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Das deutsche Grundgesetz
Wichtige Bestimmungen
- wörtliche Zitate in runden Klammern, Zusätze des Verfassers E.W. in eckigen Klammern -
(1)
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten:
"Das Deutsche Volk bekennt sich ... zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten ... " (GG Artikel 1, Absatz 2)
"Die ... Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht" (GG
Artikel 1, Absatz 3)
"Eine
Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder,
die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 (zur Menschenwürde) und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
ist unzulässig." (GG Artikel 79, Absatz 3)
(2) Zur parlamentarischen Demokratie:
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom
Volk in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt." (GG Artikel 20, Absatz 2)
"Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen." (GG Artikel 38)
"Die
Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen." (GG Artikel 77)
"Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung gebunden." (GG Artikel 20, Absatz 2)
"Ein
... [das Grundgesetz änderndes] Gesetz
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates." (GG Artikel 79, Absatz 2)
(3) Zur Stellung des Bundeskanzlers:
"Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des
Bundespräsidenten vom Bundestage ... gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt." (GG Artikel 63)
"Der Bundeskanzler bestimmt die
Richtlinien der Politik." (GG Artikel 65)
(4) Zur Stellung des Bundespräsidenten:
"Der Bundespräsident wird ... von der Bundesversammlung gewählt ... Die
Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder ... gewählt
werden." (GG Artikel 54, Absatz 1 und 2)
"Der Bundespräsident vertritt
den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit
ausländischen Staaten." (GG Artikel 59)
"Anordnungen ... des
Bundespräsidenten bedürfen ... der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler." (GG
Artikel 58)
(5) Zur Wahl
der Abgeordneten des Bundestages
[Das
Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten des Bundestages ist im Bundeswahlgesetz
(BWG) geregelt.]
Die Abgeordneten werden "nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl
gewählt". (BWG § 1, Absatz 1)
"Der Deutsche Bundestag besteht ... aus 598
Abgeordneten. ... Von den Abgeordneten werden 299 ... in den Wahlkreisen und die
übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt." (BWG § 1, Absatz 2)
"Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines
Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste." (BWG §
4)
"In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der
Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt." (BWG § 5)
"Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muss deren
Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen." (BWG § 3, Absatz 1)
[Ziel ist es,
die verbleibende Hälfte der Sitze im Bundestag so zu besetzen, dass der Anteil
der Abgeordneten jeder Partei dem Anteil der Zweitstimmen für diese Partei
möglichst gut entspricht und so die Stärkeverhältnisse im Parlament und in der
Wählerschaft dieselben sind.]
(6) Zur Nichtberücksichtigung kleiner Parteien:
"Bei der Verteilung der Sitze ... werden nur Parteien berücksichtigt, die
mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen
erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben." (BWG
§6, Absatz 3)
[Mit dieser
Hürde soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft verhindert werden.]
(7) Zur Arbeitsweise des
Bundestages:
"Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich." (GG Artikel 42, Absatz 2)
"Der
Präsident [des Bundestages] stellt die Fragen so, dass sie sich mit 'Ja' oder 'Nein'
beantworten lassen." (Geschäftsordnung des Bundestages § 46)
Es "entscheidet
die einfache Mehrheit" (Geschäftsordnung des Bundestages § 48, Absatz 2)
(8) Zur Rolle der Parteien
"Die Parteien wirken
bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei." (GG
Artikel 21, Absatz 1)
"Mitglieder des Bundestages können sich in
Fraktionen zusammenschließen." (Abgeordnetengesetz § 45)
"Die Fraktionen sind Vereinigungen
von mindestens fünf von Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben
Partei angehören." (Geschäftsordnung des Bundestages § 10)
(9) Zur Unabhängigkeit der
Justiz
"Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen
Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof."
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 1)
"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen." (GG Artikel
97, Absatz 1)
(10) Zur föderalen Struktur
"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat." (GG Artikel 20 Absatz 1)
"Die
Länder haben das Recht der Gesetzgebung ..." (GG Artikel 70)
"In den
Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus
allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
ist." (GG Artikel 28, Absatz 1)
"Den Gemeinden muss das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln." (GG Artikel 28, Absatz 2)
(Ende des Textes)
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06/2015 / Eberhard Wesche
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