wollen kann.
*V - 141*
M�ssen g�ltige Normen
für alle Individuen mit den gleichen Argumenten begr�ndet werden? Oder darf man
eine g�ltige Norm unterschiedlich begr�nden, vielleicht sogar mit
Argumenten, die miteinander unvereinbar sind wie z. B. beim Bezug auf die
verschiedenen Eigeninteressen. Klar ist, dass eine Norm von den verschiedenen
Individuen aus den verschiedensten Motiven (!) befürwortet werden kann. Motive
sind aber keine Argumente, sie sind Beweggr�nde aber keine Gr�nde. Wenn ich
jemanden frage: "Warum stimmst du dieser Position zu?" Und er antwortet: "Weil
ich Angst habe vor Sanktionen", so nennt er nur einen Beweggrund. Wenn er
antwortet: "Weil ich die Begr�ndung XYZ für richtig halte", so bezieht er sich
auf einen Beweisgrund, der für ihn zu einem Beweggrund geworden ist.
*V -
142*
Kann
man für eine Norm G�ltigkeit beanspruchen, weil sie von allen Individuen gewollt
wird, obwohl die Begr�ndungen der Individuen für diese Norm unterschiedlich
sind? Offenbar ja, ebenso wie die Wahrheit einer empirischen Theorie für
verschiedene Individuen sich aus verschiedenen Beobachtungen ergeben kann.
*V - 143*
Kambartel stellt das Gebot der "Unvoreingenommenheit" auf: "Sei bereit, deine
Argumente infrage stellen zu lassen." Dies ist im Prinzip dasselbe wie mein
Begr�ndungsgebot.
*V - 144*
Wenn jemand sagt: "Ich halte die Norm für
g�ltig", so ist damit etwas anderes gesagt als wenn er sagt: "Die Norm entspricht
meinen eigenen Interessen". Eine Norm für g�ltig halten bedeutet, dass man nicht
nur selber die Existenz der Norm will sondern auch, dass man der Meinung ist, dass
auch alle anderen die Existenz der Norm wollen können. Der Streit um die
G�ltigkeit einer Norm ist der Streit um diese Behauptung.
*V - 145*
Das
Argumentationsgebot: "Die Willens�u�erung eines Individuums zu einer Norm darf
nur durch Argumente beeinflusst werden." D.h. nach der Definition von "Argument"
oben: "Es ist verboten, die Willens�u�erung eines Individuums durch Mittel
zu beeinflussen, die für das Individuum zu Beweggr�nden werden, ohne dass sie
von ihm als g�ltige Beweisgr�nde anerkannt wurden". Man k�nnte dies Gebot
auch als "Manipulationsverbot" bezeichnen. Aus diesem Verbot lassen sich
ableiten: das Sanktionsverbot, das überredungsverbot (?), das Verbot von
Mitteln, die die Kritikf�higkeit des Individuums ausschalten oder
beeintr�chtigen: seine F�higkeit, Argumente auf ihre G�ltigkeit kritisch
zu überpr�fen und für ung�ltig gefundene Argumente zu verwerfen zu verwerfen. Solche Mittel wären z.
B.: Rauschmittel, hypnotische Suggestion, heimlicher Appell an unbewusste oder
verdr�ngte Motive, Erzeugung hochgradiger emotionaler Erregung, (?)
Zeitdruck für die Entscheidung etc.
(Hierher geh�ren
alle in der Jurisprudenz ausgearbeiteten Nichtigkeitsgr�nde für Vertr�ge.)
"V - 146*
Wie lässt sich das
Manipulationsverbot begr�nden?
Wenn jemand Mittel zu meiner Beeinflussung verwendet, die sich meiner
kritischen überpr�fung entziehen, die also auf meinen Willen unmittelbar als Beweggr�nde
wirken, unabh�ngig davon, ob ich sie als g�ltige Beweisgr�nde anerkannt habe
oder nicht, so hat er sich insofern meiner Argumentation entzogen, als er selber
nicht argumentiert. Gegen nicht-argumentative Beeinflussung kann man sich
nur wehren, aber es ist sinnlos, gegen sie argumentieren zu wollen. Man kann sie
h�chstens als solche blo�stellen.
*V 147*
Leitet sich das
überredungsverbot aus dem Manipulationsverbot ab, oder aus dem Begr�ndungsgebot?
Leitet sich vielleicht das Begr�ndungsgebot aus dem Manipulationsverbot ab? Die
logischen Beziehungen zwischen den einzelnen methodologischen Regeln so klar wie
m�glich herausarbeiten. Um m�glichst kurze, überschaubarer Beweisf�hrung ("Denk-�konomie") und
damit um bessere Verst�ndlichkeit bem�ht bleiben.
*V - 148*
Aus dem
Intersubjektivit�tsgebot ergibt sich das Gebot, den blo�en Streit um W�rter
zu vermeiden und sich auf das sachlich Gemeinte zu beziehen.
*V - 149*
L.
Nelsons: "Von der Kunst zu philosophieren" (S. 46-89) enth�lt verschiedene
methodologische Regeln, die auch für die normative Methodologie von Bedeutung
sind.
*V - 150*
Es kommt nicht so sehr auf neuartige Ergebnisse an, als auf die
m�glichst schl�ssige Begr�ndung der für richtig erachteten � oft lange bekannten
� Ergebnisse.
*V - 151*
Das Gebot der Relevanz: "Suche nach richtigen
Antworten auf relevante Fragen!" ergibt sich nicht aus dem Intersubjektivit�tsgebot:
Es ist nur das für den Wissenschaftler ausgedr�ckte
allgemeine Gebot: "Mache dich n�tzlich!"
*V . 152*
Nelson: "Die Methodologie der
Erkenntnis: Dialektik". Sie hat was mit der Begr�ndung von Wahrheit bzw. Theorien
zu tun. Dialektik wäre die Kunst des Dialogs bzw. die Methode des
Streitgespr�chs".
*V - 153*
Nelson fordert das Selbst-Denken, das Freisein von
jeder Autorit�t (Tradition), Unterwerfung des Denkens unter den Zweck der
Wahrheit, vorurteilsfreie Pr�fung und Entscheidung über die Wahrheit einer
Theorie. (Seite 56 ff.)
Bestimmtheit des Denkens, scharf umgrenzte Begriffe,
trockenes Denken, ... S. 58 ff.
Zweckm��igkeit des Denkens, Denken, das
unsere Erkenntnis der Wirklichkeit fürdert; wertvolle Probleme behandeln; S. 59 ff.
Forderung an die Darstellung: klar umgrenzte und deutlich bestimmte Begriffe zur
Mitteilung der Gedanken; Einigkeit der Zuordnung des Wortes zum Gedanken;
Vermeidung der Bildersprache; Beobachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs;
Bestimmung begrifflicher Neubildungen durch bereits Bekanntes Seite 60-63
Form systematische Einheit, Axiomatisch in dieser Aufbau: nicht ableitbare
Grunds�tze � Axiome � um und ableitbare Lehrs�tze � Theoreme �. Logische
Geschlossenheit � Widerspruchsfreiheit Seite 64 ff.
*V - 154*
G�ltigkeit einer
Norm bedeutet, dass jeder die Existenz dieser Norm wollen kann. M�sste es nicht
hei�en: ... dass jeder die Existenz dieser Norm wollen soll? Wenn die Feststellung:
"N ist eine g�ltige Norm" eine bejahende Antwort auf die Frage gibt:
"Soll die Norm N1 eingef�hrt bzw. beibehalten werden?", dann
w�rde der Satz: "N ist g�ltig" gleichbedeutend sein mit:
"N soll eingef�hrt werden". Dann m�sste die Formulierung mit "sollen"
statt" können" vorgezogen werden. Oder ergibt sich die Entscheidung über die G�ltigkeit
einer Norm als Antwort auf die Frage: "Wollen wir die Norm N einf�hren?"
*V - 155*
Wie ist das mit der Wahrheit empirischer S�tze?: Die Entscheidung über die
Wahrheit eines empirischen Satzes soll eine Antwort auf die Frage geben: Sollen
wir diese Information (Annahme) glauben oder nicht? Oder sollen wir
gegebenenfalls aufgrund dieser Information (Annahme) handeln?
*V - 156*
G�ltige Normen sind Normen, deren Existenz mit Argumenten gerechtfertigt
werden kann, die für jeden nachvollziehbar sind. Analog:
Wahre Aussagen sind
Aussagen, deren Annahme mit Argumenten gerechtfertigt werden kann, die für jeden
nachvollziehbar sind.
Ung�ltige Normen sind Normen, deren Nicht-Existenz mit
Argumenten gerechtfertigt werden kann, die für jedermann nachvollziehbar
sind.
*V - 157*
Vollzieht nicht jeder an der Argumentation Beteiligte die
Argumente nach, mit dem die Existenz (oder Nichtexistenz) eine Norm
gerechtfertigt wird, so bleibt die G�ltigkeit (bzw. Unm�glichkeit) dieser Norm
strittig.
Insofern nicht jedermann, also auch jeder an der
Argumentation Unbeteiligte, die Argumente nachvollzieht, mit denen die Existenz
bzw. Nichtexistenz einer Norm gerechtfertigt wird, bleibt die G�ltigkeit bzw.
Ung�ltigkeit einer Norm vorl�ufig.
*V - 158*
Wenn jemand den
Nachvollzug eines Argumentes ablehnt (also ein Argument nicht akzeptiert), so
muss er begr�nden, warum das Argument für ihn nicht nachvollziehbar ist.
Andernfalls hat er die Argumentation willk�rlich abgebrochen und damit das Intersubjektivit�tsgebot
verletzt.
*V - 159*
Ist "g�ltig" ein normativer Begriff? Wenn jemand sagt: "Diese
Norm ist g�ltig", sagt er damit: "Ich will die Existenz dieser Norm und Du sollst sie
auch wollen!" (?)
*V - 160*
G�ltigkeit einer Norm: Frage:
Impliziert die Behauptung "Die
Norm N ist g�ltig" die Behauptung "Die Existenz
der Norm N ist zu billigen"? Oder genauer: "Die wirkliche oder m�gliche
Existenz der Norm N ist zu billigen!"?
*V - 162*
Wenn eine g�ltige Norm
impliziert, dass man für ihre Existenz eintritt, so muss darin das
Problem der
Durchsetzbarkeit und der Durchsetzungskosten mit enthalten sein. Da die
Durchsetzungskosten jedoch vom Status quo abh�ngen, kann dieselbe Norm einmal
g�ltig und ein anderes Mal ung�ltig sein. Dieses Problem k�nnte man vermeiden,
wenn man die G�ltigkeit einer Norm bestimmen w�rde als die überlegenheit des
Zustandes, in dem die Norm existiert, gegenüber einem Zustand, wo sie
ceteris
paribus nicht
gilt. Dann m�sste man die Umstellungskosten vom Status quo auf den Zustand der
Existenz dieser Norm zus�tzlich ber�cksichtigen, die G�ltigkeit der Norm wäre
davon unber�hrt.
*V - 164*
Den Unterschied zwischen
der rein logischen
Deduktion von Normen und der "kompetenten Erzeugung" von Normen klären.
Durch
logische Deduktion wird die G�ltigkeit der Pr�misse auf die G�ltigkeit der
Konklusion übertragen.
Dies gilt bei "kompetenter Erzeugung" von Normen
nicht. Wenn ein Parlament kompetent ist, d.h. das g�ltige Recht besitzt, das
Gesetz N zu erlassen, so ist damit noch nicht die G�ltigkeit von N gegeben.
Gegeben ist allerdings die Verbindlichkeit von N für das Handeln der Individuen.
*V - 165*
Die Frage: "Soll die Norm N existieren?" ist nur dann eine sinnvolle Frage,
wenn es darauf eine eindeutige Antwort gibt. Wenn sowohl die Antwort "ja" wie
die Antwort "nein" richtig sein kann, dann kann man sich eine solch sinnlose
Frage ersparen. Insofern einem Individuum die Norm N nicht "gleichg�ltig" ist,
wird es die obige Frage für sinnvoll halten und nach einer eindeutigen Antwort
suchen. Insofern ein Individuum diese Frage aber allein unter dem Gesichtspunkt
seines eigenen Interesses stellt, geht es um den individuellen Nutzen der Norm
N. Die Existenz von N ist für das Individuum n�tzlich, es wird gegenüber der
Nichtexistenz von N vorgezogen. Das Problem der G�ltigkeit einer Norm bezieht
sich jedoch auf jedes Individuum, es stellt insofern ein kollektives
Entscheidungsproblem dar.
*V - 166*
Man k�nnte statt vom
"Intersubjektivit�tsgebot" auch vom
"Universalit�tsgebot" sprechen, denn entscheidend ist die Anerkennbarkeit durch
jedermann.
*V - 167*
Die Aufgabe der normativen
Methodologie ist vor allem eine kritische: blo�e GewaltVerhältnisse zu
identifizieren als das, was sie sind. Blo�e GewaltVerhältnisse zu kritisieren,
er�brigt sich, denn sie sind nicht zu rechtfertigen. Ihre Bek�mpfung ist keine
theoretische Aufgabe mehr.
*V - 168*
Unzul�ssige Argumente
sind solche, die für den andern die Fortsetzung der Argumentation sinnlos
machen.
*V - 169*
Man sagt manchmal: "Zust�nde
rechtfertigen oder kritisieren". Aber das ist eine verk�rzte Ausdrucksweise:
Ausf�hrlicher m�sste es hei�en: "die Argumente rechtfertigen oder kritisieren,
die den
Zustand rechtfertigen".
*V - 170*
Inwiefern kann man überhaupt über die G�ltigkeit
einzelner Normen diskutieren? H�ngt nicht u. U. die G�ltigkeit der
einen Norm von der Existenz anderer Normen ab? M�sste man dann nicht über die
G�ltigkeit des gesamten normativen Systems oder Subsystems diskutieren?
*V - 171*
Ist es bei der Diskussion über die G�ltigkeit von Normen erlaubt,
an das
Eigeninteresse der andern zu appellieren, um deren Zustimmung zu erreichen? Wenn
die Zustimmung der Individuen zur Norm auf ihrem eigenen Interesse beruht, so
ergeben sich für jedes Individuum andere Begr�ndungen der Norm. Ist dies
zul�ssig oder muss die G�ltigkeit einer Norm für alle gleich begr�ndet werden?
*V - 172*
Angenommen A sagt: "Die (Existenz der) Norm N w�rde mir 1000 DM zus�tzlich
einbringen. Da 1000 DM für mich einen gro�en Nutzen haben und ansonsten
kein Nachteil für mich mit dieser Norm verbunden ist, kann ich diese Norm
wollen."
Ist der erste Satz von A für das Individuum B nachvollziehbar? Er
m�sste lauten: "1000 DM haben für A einen gro�en Nutzen." Als solcher ist
der
Satz für B ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist der Satz subjektiv
formuliert und beruht allein auf der Aussage von A. Hier stellt sich ein
ähnliches Problem wie bei introspektiven Sätzen.
Allerdings k�nnte B u. U. "nachempfinden", wenn auch
B von sich sagen k�nnte: "1000 DM haben für mich einen gro�en Nutzen".
M�sste man den Satz
universal
formulieren: "1000 DM stellen für jedermann einen gro�en Nutzen dar"? Aber dies
wäre unm�glich bei G�tern, die individuell unterschiedlich gesch�tzt werden, z.
B. ein Konzert moderner Musik.
Nun zieht A aus dem Satz "1000 DM
stellen für mich einen gro�en Nutzen dar" sowie aus weiteren Pr�missen den
Schluss: "Ich will die Norm N." Auch dieser Satz wäre für B nachvollziehbar: "A
will die Norm N". Allerdings zieht B deshalb nicht den Schluss, dass auch er N will.
Alle Argumente, mit denen A begr�ndet, dass er die Existenz
von N wollen kann, können für B nachvollziehbar und g�ltig sein. Aber sie
treffen deshalb noch nicht für B zu.
*V - 173*
Gibt es so etwas
wie ein reines Eigeninteresse überhaupt? Hat nicht
jedes Individuum bereits Normen, Pflichten, Schuldgef�hle etc. verinnerlicht und diese moralischen Impulse zu seinen eigenen
Interessen gemacht?
*V - 174*
Ist es mit dem Intersubjektivit�tsgebot vereinbar,
einem andern gegenüber ...
- wichtige Informationen vorzuenthalten;
-
fehlerhafte Argumente nicht aufzudecken;
- Argumente zu verwenden, die
man selber nicht für g�ltig h�lt (zu "l�gen");
- an dessen
vermeintliches Eigeninteresse zu appellieren, anstelle des wohlverstandenen
Interesses;
- die Begr�ndung für die eigene Zustimmung zur Norm falsch
darzustellen;
- persuasive Definitionen zu benutzen?
*V - 175*
Zwei Arten
von "bedingten Normen":
1. situationsbedingte Normen ("Wenn es
regnet, ...")
2. zweckbedingte Normen ("Wenn du Kuchen backen willst, ...")
*V - 176*
Kants Argument gegen das Eigeninteresse: Es f�hrt h�chstens zuf�llig aber
nicht notwendig zum pflichtgem��en Handeln.
*V - 177*
Das faktische
Eigeninteresse
wird immer durch die jeweilige Situation des Individuums bestimmt und ist in
verschiedenen Situationen verschieden. Man kann nicht von einem Interesse "an
sich" sprechen. In das Eigeninteresse geht irgendwie immer der Status
quo ein. Aber der Status quo bedarf ja selber noch der Legitimierung.
*V - 178*
Wann ist die Existenz einer Norm im Eigeninteresse einer Person? Dies setzt
nicht voraus, dass es im Eigeninteresse einer Person ist, immer gem�� der Norm
zu handeln. Denn die Existenz bedeutet ja, dass diese Norm gegenüber allen
Individuen durchgesetzt wird. (Um das Durchsetzungsproblem einmal auszuklammern,
soll im folgenden angenommen werden, dass alle die existierende Norm befolgen.)
*V - 179*
Man kann die Frage nach dem Eigeninteresse eines Individuums auf
verschiedenen Ebenen stellen:
Ist es im Eigeninteresse eines Individuums,...
-
in einem bestimmten Fall gem�� der Norm zu handeln;
- immer gem��
der Norm zu handeln;
- dass ein anderer in einem bestimmten Falle gem��
der Norm handelt;
- dass ein anderer immer gem�� der Norm handelt;
-
dass alle anderen immer gem�� der Norm handeln;
- dass alle
einschlie�lich des Individuums selbst immer gem�� der Norm handeln?
Der
letzte Fall bezieht sich auf die Frage, ob die Existenz der Norm im
Eigeninteresse eines Individuums ist.
*V - 180*
Als erstes soll das
Eigeninteresse
dahingehend pr�zisiert werden, dass das "wohlverstandene", rationale
Eigeninteresse gemeint ist (aufgekl�rt, frei, reflektiert, langfristig etc.).
Dass die Realisierung einer Norm N im Interesse eines
Individuums A ist, w�rde bedeuten, dass A die Realisierung der Norm N ihrer
Nichtexistenz vorzieht, d.h. ein Zustand, in dem alle die Norm N befolgen,
ist für A besser als ein Zustand, in dem keiner die Norm N befolgt,
sondern jeder sein Eigeninteresse verfolgt
Das wäre der Naturzustand von
Hobbes. Ob der Naturzustand gegenüber der Existenz der Norm N von A vorzuziehen ist, h�ngt u. U. davon ab, wie stark sich
A f�hlt, seine Interessen den
anderen aufzuzwingen. Im allgemeinen ist die n�chstliegende Alternative jedoch
nicht der Naturzustand, sondern eine alternative Norm. Der Streit geht also
nicht darum, ob überhaupt eine normative Regelung sein soll, sondern
welche sein
soll. Die Alternative des Naturzustandes existiert praktisch nicht. Eine
Gesellschaft wird immer der Ausgangspunkt sein, weil ohne die Vorteile der
Kooperation die einzelnen Menschen nicht überlebensf�hig sind.
Man k�nnte formulieren,
dass die Realisierung einer Norm N im
Eigeninteresse eines Individuums A ist, wenn A die Realisierung der Norm
N der
Realisierung einer alternativen Norm N' und dem Naturzustand vorzieht.
Wie
sieht diese Entscheidung im einzelnen aus? (Da hier nur realisierte Normen
verglichen werden, brauchen die Durchsetzungskosten wie Kosten der Erziehung,
Sanktionierungskosten, Kosten der Nichtbefolgung etc. nicht ber�cksichtigt
zu werden.) Individuum A muss die Kosten absch�tzen, die ihm selbst dadurch entstehen, dass es in jedem
einzelnen Fall die Norm N befolgt, anstatt seinen eigenen W�nschen zu folgen.
Sofern die Handlungen, die die Norm N vorschreibt, sowieso den eigenen W�nschen
entsprechen, ergeben sich keine Kosten, ihre Befolgung "f�llt nicht schwer".
Erst wo die Norm N (einschlie�lich der mit ihr verbundenen Sanktionen) ein Handeln
vorschreibt, das den eigenen W�nschen nicht entspricht, entstehen für A Kosten.
Andererseits
m�ssen die Nutzen und Kosten kalkuliert
werden, die für A durch die Befolgung der Norm N durch andere
Individuen
entstehen, gegenüber einem Zustand, in dem die andern nur nach ihren eigenen W�nschen
handeln. Auch hier vergr��ert sich die Bedeutsamkeit der Norm N für A, je mehr
diese Handlungen wertm��ig voneinander abweichen.
Analog w�rde der Vergleich mit einem
alternativen Normensystem N' ausfallen, wobei immer die Befolgung der
alternativen Norm N' (durch A und die andern Individuen) verglichen werden muss mit der Befolgung
der
Norm N. Beide Vergleiche m�ssen für die Norm N positiv ausfallen.
*V
- 181*
Der
übersichtlichkeit halber sollte man vielleicht einmal ein Beispiel betrachten, z. B. in einem Mehrpersonenhaushalt die Norm, dass jeder, der eine Sache
benutzt, z. B. eine Schere,diese wieder an ihren Platz zur�cklegen soll. Die Frage ist
dann:
Bis zu welchem Prozentsatz der Normbefolgung ist die Existenz dieser
Norm im Interesse einer Person bzw. aller
Personen?
Zuerst für eine Person:
Welche Faktoren wären zu
ber�cksichtigen? Eine notwendige Annahme wäre die, dass es für das Individuum A
mit weniger Aufwand verbunden ist, die Schere von ihrem Platz zu holen und
anschlie�end wieder an ihren Platz zur�ckzulegen, als sie erst zu suchen und von dem Platz
zu holen, wo sie der vorherige Benutzer liegen gelassen hat, und nach Gebrauch selber
die Schere irgendwo liegen zu lassen.
(Vor allem das Suchen kann zu hohen und
unberechenbaren Zeitkosten f�hren. Dies w�rde bei einer Realisierung der Norm
entfallen) Also w�rde sich bei jeder Benutzung der Schere ein Vorteil ergeben.
(Allerdings wäre dieser Vorteil nicht gegeben, wenn die anderen sowieso � auch
ohne Norm und aus blo�em Eigeninteresse � die Schere immer an ihren Platz zur�cklegen
w�rden.)
Eine weitere Annahme wäre, dass es für A vorteilhafter ist, die
Schere von ihrem Platz zu holen, als sie suchen zu m�ssen und von ihrem Fundort holen zu m�ssen. Andererseits muss es für
A
vorteilhafter sein, die Schere nach Gebrauch einfach irgendwo liegen zu lassen, anstatt
sie an ihren Platz zur�ckzubringen.
Der erstere Vorteil muss dabei den
letzteren Vorteil überwiegen, so dass es (s. o.) für A
insgesamt vorteilhafter ist, die Schere von ihrem Platz zu holen und nach
Gebrauch zur�ckzulegen, als sie zu suchen und vom Fundort zu
holen und nach Gebrauch einfach irgendwo liegen zu lassen. Wenn jede Benutzung der Schere
notwendigerweise jeweils eine Kombination beider Handlungen enth�lt, ist für A die Realisierung der Norm vorteilhaft. Insofern diese Annahmen für
alle Individuen gelten, ist die Realisierung der Norm für alle Individuen
vorteilhaft. Dies gilt, obwohl die einzelne eigene übertretung der Norm (die Schere von
ihrem Platz holen aber nach Gebrauch einfach irgendwo liegen lassen) für ein Individuum
- und sogar für jedes einzelne Individuum - weiterhin vorteilhaft sein kann. Allerdings
gilt dies nur,
solange sich die anderen an die Norm halten: "Es ist in meinem Interesse, dass die
Norm realisiert wird (d. h. dass alle - einschlie�lich meiner selbst - die Norm
befolgen)."
*V - 182*
Man k�nnte dies stark vereinfachte Beispiel nun erweitern und
realistischer gestalten. Eine Komplikation wäre, dass man
nicht von einer vollst�ndigen Realisierung der Norm ausgeht, sondern von einer
nur
partiellen Realisierung (z. B. in 10 % der F�lle wird die Schere nicht
wieder an ihren Platz gelegt). Nehmen wir der Einfachheit halber an, es handele sich um
10 Leute, die die Schere gleich oft gebrauchen, 9 Individuen befolgen die Norm,
1 Individuumn
nicht.
Diese Situation ist für den Normbrecher weiterhin vorteilhaft gegenüber
einer Nicht-Regulierung. Er findet die Schere in 9/10 der F�lle an ihrem Platz
(bei Zufallsstreuung der Benutzer) und ben�tigt keinen Aufwand, die Schere an ihren
Platz zur�ckzulegen. für die anderen 9 Individuen sieht die Lage bereits anders aus.
Sie finden ebenfalls die Schere in 9/10 der F�lle an ihrem Platz, sie
m�ssen allerdings jedesmal die Schere an ihren Platz zur�cklegen. Damit die
Norm für sie weiterhin vorteilhaft bleibt trotz einer nur 90prozentigen Realisierung
muss der Nutzen von '9-mal-Schere-an-ihrem-Platz' gr��er sein als '10-mal-Schere-nicht-an-ihren-Platz-zur�cklegen'.
Dies kann man nun durchrechnen für unterschiedliche H�ufigkeiten der
Nichtbefolgung.
*V - 183*
Hierbei wurde die M�glichkeit der
Sanktionierung von Normverletzungen nicht ber�cksichtigt. Wenn jede
Normverletzung entdeckt und sanktioniert w�rde, m�sste der Nachteil der Sanktion
für jeden Normverletzer minestens so gro� sein wie der Vorteil, den der
Normverletzer aus der Normverletzung gezogen hat.
Mit der Anwendung von Sanktionen
sind allerdings u. U. erhebliche Kosten verbunden. Je nachdem, wie
diese Kosten auf die Beteiligten verteilt werden, sprechen jetzt für jeden noch
zus�tzliche Kosten gegen die Norm, denn wenn es diese Norm nicht g�be,
g�be es auch keine Durchsetzungskosten für die Norm. Sofern die Norm
nicht bereits existiert, w�rden zus�tzlich Umstellungskosten entstehen, die mit
der Einf�hrung der Norm verbunden sind ("Kinderkrankheiten",
übergangsschwierigkeiten, Information, Schulung etc.)
*V - 184*
Bei dem
Scherenbeispiel oben wurde
davon ausgegangen, dass das Eigeninteresse der Individuen sich nur auf die
Handlungen bezieht, die sie selber ausf�hren. Die Sache kompliziert sich
erheblich, wenn die Individuen auch Interessen haben in Bezug auf das, was die anderen tun. Wenn jemand,
der die Norm st�ndig befolgt, nun sieht, dass ein anderer zwar den Nutzen der Norm
genie�t, sich aber an den Kosten der Pflicht nicht beteiligt, so kann er diesen
Zustand als "ungerecht" empfinden. Dadurch kann sein Eigeninteresse an der Norm, die
einen solchen "unertr�glichen" Zustand mit sich bringt, wiederum vermindert wird.
Dies ist das Problem der Nutzeninterdependenz, hier unter dem Gesichtspunkt
ungleicher Verteilung der Kosten und Nutzen.
Das Besondere am Scherenbeispiel ist, dass
hier alle die gleiche Stellung als Scherenbenutzer haben und dass
dadurch - bei Annahme v�lliger Realisierung � alle in gleicher Weise an den
Nutzen und Kosten der Norm teilhaben (von subjektiven Unterschiede in Bezug auf die
Bewertung der von der Norm gebotenen Handlungen und der von ihr geschaffenen Zust�nde einmal
abgesehen, wo z. B.dem Einen die Suche nach der Schere mehr ausmacht als dem Anderen.)
*V - 185*
Wie ist es, wenn durch eine Arbeits- und Funktionsteilung
ein differenziertes Normensystem mit
verschiedenen Rollen entsteht, wenn also nicht mehr auf Individuen
bezogene Normen formuliert werden, sondern auf die Tr�ger bestimmter Rollen
bezogene Normen?
Ein Beispiel wäre etwa ein arbeitsteiliges normatives System, z.
B. ein
Zweipersonenhaushalt, wq der eine unter anderem die Funktion hat, im Haushalt
aufzur�umen, und der Andere u. a. die Funktion hat, Reparaturen im
Haushalt auszuf�llen. lässt sich ein solches Normensystem für beide
durch
Appell an ihr Eigeninteresse rechtfertigen?
Es kommt natürlich auch hier auf das
alternative Normensystem an. Angenommen, das alternative Normensystem wäre die
tageweise abwechselnde Aufgabenverteilung zwischen beiden Personen. Jede Person
m�sste erstens ihre Arbeitsbelastung in beiden Systemen kalkulieren. Zweitens
m�sste sie den konsumptiven Nutzen kalkulieren, den sie in jedem Normensystem
erh�lt. Das System, in dem sich für sie ein gr��erer (positiver) Nettonutzen ergibt,
würdehrem Eigeninteresse am meisten entsprechen. Im Prinzip wirft auch dies keine
neuen Probleme auf.
Das Scherenbeispiel w�rde sich "durch besondere Umst�nde"
verkomplizieren. Z. B. k�nnte sich die Erf�llung des Gebots, die Schere wieder
an ihren Platz zur�ckzulegen, mit einer anderen Norm als unvereinbar
erweisen z. B. wenn jemand anders pl�tzlich in Lebensgefahr ger�t und man ohne
Verz�gerung Hilfe leisten muss, oder wenn man ein ganz dringendes Eigeninteresse
geltend machen kann: Wenn man z. B. pl�tzlich einen Freund vorbeigehen sieht,
den man seit Jahren wieder treffen wollte und den man schnell einholen muss,
bevor er wieder verschwunden ist. Solche Regelungen m�ssen nicht ausdr�cklich
formuliert sein. Sie können generell als "mildernde Umst�nde" ber�cksichtigt
werden etc. Vor allem, wenn sie nicht - oder nicht mit vertretbarem Aufwand -
ausformuliert werden können (BRODY: Particular circumstances).
*V - 186*
Ob eine
Norm im Eigeninteresse einer Person ist, zeigt sich daran, dass die Norm
gegenüber allen alternativen Normen vorgezogen wird. Nun lie�e sich zum Scherenbeispiel leicht eine Norm denken, die bestimmten Individuen eine gr��ere
Befriedigung ihres Eigeninteresses bringen w�rde, als die Norm N: "Jeder soll
die Schere nach Gebrauch zur�cklegen!" für das Individuum A w�rde eine solche
Norm - nennen wir sie N2 - lauten:"Wenn A eine Schere ben�tigt, soll B sie für ihn holen. B soll die
Schere an ihrem Platz zur�cklegen, wenn A sie nicht mehr ben�tigt!"
Eine
solche Norm wäre sicherlich noch mehr im Eigeninteresse von A (bei bestimmten
plausiblen Annahmen, die bereits oben verwendet wurden) gegenüber der Norm N.
Andererseits ist die Norm N2 gegenüber der Norm N nicht im Eigeninteresse
von B. Man k�nnte durch Austausch von A und B jetzt eine Norm N3 bilden, die
mehr im Eigeninteresse von B ist als N. Sie w�rde lauten: "Wenn B eine
Schere ben�tigt, soll A sie ihm holen. Wenn B sie nicht mehr ben�tigt, soll A
sie an ihren Platz zur�cklegen."
N2 ist gegenüber N3 im eigenen Interesse
von A, N3 ist gegenüber N2 im Eigeninteresse von B. Wenn sich jetzt keine
weitere Norm mehr denken lässt, die sowohl für A als auch für B im
Eigeninteresse ist gegenüber N2 und N3, so handelt es sich um einen
durch den
Appell an das Eigeninteresse unaufl�sbaren Interessenkonflikt. Wenn N2
existiert, wird B h�chstens durch Gewalt zur Befolgung der Norm gezwungen, wenn
N3 existiert, wird A ebenfalls nur durch Gewalt gezwungen.
*V - 187*
Man k�nnte mit Hobbes
einen Zustand, in dem N2 oder N3 gelten, als einen latenten Kriegszustand
ansehen, den wegen seiner Gefahren für jeden niemand w�nschen kann (GAUTHIER
Seite 135-136). In einem solchen Zustand g�be es keine g�ltige Norm und
insofern auch keine schlechte Handlung (Es g�be nur normwidrige Handlungen
gegenüber existierenden Normen).
Aber die Annahme, dass niemand einen
solchen Zustand w�nschen kann, beruht wohl auf unrealistischen Annahmen.
(Vielleicht wären N2 und N3, sofern sie nur existierten, für Hobbes gar kein
Naturzustand?) Bei gen�gender übermacht kann A die Norm N2 gegenüber B
durchsetzen, ohne deshalb gro�e Risiken auf sich zu nehmen. In diesem Fall g�be
es für A kein Eigeninteresse, nach einer anderen Norm zu suchen, die zwar für ihn
als solche weniger vorteilhaft wäre, der aber B auch zustimmen k�nnte und die
deshalb nicht mit der latenten Kriegsdrohung von B verbunden wäre. Der Bezug zum
Eigeninteresse endet also in wechselseitig unvereinbaren Normen.
Durchsetzen wird sich A, der
M�chtigere und zwar umso
kompromissloser, je gr��er seine überlegenheit ist. Damit ist die existierende
Norm N2 für B eine blo�e Gewaltordnung. Die Argumentation ist sinnlos. A kann
die Norm N2 nicht gegenüber B rechtfertigen, denn die Begr�ndung für deren Wahl
bezieht sich ja nur auf A'sEigeninteresse. A kann dies ohne weiteres machen �
und sicherlich sind solche Faustrechtordnungen gar nicht so selten � aber an
A's Verhalten gibt es auch nichts zu rechtfertigen oder zu kritisieren, es gibt
nur die Alternative: Gehorsam oder Auflehnung.
*V - 188*
Welche Konsequenz soll man
aus diesem Dilemma ziehen? ist damit die Suche nach g�ltigen Normen, die jeder
wollen kann, endg�ltig gescheitert? Wenn jeder nur "wollen kann", was seinem
Eigeninteresse maximal entspricht (was für ihn am besten ist), so gibt es in dieser
Situation keine g�ltigen Normen. Man kann aufh�ren zu argumentieren und beginnen,
sich mit anderen Waffen zu versehen.
Man kann das Ergebnis jedoch auch gegen
den Bezug auf das Eigeninteresse kehren und versuchen, die Bedingung des "wollen
könnens" anders zu qualifizieren. Argumente, die sich allein auf das jeweils
eigene Interesse beziehen gen�gen dem Intersubjektivit�tsgebot nicht. Eine Norm, die für jeden am besten
ist von allen alternativen Normen,
kann sich h�chstens zuf�llig dadurch ergeben, dass die Optima der Individuen
übereinstimmen.
*V- -189*
Das Ma�, in dem eine Norm tats�chlich befolgt wird, kann man
als den" Realisierungsgrad" einer Norm bezeichnen. (Ausdr�ckbar im Prozentsatz
der Befolgung der Norm zur Gesamtzahl der F�lle, also Befolgung plus
Verletzungen. Aber was ist ein Fall, eine Befolgung?
Eine Norm wird von einem
Individuum befolgt ...
1.wenn die Befolgung als solche im vermeintlichen Eigeninteresse
des Individuums ist,
2.wenn eine Nichtbefolgung mit Sanktionen verbunden
w�rde, deren Nachteiligkeit den Vorteil einer Nichtbefolgung überwiegt,
3. wenn
das Individuum die Befolgung aus verinnerlichtem Pflichtgef�hl will (Dies kann
als Spezialfall von 1. aufgefasst werden, wenn Eigeninteresse entsprechend
umfassend definiert wird.)
*V - 190*
Was geh�rt zu den kollektiven
Durchsetzungskosten einer Norm?
� der erzieherische Aufwand zur
Verinnerlichung von Pflichtgef�hl
� die Kosten zur Erfassung von
Normverletzungen, zur Ermittlung des T�ters, zur Ergreifung des T�ters, zur
Bestimmung der normgem��en Sanktion, zur Durchf�hrung der Sanktion
� die
Kosten, die für den Normverletzer mit der Sanktion verbunden sind (diese können
allerdings durch den Nutzen für andere teilweise aufgewogen werden, z. B. bei
Geldstrafen, Arbeitsstrafen etc..
� die Kosten, die
mit der vorbeugenden Vermeidung von Normverletzungen verbunden sind: Propaganda,
Abschreckung, Erzeugung eines hohen Risikos der Sanktionierung etc.
*V -
191*
Die Durchsetzungskosten einer Norm m�ssen gegen den Vorteil aufgewogen werden,
den ihre Realisierung bringen w�rde. Au�erdem muss allerdings noch der Nachteil
einer trotz Durchsetzungskosten unvollkommenen Realisierung ber�cksichtigt
werden, d.h. der Schaden durch trotzdem vorkommende Normverletzungen.
*V -
192*
Wenn
der Schwache einer Norm nur aus Furcht vor der Alternative des Naturzustands
zustimmt, so beugt er sich der Macht und nicht dem Argument.
*V - 193*
Wenn ich eine Norm
für g�ltig halte, so will ich die Existenz dieser Norm. Kann ich
die Existenz einer
Norm wollen, und zugleich mich selber nicht daran halten wollen, wenn sie
existiert? So k�nnte es sein, dass jemand die Hoffnung hat, dass zwar
die andern weitgehend die Norm befolgen werden, dass er selber aber die
M�glichkeit hat, die Norm ungestraft zu verletzen. Jemand stimmt etwa der Norm zu,
dass keine ungekl�rten Abw�sser in die Fl�sse geleitet werden d�rfen. Er tut
dies aber nur, weil er glaubt,
dass seine eigenen ungekl�rten Abw�sser nicht entdeckt werden.
Hier handelt es
sich um das Problem einer antizipierten rationalen Normverletzung, das ist also
nichts Neues. Aber einem Individuum, das eine von ihm selber vertretene Norm
verletzt, wirft man ja nicht vor, dass es gegen seine eigenen Interessen
handelt. Sondern man wirft ihm vor,
unmoralisch zu handeln.
*V - 194*
Wenn jemand für eine Norm eintritt, so
umfasst das
auch die Befolgung der Norm durch ihn selber. Wenn er die Norm
trotzdem nicht befolgt, so muss er konsequenterweise selbst seine Handlung als
Normverletzung ansehen und - sofern eine Sanktion vorgesehen ist -, die
Anwendung dieser Sanktion auf sich selber fordern (so wie der Prinz von Homburg)
*V - 195*
Insofern Handeln gem�� einer g�ltigen und existierenden Norm "richtiges"
bzw. "gutes"
Handeln bedeutet und normwidriges Handeln "falsches" bzw. "schlechtes" Handeln
bedeutet, muss der Normverletzer sich den Vorwurf machen, dass er falsch bzw.
schlecht gehandelt hat. Insofern Personen, die normwidrig schlecht handeln,
zurecht deswegen gescholten werden, haben sie sich
schuldig gemacht. (Die W�rter
erscheinen vor allem deshalb so zweifelhaft, weil sie traditionell einen
religi�s-metaphysischen Beigeschmack haben. Von diesem befreit, können sie ohne
weiteres sinnvoll sein)
*V - 196*
Jemand kann vielleicht erklären, warum
er eine
existierende Norm verletzt, die er selber für g�ltig h�lt, aber er kann dies
nicht rechtfertigen, ohne sich selbst zu widersprechen. Er kann seine Handlungen
nur rechtfertigen, wenn er die Norm als ung�ltig bezeichnet, die diese Handlung
verbietet.
*V - 197*
Von der Verletzung
einer Norm kann nur in Bezug auf eine existierende Norm gesprochen werden.
Verletzung setzt Existenz voraus. Denn wenn jemand gegenüber einem anderen eine
Norm anwendet, ist sie damit bereits existent.
*V - 198*
Handelt jemand unmoralisch, der
gegen eine Norm verst��t, die er nicht für g�ltig h�lt? Der Fall liegt hier sehr
viel anders als bei der normalen Normverletzung, denn der überzeugungst�ter hat sich
ja nichts vorzuwerfen, er empfindet keine subjektive Schuld. Man bezeichnet
seine Normverletzung als "irrig" oder "gef�hrlich" oder einfach nur als normwidrig
oder kriminell oder verbrecherisch etc.. Wie ist es bei jemandem, der
nicht zurechnungsf�hig ist? Kann
er unmoralisch handeln?
Hiermit k�nnte man eine bestimmte inneres Verhältnis der
Person bezeichnen, das durch die Gleichzeitigkeit einer als "g�ltig" eingesehenen Norm
und einer eigenn�tzigen Normverletzung gekennzeichnet ist. Insofern k�nnte ein
Unzurechnungsf�higer zwar normwidrig, aber nicht unmoralisch handeln (z. B.
Tiere, Kinder, Geistesgest�rte etc.)
*V - 199*
Hobbes
formuliert als das "Erste Gesetz der Natur" (First Law of Nature): Jedermann
soll den Frieden anstreben soweit er Hoffnung hat, dass er ihn bekommt." Dies
�hnelt meinem Intersubjektivit�tsgebot. (GAUTHIER S.138) Allerdings begr�ndet Hobbes das
mit dem Naturzustand bzw. Kriegszustand, der für jedermann unerw�nscht sei. Man
k�nnte das Intersubjektivit�tsgebot auch analog formulieren: "Jedermann
sollte nach einer Einigung über die existierenden w�nschbaren Normen streben,
solange er hoffen kann, die Einigung zu erreichen." Friede wäre gleichbedeutend mit
Einigung über die existierenden Normen, denn Friede h�rt nach Hobbes schon dort
auf, wo jemand nach Abschaffung der existierenden Normen trachtet, sie nicht
will bzw. anerkennt.
*V - 200*
Wenn die Individuen eine Norm nicht von
ihrem
Eigeninteresse her gemeinsam wollen können, welche Art von Qualifizierung des
Willens w�rde eine gemeinsame Zustimmung m�glich machen? Es gibt hier
verschiedene Regeln, die den Zweck haben, die blo�e Eigenn�tzigkeit des Willens
durch Verfahren zu eliminieren, die zugleich für denjenigen akzeptabel sind, der
nach Einigung sucht. Diese Vorschl�ge muss ich analysieren, vergleichen,
kritisch untersuchen und vielleicht daraus eine ihnen allen zu Grunde liegende
Struktur herausarbeiten. Vor allem der Zusammenhang zum Intersubjektivit�tsgebot
wäre wichtig.
*V - 201*
Hobbes f�hrt als "Zweites Gesetz der Natur" an, das aus dem ersten
abzuleiten sei: "Jeder soll mit so viel Freiheit gegenüber anderen zufrieden
sein, wie er anderen Menschen an Freiheit gegenüber sich selber zugestehen w�rde" Er h�lt dies
Gesetz für identisch mit der Goldenen Regel: "Was du nicht willst, dass man dir tu,
das f�g' auch keinem andern zu." (Die Goldene Regel ist auf der Ebene des
Handelns formuliert, man h�tte das Problem immer auf die Ebene der Normfestlegung zu
übertragen.)
*V - 202*
Es scheint so, als sei das gemeinsame all dieser Regelungen (Goldene
Regel, Kategorischer Imperativ, Maximierung des gemeinsamen Nutzens, Entscheidung
durch Unparteiischen Dritten, den N�chsten lieben wie sie sich selbst, die
Bed�rfnisse des Anderen genauso wichtig nehmen wie die eigenen, Entscheidung aus einer
Situation der Unwissenheit (Original Position) etc., die Austauschbarkeit der
Person bzw. die "Unpers�nlichkeit" der Entscheidung (Justitia hat verbundene Augen.
Sie befindet ohne Ansehen der Person, sie wei� nicht, welche Waagschale zu wem
geh�rt.) Allerdings geht es hier nicht um die Anwendung von Normen sondern um
die Setzung von Normen.
*V - 203*
Was
bedeutet es, dass die Auswahl der geltenden Normen "ohne Ansehen der Person" zu setzen
sind?
Eine
minimale Bedingung wäre, dass die Normen selber keine Eigennamen enthalten.
Insofern wären die Scherenbeispiele N2 und N3 bereits unzul�ssig. Aber wie
bekannt ist, können gen�gend differenzierte Pr�dikate den gleichen Zweck
erf�llen und bestimmte Personen oder Personengruppen aussondern, um sie
besonderen Bedingungen zu unterwerfen. Wenn Individuum A ein Mann ist und
Individuum B eine Frau, so k�nnte A die Norm N2 in seinem Sinne
personenneutral umformulieren in die Norm N02 "Wenn der Mann die Schere
ben�tigt soll die Frau sie holen. Wenn der Mann die Schere nicht mehr
ben�tigt, soll die Frau sie an ihren Platz zur�cklegen." Da A ein Mann ist und
B eine Frau ist, ergeben sich für A und B die gleichen Rechte und
Pflichten bei der Norm N02 wie bei N2. Mit dieser Regel ist
also noch nicht viel gewonnen.
*V - 204*
Nun wird man die Regel vielleicht
folgenderma�en
umformen: "Es d�rfen nur die Pr�dikate in die Formulierung der Norm
aufgenommen werden, die von der zu regelnden Sache her relevant sind". Das
Geschlecht sei z. B. in Bezug auf das Holen und Weglegen von Scheren
irrelevant.
*V - 205*
In der Rechtsprechung gibt es wohl den Grundsatz, dass
Gleiches gleich behandelt werden muss. Ungleiches aber ungleich" Aber was sind jeweils die
relevanten Eigenschaften, in Bezug auf welche die Individuen gleich sein m�ssen.
Damit auf sie inhaltlich die gleichen Norm anzuwenden sind? Mit dem Spruch: "Was
Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen noch lange nicht erlaubt" lässt sich und
lie� sich ja praktisch jede Diskriminierung rechtfertigen.
*V - 206*
Manchmal lassen
sich von der Funktion der Norm her bestimmte Relevanzkriterien gewinnen, z. B. wenn man sagt, dass für den Gewinn einer
Lotterie nur die Losnummer
relevant sein d�rfe, oder dass für die Besetzung eines Postens nur die Eignung des
Bewerbers ausschlaggebend sein d�rfe. Allerdings ist die Feststellung der
Funktion einer Norm selber normativer Natur, denn damit wird gesagt, wozu die Norm
dienen soll. Die relevanten Kriterien lassen sich also nur vor dem Hintergrund
dieses bestehenden normativen Konsens bestimmen (siehe die Kritik des normativen
Essentialismus), aber die Bezugnahme auf solche übergeordneten Normen kann
u. U. hilfreich sein.
Wenn es z. B. das anerkannte Ziel einer
Organisation ist, bestimmte Leistung zu erbringen, ergeben sich für den
internen Aufbau dieser Organisationen, ihr Rollensystem, ihrer
Willensbildungsprozesse und Entscheidungsmechanismen, die Regelung der
Beziehung der Organisationsitglieder untereinander etc. bestimmte, für die Erreichung
der h�chsten Leistung in der geforderten Hinsicht notwendige Formen.
Wenn
z. B. im milit�rischen Kampf die unverz�gliche Entscheidung und das
entsprechende Verhalten der Kampfeinheiten für die Kampfst�rke entscheidend
ist, so ergibt sich daraus notwendigerweise die Forderung nach hierarchischen
Befehlsstrukturen - zumindest für solche Situationen. Allerdings sind dies immer
sekund�re Entscheidungen. Vorweg gehen Entscheidung über die Ziele der gesamten
Gesellschaft bzw. ihre normative Grundstruktur.
*V - 207*
Formen der
Verallgemeinerung:
"Tu (nicht) das den andern, was du verlangst, das sie es dir (nicht) tun" oder
besser:
"Behandle die anderen so, wie du von ihnen behandelt werden willst."
oder:
"Handle
nach den Normen, die du selber an das Handeln der anderen anlegst."
Dies l�uft auf
das Gebot hinaus, eigene und fremde Handlungen "nicht mit zweierlei Ma� zu messen",
sowie auf die Bestimmung dieses Ma�es durch den jeweiligen Willen des
Angesprochenen. Durch diesen subjektiven Bezug bleibt das Problem ungel�st, wie
die verschiedenen Individuen auf diesem Wege zu gemeinsamen Normen kommen können. Denn es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass verschiedene Individuen zu verschiedenen
Resultaten gelangen (Dasselbe gilt �brigens für den Kategorischen
Imperativ.)
Ein weiteres Problem bei allen diesen Formeln ist, dass sie das
Problem der Normbefolgung und das Problem der Normsetzung vermengen. Die Pflicht
zum Handeln gem�� g�ltigen Normen setzt deren Existenz voraus.
Entscheidend
ist jedoch, dass auf das Reziprozit�tsgebot das Problem der sozialen
Rollendifferenzierungen au�er acht lässt. Manchmal enthalten die Normen bereits
verschiedene soziale Rollen (z. B. Herr und Sklave). Das Gebot
des Herrn gegenüber dem Sklaven "Ein Sklave soll den Befehlen seines Herrn gehorchen!" wird dann
nicht insofern reziprok verstanden, als der Herr dem Sklaven ebenfalls das Recht
zugesteht, Befehle zu erteilen, sondern dass der Herr zu sich sagen kann: "Wenn
ich Sklave wäre und du der Herr, dann h�tte ich deinen Befehlen zu gehorchen."
In dieser Weise kann jedes konsistente Normensystem, das konsequent angewandt
wird, dem Kriterium der Reziprozit�t gen�gen. Dies Gebot stellt dann gar kein Kriterium der
Normenwahl dar, sondern nur ein Konsistenzgebot der Normbefolgung: "Handle gem��
denjenigen (existierenden) Normen, die du selber für g�ltig h�ltst."
Es handelt sich also nur um das Gebot der Unpers�nlichkeit in Bezug auf die
Befolgung einer Norm. Wenn das Reziprozit�tsgebot jedoch
radikal gemeint ist, so w�rde es bedeuten, dass niemand einen Sklaven
halten sollte, der selber kein Sklave
sein m�chte. Niemand soll einen anderen als seinen Sklaven halten,
der dem andern nicht das Recht zugesteht, auch ihn selber als seinen Sklaven zu
behandeln.
Der sinnvolle Anwendungsbereich für das Reziprozit�tsgebot (und
den Kategorischen Imperativ) ist wahrscheinlich die Normierung des
Handelns unter seinesgleichen: als Mensch unter Menschen, als Herr unter Herren,
als Mann unter M�nnern, als Erwachsener unter Erwachsenen usw. D.h.
für Normen, die das Handeln verschiedener Rollentr�ger zueinander regeln, ist
das Reziprozit�tsgebot ungeeignet. Diese Regeln sind gerade zur
L�sung des Problems eines einheitlichen Willens ungeeignet.
*V - 208*
Die traditionelle ethische Theorie hat das Problem der Durchsetzungskosten
der Normen meist vernachl�ssigt getreu der idealstischen Devise: "Du kannst, wenn du
nur willst!"
(Ende von Notizbuch V)
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Ethik-Werkstatt: Ende der Seite "Aus meinen Notizb�chern: Heft V" / Letzte Bearbeitung
20.07.2011 / Eberhard Wesche